TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W191 2169395-3

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W191 2169395-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zahl 1159401506 - 190138713 / BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht (Teilerkenntnis):

A)

In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 18 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Nach Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies das BFA mit Bescheid vom 31.07.2017, 1159401506/170821257, diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß §§ 3 und 8 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 26.09.2017, W163 2169395-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2018, 17-1159401506/170821257, wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt.

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018, 1159401506-180422368, wurde dem BF aufgetragen, einen Termin bei der Indischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments wahrzunehmen, und kam der BF dieser Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2018, 159401506/180422368, wurde der am 30.08.2018 vom BF gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2018, 1159401506-180422368, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Schwechat RÜBE Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter am 25.09.2018 das Rechtmittel der Vorstellung.

Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am 20.09.2018 mitgeteilt, dass der BF bislang nicht dort eingetroffen sei.

1.1.8. Mit (Vorstellungs-) Bescheid vom 02.10.2018, 1159401506-180422368, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Schwechat RÜBE Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

1.1.9. Gegen diesen am 04.10.2018 zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, das mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2018, W220 2169395-2/2E, als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Das BFA gewährte dem BF mit Schreiben vom 11.02.2019 schriftlich Parteiengehör darüber, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde dem BF Gelegenheit gegeben, binnen Frist mehrere konkret gestellte Fragen zu seinen Lebensumständen und zu seinem Verhalten in Österreich zu beantworten sowie zu den ihm übermittelten Erkenntnisquellen zu seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien) Stellung zu nehmen, wovon der BF nicht Gebrauch machte.

1.2.2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.01.2019 wurde gegen den BF wegen Nichtbefolgung der Wohnsitzauflage eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.01.2019 wurde gegen den BF wegen Nichtbefolgung der Wohnsitzauflage eine weitere Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt.

1.2.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.04.2019, 1159401506 - 190138713 / BMI-BFA_SZB_RD, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.). erließ in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 FPG und stellte in Spruchpunkt III. fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, in Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit offenbar von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben vom 24.05.2019 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensgang und die Begründung des angefochtenen Bescheides kurz zusammengefasst wiederholt und vorgebracht, dass der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er sich dort in großer Gefahr befinden würde. Durch das Einreiseverbot sei es ihm für die Dauer von drei Jahren nicht möglich, sich legal in Österreich und im Schengenraum aufzuhalten. Seine Perspektiven würden ihm damit genommen und er habe so keine Chance, in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Dies stelle einen massiv ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben dar und möge, wenn schon nicht aufgehoben, auf ein verhältnismäßiges Ausmaß gekürzt werden.

1.2.5. Mit Urteil vom 14.05.2019, rechtskräftig am 18.05.2019, wurde der BF wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.3. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang sowie der Verfahrensgang in den Vorverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten.

1.4. Die Beschwerde langte am 17.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet auszugsweise:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Es ist aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W191.2169395.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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