TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W170 2219686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2219686-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2019, Zl. 18-1212311902-181094300, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie einerseits aus Iran geflohen sei, weil man sie fälschlicherweise der Mojahedin-e Khalge Iran, der ihr inhaftierter Bruder und drei Onkel angehören würden und für die die beschwerdeführende Partei einmal grüne Armbänder verteilt habe, zugerechnet habe und andererseits, dass sie nunmehr Christ sei und auch deshalb in Iran Verfolgung zu befürchten sei.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren iranischen Personalausweis und ihren iranischen Führerschein vor.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen mit ausführlicher Beweiswürdigung ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und die Konversion nur zum Schein eingegangen worden sei.

Mit am 29.05.2019 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden im Wesentlichen die im Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und versucht, deren Asylrelevanz rechtlich zu begründen, ohne auf die Beweiswürdigung der Behörde einzugehen.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 04.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, der sich spätestens seit 14.11.2018 in Österreich aufhält und am 15.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.

Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, sie stammt aus Teheran.

Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der Erstbefragung als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates angegeben, dass diese und deren Familie seit acht Jahren von der Polizei erpresst werde, ihr Bruder sich in Teheran im Gefängnis befände und die beschwerdeführende Partei vier Mal von der Polizei öffentlich ausgepeitscht worden sei. Zudem würde diese vom Islam zum Christentum konvertieren wollen, und sei im Iran sexuell belästigt worden. Als Befürchtung für den Fall einer Rückkehr gab die beschwerdeführende Partei an, Angst um Ihr Leben zu haben. Die Frage nach konkreten Hinweisen, ob dieser im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder ob diese mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, verneinten die beschwerdeführende Partei jedoch.

Im Rahmen der Einvernahme am 21.11.2018 vor der Behörde gab die beschwerdeführende Partei an, ihr Bruder und ihr Onkel seien Mitglieder der Partei Mohjahedin - e-Khalghe Iran gewesen, weshalb die beschwerdeführende Partei ständig von Sicherheitsbeamten gefoltert worden sei. 2017 seien die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder festgenommen worden, wobei der Bruder unter Folter ausgesagt habe, dass nur dieser Parteimitglied gewesen sei, weshalb man die beschwerdeführende Partei wieder freigelassen habe, diese habe sich dennoch wöchentlich bei den Sicherheitsbeamten melden müssen und habe nicht gewusst, ob sie jeweils wieder freigelassen werden würde. Auch sei die beschwerdeführende Partei ständig - auch sexuell - belästigt worden. Das habe die beschwerdeführende Partei nicht mehr ausgehalten und habe sich deshalb entschieden, den Iran zu verlassen.

Im Rahmen der Einvernahme am 21.01.2019 vor der Behörde gab die beschwerdeführende Partei, befragt nach ihrer Religionszugehörigkeit, an, Muslim schiitischen Glaubens gewesen zu sein und nun "die Kirche" zu besuchen und demnächst getauft zu werden. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, Behörden hätten ihr Haus gestürmt und ihren Bruder festgenommen, welcher bei dieser letzten Inhaftierung die Todesstrafe bekommen habe. Über einen ehemaligen Mitgefangenen habe der Bruder der beschwerdeführenden Partei ausrichten lassen, sie müssten umgehend den Iran verlassen. Die beschwerdeführende Partei selbst sei mehrfach festgenommen, geschlagen und gefoltert worden, weil diese im Rahmen der Bewegung für Musawi grüne Armbänder verteilt habe sowie die Sicherheitsbehörden von ihr wissen hätten wollen, wer noch aller bei dem Bruder der beschwerdeführenden Partei dabei gewesen sei, der politisch aktiv und für Musawi gewesen sei. Als Befürchtung für den Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat gab die beschwerdeführende Partei neuerlich an, Angst um Ihr Leben zu haben.

Das Bundesamt hat die beschwerdeführende Partei zwei Mal behördlich einvernommen, dieser in Form offener Fragen die Möglichkeit einer umfassenden Stellungnahme gegeben und hinsichtlich der einzelnen Fluchtgründe hinreichend nachgefragt. In der nunmehr bekämpften Entscheidung des Bundesamtes wurde festgestellt, dass, infolge unplausibler und widersprüchlicher Angaben, keines der oben dargestellten Vorbringen festgestellt werden könne. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass aktuelle Gründe für die vermeintliche Flucht der beschwerdeführenden Partei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung weder glaubhaft ausgesagt worden noch den Angaben des beschwerdeführenden Partei noch den gesamten Verfahrensunterlagen glaubhaft zu entnehmen seien. Die beschwerdeführende Partei habe keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person glaubhaft gemacht, noch seien solche im Verfahrensverlauf hervorgekommen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt nach einer Wiederholung des oben festgestellten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und nach einer Darstellung der Grundsätze seiner Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, ausgeführt, dass schon der vorgebrachte Grund für die angebliche Verfolgung der beschwerdeführenden Partei insofern widersprüchlich sei, als diese einerseits im Rahmen ihrer Einvernahme am 21.01.2019 ausgesagt habe, wie auch deren Bruder für Musawi (Anm.: Mir Hossein Mussawi, 2009 Präsidentschaftskandidat) aktiv gewesen zu sein, während die beschwerdeführende Partei andererseits im Rahmen ihrer Einvernahme vom 21.11.2018 noch angegeben habe, sie sei verfolgt worden, weil ihr Bruder und ihre Onkel Mitglieder der Partei Mohjahedin e-Khalghe Iran, also der Iranischen Volksmudschahedin, gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei selbst habe nach ihrer Aussage grüne Armbänder verteilt, als Musawi Präsident habe werden wollen. Das sei insofern an sich durchaus glaubhaft, als Grün, insbesondere grüne Armbänder, tatsächlich die Farbe Musawis im Präsidentschaftswahlkampf 2009 gewesen sei; allerdings habe die beschwerdeführende Partei selbst keinerlei weitere Aktivitäten angegeben, die diese gesetzt habe, sich im Rahmen der Einvernahme vom 21.01.2019 als "nicht politisch" bezeichnet und ihre Teilnahme am Verteilen dieser Armbänder ausschließlich damit begründet, dass diese darin eine Gelegenheit gesehen hätte, mit Mädchen ins Gespräch zu kommen und Spaß zu haben. In diesem Zusammenhang habe die beschwerdeführende Partei auch ausgesagt, nicht gewusst zu haben, dass diese festgenommen werden würden, und, konkret befragt, ob dieser nicht klar gewesen sei, dass politische Aktivität für die Opposition in Ihrem Herkunftsstaat gefährlich seien, geantwortet:

"Ich wusste das nicht. Wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich damit überhaupt nichts zu tun gehabt." Da jedoch - so das Bundesamt weiter - einerseits ein zumindest oberflächliches Wissen über die politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und der damit verbundenen polizeilichen bzw. sicherheitsbehördlichen Machtausübung sowie der daraus resultierenden Gefährdung Oppositioneller als gleichsam jedermann bekannt vorausgesetzt werden könne, zumal die beschwerdeführende Partei offenbar einer politisch nicht unbedarften Familie entstamme, und diese andererseits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Wahl (2009) bereits rund fünfundzwanzig Jahre alt gewesen und sohin jugendlicher Naivität und jugendlichem Leichtsinn jedenfalls schon entwachsen sei, entbehre diese oben angeführte Ahnungslosigkeit betreffend die möglichen Konsequenzen oppositionellen Engagements jeglicher Realitätsnähe und damit jeglicher Glaubhaftigkeit, was ebenfalls die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei deutlich einschränke. Ungeachtet dessen erschöpfe sich das politisches Engagement der beschwerdeführenden Partei im vorgenannten Verteilen grüner Armbänder, was an sich auch in deren Herkunftsstaat, wie diese bestätigt habe, noch kein Verbrechen darstelle - darüber hinaus gehende Aktivitäten seitens der beschwerdeführenden Partei habe diese nicht angegeben sondern ausdrücklich verneint. Ebenfalls den Angaben der beschwerdeführenden Partei zufolge sei diese auch gar nicht als politischer Gefangener festgenommen worden, was tatsächlich viel eher dem Bild der von dieser zuletzt im Rahmen der Einvernahme am 21.01.2019 gemachten Angaben, konkret befragt nach Vorstrafen und Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat, entsprechen würde, wonach die beschwerdeführende Partei einmal festgenommen worden sei, weil diese Alkohol getrunken habe und ein anderes Mal wegen einer Tätowierung. Nach Problemen mit Behörden bzw. Schikanen befragt, habe die beschwerdeführende Partei angegeben, "hinter den Mädchen her gewesen zu sein und diese sekkiert zu haben", sowie neuerlich, weil diese einmal betrunken gewesen sei. Hinsichtlich der Inhaftierungen der beschwerdeführenden Partei, die sich nach deren Angaben zufolge im Zeitraum von 2009 (Beginn der "politischen" Aktivitäten) bis 2018 (Ausreise aus dem Iran), also über neun Jahre, ereignet hätten, gab die beschwerdeführende Partei an, "fast jedes Jahr" festgenommen worden zu sein, bezifferten jedoch die Anzahl der Inhaftierungen mit "zwanzig Mal insgesamt, etwa", und gab deren Dauern als verschieden an, einmal seien es 45 Tage gewesen, einmal drei Monate, einmal ein ganzes Jahr, wobei die beschwerdeführende Partei jedes Mal wieder freigelassen worden sei. Unschicklicher Umgang mit Frauen, der Genuss von Alkohol oder eine Tätowierung mögen in Iran durchaus - wie auch die aktuellen Länderfeststellungen bestätigen - zu vergleichsweise harten Strafen, auch Körperstrafen, bis hin zu Festnahmen und Haft führen, welche jedoch selbst im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall der Verhängung mit zeitnaher Freilassung enden. Wäre die beschwerdeführende Partei, wie vorgebracht, dagegen tatsächlich festgehalten und gefoltert worden, um von dieser Aussagen zu den Namen weiterer oppositioneller Aktivisten zu erpressen, so wären Freilassungen ohne dieses Ziel zu erreichen - die beschwerdeführende Partei habe angegeben, dass sie hierzu mangels eigener Kenntnis keine Angaben machen konnten - nach vergleichsweise kurzer Zeit höchst unglaubhaft, insbesondere auch im Hinblick auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Haft und Folter. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, ihr Bruder befände sich wegen seiner politischen Aktivitäten im Gefängnis, sei zum Tode verurteilt worden und habe der beschwerdeführenden Partei durch einen Mithäftling ausrichten lassen, sie solle Iran verlassen, um nicht ebenfalls mit dem Tode bestraft zu werden. Zwar habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Erstbefragung wie auch in ihrer ersten Einvernahme am 21.11.2018 die Todesstrafe für Ihren Bruder erwähnt, im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme am 21.01.2019 jedoch nur kurz, detailarm und ohne erkennbare Emotion, doch selbst im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall ließe diese, da der Bruder sich im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei nach deren Angaben nicht nur zum Spaß, sondern ernsthaft und intensiv politisch betätigt habe, keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei zu, zumal auch keine Hinweise auf eine Sippenhaftung oder Ähnliches vorliegen würden, habe die beschwerdeführende Partei doch, befragt nach Vorladungen, Befragungen, usw. von deren Mutter und Schwester, dies unter Hinweis auf das Alter der Mutter sowie dass die Behörden nicht wüssten, wo die Schwester lebe, verneint. Da es den iranischen Behörden jedoch zweifellos ein Leichtes wäre, den Aufenthaltsort der Schwester zu ermitteln, und das Alter der Mutter für die Behörden jedenfalls weder ein formelles noch ein moralisches Hindernis darstellen würde, sei selbst bei Zutreffen der Verfolgung des Bruders keineswegs von behördlichem Interesse an der Familie der beschwerdeführenden Partei auszugehen.

Neben den zuvor angeführten Gründen für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei, habe diese auch angegeben, zum Christentum konvertieren zu wollen bzw. konvertiert zu sein - konkret habe diese im Rahmen der Erstbefragung als einen der Ausreisegründe ausgesagt, zum Christentum konvertieren zu wollen; in der Einvernahme am 21.11.2018, habe sie gesagt, dass sie schiitischer Muslim gewesen sei und jetzt Christ wäre, aber noch keinen Taufschein besitzen würde; in der Einvernahme am 21.01.2019 schließlich nun Christ zu sein und in Kürze getauft zu werden. Wie allerdings aus einer Anzeige der PI Mank vom 09.01.2019 hervorgeht, habe die beschwerdeführenden Partei am 05.01.2019 im Rahmen einer Amtshandlung des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen dessen einschreitende Organe in aggressiver und lautstarker Weise vorgebracht, diese seien "Ungläubige", und hier - Anm.: in Ihrem Raum in der Asylpension - sei "Ihr und Allahs Zimmer". Diese Verhaltensweise lasse sich weder im formalen Sinne - lautstarke Beschimpfungen entsprechen nicht einer christlichen Lebensweise - noch inhaltlich mit einer von tief innerlicher Überzeugung getragenen Hinwendung zum Christentum in Einklang bringen, wären doch österreichische, naheliegender Vermutung zufolge christliche Polizisten zutreffendenfalls keine "Ungläubigen", sondern vielmehr Glaubensbrüder, und das Zimmer der beschwerdeführenden Partei wohl nicht mehr Allahs Zimmer, sondern vielmehr ein Haus Gottes, in welchem Besucher nicht Beschimpfungen, sondern vielmehr ein herzliches, von christlicher Menschenliebe getragenes Willkommen zu erwarten hätten. Schlüssig dagegen sei dieses Verhalten aus der Sicht eines bekennenden Muslims, was jeglicher und erst recht tief überzeugter Hinwendung zum Christentum diametral entgegenstehe. Neben diesem Verhalten der beschwerdeführenden Partei stehe einer glaubhaften inneren Hinwendung zum Christentum zudem auch der persönliche Eindruck entgegen, der angesichts des Umstandes, dass diese die behauptete Konversion bei jeder Gelegenheit lediglich beiläufig erwähnt und, etwa konkret nach Ihrem Glaubensbekenntnis befragt, nur nüchtern und ohne erkennbare Gemütsbewegung geantwortet habe, mit dem vagen Hinweis auf eine angeblich bevorstehende Taufe, zu welcher diese ebenfalls keine näheren Angaben wie etwa ein konkretes Datum oder sonstige Umstände getätigt habe, deutlich nahe legen würden, dass die beschwerdeführende Partei die behauptete Konversion wahrheitswidrig, gleichsam nur zusätzlich als "Absicherung" der zuvor ausgeführten Ausreisegründe, vorbracht habe.

Weiters wurde in der Beweiswürdigung der Behörde ausgeführt, dass neben den vorstehend detailliert und schlüssig ausgeführten Mangel an faktischer Glaubhaftigkeit des Ausreisevorbringens in diesem Sinne der Eindruck trete, dass die beschwerdeführende Partei durch das Verlassen des Heimatstaates keineswegs einer GFK-relevanten oder einer drohenden Verfolgung zu entkommen suche, sondern um möglicherweise tatsächlich erlittene Bestrafungen - wie zuvor ausgeführt wegen Alkoholkonsums, einer Tätowierung und/oder unangemessenen Verhaltens gegenüber Frauen - wahrheitswidrig ein Ausreisevorbringen politischer Verfolgung aufzubauen, welches demnach zur Gänze nicht der Realität entspreche, sondern im Gegenteil nur konstruiert worden sei, um dem Asylantrag einen vermeintlich geeigneten Grund zugrunde zu legen, welcher, vermutlich weil die beschwerdeführende Partei selbst nicht ganz überzeugt von dessen "Wirksamkeit" gewesen sei, noch durch das ebenso wahrheitswidrige Vorbringen einer angeblichen Konversion zum Christentum abgesichert werden solle.

Dass kein tatsächliches Schutzbedürfnis bestehe werde letztlich auch durch den Umstand indiziert, dass die beschwerdeführende Partei (wie bereits im Verfahrensgang des Bescheides angeführt angeführt) in Österreich vorerst gar keinen Asylantrag zu stellen beabsichtigte, wofür diese jedoch zweifellos im Falle einer diese treffenden Bedrohung oder Verfolgung, nun in Sicherheit, die erste sich bietende Gelegenheit genützt hätte.

Die Behörde kam daher zu dem deutlichen Entschluss, dass eine reale Verfolgung für die beschwerdeführende Partei in der Zeit vor deren Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Auf Grund des Vorbringens könnten auch keine Bedrohungen oder Verfolgungsgefahr gegen deren Person vorliegen. Zusammengefasst ging das Bundesamt aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei davon aus, dass deren Vorbringen lediglich dazu dient, einen vermeintlichen Fluchtgrund zu konstruieren. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen behördlichen Verfahren auch keine weiteren Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine Verfolgung dieser glaubhaft machen würde.

Dieser Beweiswürdigung ist die Beschwerde in keiner Art und Weise entgegengetreten, in der Beschwerde wurden - neben den rechtlichen Ausführungen und der darstellung der rechtlichen Folgen bei (unterstellter) Wahrheit des Fluchtvorbringens - nur die Fluchtgründe wiederholt und die Beweiswürdigung in keinem Wort angegriffen, deren Richtigkeit bestritten oder auf die in der Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüche und Unzulänglichkeiten in der Aussage der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Lediglich am Beginn der Begründung der Beschwerde (nach den Beschwerdeanträgen) wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde, ohne dies in einem Wort zu begründen oder die (vermeintliche) Mangelhaftigkeit zu erklären.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.

Die beschwerdeführende Partei war in Österreich nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig.

Wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland drohen der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien. Diese allfällige Befragung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit psychischer oder physischer Folter verbunden.

1.4. Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebt in Iran, in Österreich befinden sich keine Verwandten der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, in Österreich "eigentlich gar nichts" zu machen und nur mit einem Fahrrad herumzufahren und aus dem Youtube die deutsche Sprache zu lernen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei einen Freundeskreis in Österreich hat.

Die beschwerdeführende Partei spricht nicht Deutsch, sie hat in Österreich nie gearbeitet und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie behauptet lediglich eine nicht näher bezeichnete Kirche zu besuchen; es sind keine darüber hinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

1.5. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und zu 1.2. stützen sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt die die (hilfsweise) eingeholte Strafregisterauskunft, die den Auskünften, die das Bundesamt eingeholt hat, entspricht.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt - das vom Bundesamt ab Seite 19 des Bescheides in den entscheidungswesentlichen Teilen zitiert wurde - zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 21 f des Bescheides) aus, dass auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Diesem jedenfalls durch den Bescheid dem Parteiengehör unterzogenem Beweimittel (dem Länderinformationsblatt) ist die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde (und auch vorher nicht) in keinem Wort entgegengetreten.

2.2. Die Feststellungen zu 1.3. stützen sich hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei, hinsichtlich der Führung des Ermittlungsverfahrens auf den gesamten Verwaltungsakt und den Umstand, dass konkrete Einwendungen gegen die Führung des Ermittlungsverfahrens durch die beschwerdeführende Partei weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde erfolgten, hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesamtes auf den im Akt einliegenden Bescheid und hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde auf die im Akt einliegende Rechtsmittelschrift.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in seinen entscheidungsrelevanten Teilen jedenfalls durch den Bescheid in das Verfahren eingeführt und dem nicht entgegengetreten wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien, ist auf das Länderinformationsblatt - zum diesbezüglichen Parteiengehör und dem fehlenden Widerspruch siehe oben - zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge.

2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich, zum Familienleben in Iran und zum fehlenden Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Einvernahme am 21.01.2019 ebenso die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei (siehe S. 2, 2. Frage des Protokolls dieser Einvernahme). Auch im Rahmen dieser Einvernahme hat die beschwerdeführende Partei keinerlei Aussagen hinsichtlich einer Berufserfahrung oder einem Einkommen in Österreich getätigt, sie hat viel mehr ausdrücklich angegeben, in Österreich - von Radfahren und Youtube-Schauen abgesehen - nichts zu machen (Seite 5, letzte Frage des Protokolls dieser Einvernahme).

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen (siehe S. 5 vorletzte Frage des Protokolls dieser Einvernahme). Der Kirchenbesuch ist aber als Werkzeug für die festgestellte Scheinkonversion nicht weiter relevant; ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den ansonsten fehlenden Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei aus der Aktenlage und deren Vorbringen.

2.4. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, zu dem diesbezüglich gewährten Parteiengehör und dem fehlenden Widerspruch durch die beschwerdeführende Partei siehe oben. Daher ist das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation den obigen Feststellungen zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur mangelnden Notwendigkeit der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung:

Zweifellos wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist diese notwendig, wenn die Verhandlung nicht entfallen kann bzw. von deren Durchführung nicht abgesehen werden kann.

Gemäß § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Es kommt ein Entfall nicht in Betracht, wenn die Beschwerde - wie hier - abgewiesen wird.

Das Absehen von der Verhandlung wird in § 24 Abs. 4, 5 VwGVG geregelt, der aber nur eine subsidiäre Regel darstellt, d.h. nur zur Anwendung kommt, soweit die Materiengesetz nichts Anderes bestimmt (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Dies ist hier der Fall, es ist also § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in Folge: BFA-VG), anzuwenden.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ausgesprochen, dass die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung sich auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragen lässt und im Regime des § 21 Abs. 7 BFA-VG keine Verhandlung nötig ist, wenn für die rechtliche Beurteilung der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben worden, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist, die Verwaltungsbehörde die Beweiswürdigung in der Entscheidung offen gelegt und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet wurde, wobei alleine das unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und ein gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen außer Betracht bleibt.

Die Behörde hat ihre Beweiswürdigung, der ein Ermittlungsverfahren, dessen Mangelhaftigkeit weder behauptet wurde noch für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar ist, im bekämpften Bescheid offengelegt. Diese Beweiswürdigung ist in sich schlüssig und wird diese vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. In der Beschwerde wurde dieser Beweiswürdigung in keinem Wort entgegengetreten, auf Sachverhaltsebene hat die Beschwerde nur die Fluchtgründe wiederholt, was nichteinmal ein unsubstantiiertes Bestreiten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darstellt. Auch finden sich keine Hinweise und wurde nicht behauptet, dass die Ermittlungen nicht mehr aktuell sind.

Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Wie oben dargestellt hat die beschwerdeführende Partei das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei behauptet, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Allerdings ist oben festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei diesen inneren Entschluss, auch im Falle der Rückkehr nach Iran nach dem christlichen Glauben in der dargestellten Weise zu leben, nicht glaubhaft gemacht hat.

Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Gefahr aber nur zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, wenn diese Gefahr von einem in Art. 6 der Status-RL ausgehenden Akteur ausgeht und nicht etwa Ausfluss einer mangelhaften Krankenversorgung ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Dies muss auch für die Gefahren gelten, die von einer (nicht von einem Akteur verschuldeten) Hungersnot ausgehen.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer von einem Akteur verschuldeten Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Es ist aber nicht zu sehen, dass die beschwerdeführende Partei ein solcher begünstigter Drittstaatsangehöriger wäre.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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