TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 W156 2191476-1

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2191476-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von R XXXX B XXXX Gesellschaft m.b.H. in Liqu, vertreten durch Dr. Josef Weller, Wirtschaftstreuhänder in 1150 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.01.2018, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung von Abrechnungsunterlagen für den Zeitraum November 2017 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs.2 ASVG für den Beitragszeitraum November 2017 nicht fristgerecht bis zum 15.12.2017 vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Mit Schreiben vom 31.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wandte ein, dass die verspätete Meldung durch einen unverschuldeten Virusbefall der EDV-Anlage zustande gekommen sei. Die Übermittlung sei mit 12.01.2018 erfolgt und es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides im Rahmen einer Senatsentscheidung beantragt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 05.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 05.04.2019 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 06.06.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, Art, Datum und Ahndung des in der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten ersten Meldeverstoß bekannt zu geben.

7. Mit Schreiben vom 11.06.2019 übermittelte die belangte Behörde das Schreiben an den BF vom 06.03.2017 betreffend verspäteter Übermittlung von Beitragsnachweisungen für Jänner 2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin rechnet die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Lohnsummenverfahren ab.

Mit angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen Nichtvorlage der Lohnabrechnungen für den Zeitraum November 2017 einen Beitragszuschlag i.H.v. € 80 vor.

Der Beitragsnachweis für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Lohnsummenverfahrens wurde nicht fristgerecht bis zum 15.12.2018 vorgelegt.

Bereits für Jänner 2017 wurden die Beitragsnachweise nicht fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt. Von einer Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde für diesen ersten Meldeverstoß abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ist unbestritten. Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um den ersten Meldeverstoß handelt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS3) sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz ASVG hat der Dienstgeber, erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Nach § 113 Abs. 4 ASVG kann in Fällen, in denen gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.

3.2 Zu Spruchpunkt A)

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Abrechnung der Beiträge für den Zeitraum November 2017 nicht fristgerecht bis 15.12.2017 (fristgerecht im Sinn des § 34 Abs. 2 ASVG) an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten und kann dem Akt kein Vorbringen der Rechtzeitigkeit der Übermittlung entnommen werden.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die verspätete Vorlage aufgrund eines Befalls der EDV mit einem Virus erfolgt sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (vgl. auch Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038) ausführt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat.

Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden zurechnen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076).

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch dadurch nicht exkulpiert wird, dass sie vorbringt, dass aufgrund interner technischer Probleme der Termin nicht eingehalten werden konnte und somit eine rechtzeitige Übermittlung nicht erfolgt sei, muss sie sich doch zurechnen lasse, wenn im Unternehmen keine entsprechende Vorsorge getroffen wurde, um den Meldepflichten jedenfalls nachkommen zu können.

Demnach ist die Beitragszuschlagvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde. (Vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261). In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.660,00 kann in der Vorschreibung von EUR 80,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht, zumal es sich bereits um den zweiten Meldeverstoß innerhalb eines Jahres handelt.

Soweit die Beschwerdeführerin anmerkt, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da als Bescheidadressat nicht die korrekte Firmenbezeichnung gewählt worden sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nach der hg Rechtsprechung zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein müsse Die Bezeichnung habe mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reiche es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden könne. Dieses Erfordernis sei erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sei, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend sei, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststehe. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0100). (VwGH vom 24.05.2012. Zl. 2008/03/0173).

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2191476.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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