Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W217 2177570-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W217 2177570-1 vom 17.12.2018 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 17.12.2018 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 769,70 inkl. USt
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Neurologie, wurde mit Beschluss vom 30.07.2018 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie zur Erstellung eines Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, zu klären, ob die Verletzungsfolgen der Beschwerdeführerin aufgrund des Dienstunfalls vom 29.10.2013 - gegebenenfalls in Kombination mit anderen Faktoren - die wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit darstellen und damit zur Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand geführt haben und nicht nur eine unwesentliche Bedingung dafür war.
Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin war unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für eine dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand zu beurteilen. Es war darauf einzugehen,
* welchen Anteil der Dienstunfall am Gesundheitszustand der BF zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung hat,
* was überwiegend zur Dienstunfähigkeit geführt hat.
Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. Mit sachverständigem Gutachten vom 17.12.2018, welches am 27.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine Gebührennote betreffend die Rechtssache W217 2177570-1 wie folgt vor:
Gebührennote Nr. 17/2018
EURO
§ 36 Aktenstudium
35,00
§ 34 Mühewaltung entsprechen den allgemeinen Honorarrichtlinen der öster. Ärztekammer vom 14.12.2007; € 280,-- / Stunde - 13 Stunden
3.640,00
Anforderung medizinscher Unterlagen inklusive mehrerer Telefonate mit der PVA sowie Urgenzen bezüglich der Übermittlung
80,00
§ 31/5 Postgebühr
10,00
§ 31/1 Schreibgebühr (20 Seiten) 1 Original a¿ €2, 2 Kopien (40 Seiten) a¿ € 0,60
64,00
3.829,00
20% MWST
765,80
insgesamt
€ 4.594,80
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des GebAG zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG, mit den Gebühren für Mühewaltung gem. § 43 GebAG, einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung gemäß § 35 und für mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten gemäß § 31 GebAG gegeben. Weiters wurde der Antragsteller auf die gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hinsichtlich der Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 3 UStG hingewiesen. Schließlich wurde der Sachverständige darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus den bisherigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 769,70 (inkl. USt) ergäbe.
4. Innerhalb der Frist für die Einbringung einer Stellungnahme langte kein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, sondern brachte der Antragsteller am 09.05.2019 per E-Mail eine hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen der Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 3 UStG korrigierte Honorarnote ein.
5. Mit Parteiengehör vom 28.05.2019, GZ. W217 2177570-1/13Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Antragsstellers eingeräumt.
6. In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftstück vom 06.06.2019, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, binnen offener Frist eine Stellungnahme zur Honorarnote des Antragsstellers ein. Unter Bezugnahme auf die Höhe der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung von € 3.640,00 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Exploration der beschwerdeführenden Partei maximal eine dreiviertel Stunde gedauert hätte und in dem Gutachten über weite Strecken bereits vorliegende Unterlagen wiedergegeben worden wären, weswegen das Ausmaß von 13 Stunden Mühewaltung nicht nachvollziehbar sei. Die Ansätze des Bundesverwaltungsgerichtes seien daher durchaus gerechtfertigt und lediglich ein Betrag von € 769,70 angemessen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie beauftragt wurde, für seine Tätigkeit eigene Recherchen getätigt und medizinische Unterlagen angefordert hat.
Darüber hinaus wurden vier Fragenkomplexe beantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. Dass vom Antragsteller eigene Recherchen getätigt und weitere medizinische Unterlagen angefordert wurden, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst. Aus den im Gutachten beantworteten Fragen ergeben sich vier Themenkomplexe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zur Warnpflicht:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 1 AVG iVm § 25 Abs. 1a GebAG hat der Sachverständige das Gericht rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2.000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4.000 Euro übersteigt. Unterlässt der Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Ein Sachverständiger hat, um der Warnpflicht zu entsprechen, auf die erwartete, tatsächlich entstehende Gebühr hinzuweisen, damit sich Parteien und das Gericht ein Bild machen können, ob und wie sinnvoll der Gutachtensaufwand ist (RV 303 BlgNR
23. GP 47; LG Linz, 15 R 177/97y; OLG Wien SV 2000/1, 23; OLG Graz SV 2000/3, 121; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 4. Auflage, Rz. 13 zu § 25 GebAG).
Ermittlungen haben ergeben, dass der Antragsteller mit Beschluss vom 30.07.2018, GZ. W217 2177570-1/8Z, auf die Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG hingewiesen wurde, dieser jedoch nicht entsprochen hat.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 GebAG kann der bzw. die Sachverständige vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019 wurde dem Sachverständigen die Möglichkeit gegeben, gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Es langte keine Stellungnahme ein.
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung:
Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene - für das gegenständliche Verfahren maßgebliche - Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rspr, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 7 zu § 43 GebAG).
Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4, 220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.400; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 8 zu § 43 GebAG).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich neben der Beurteilung einer Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt vier vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb - aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze - eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von zwei weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.
Zur beantragten Gebühr für eigene Recherechen (Anforderung medizinischer Unterlagen inklusive mehrerer Telefonate mit der PVA sowie Urgenzen bezüglich der Übermittlung):
Gemäß § 35 Abs. 1 hat der Sachverständige, für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.
Durch den Gebührenansatz nach § 35 Abs 1 soll die Mühewaltung für die eine besondere Aufmerksamkeit erfordernde Teilnahme an einer Verhandlung oder an einer Ermittlung entlohnt werden, und zwar unabhängig davon, ob letztere in Anwesenheit eines Gerichtsorgans stattgefunden hat. Erledigt der SV in Abwesenheit des Richters die Agenden der Protokollführung und der organisatorischen Überwachung selbst, gebührt ihm die Entlohnung nach (nunmehr) § 35 Abs 1. OLG Wien 20.12.1997, 12 Bs 511/77 SV 1978/2, 21. Der Zeitaufwand für die Beschaffung von Krankenunterlagen und für das Studium dieser Unterlagen ist neben der Tarifgebühr nach § 43 mit der Gebühr nach § 35 Abs 1 zu honorieren (hier: zwei Stunden) (OLG Innsbruck 19.1.1999, 7 Bs 490/98 SV 1999/1, 39; vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E17 zu § 35 GebAG).
Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium:
Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Antragsteller mit Beschluss vom 30.07.2018, GZ. W217 2177570-1/8Z, und der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Unterlagen und der bisherige Akteninhalt zur Einsichtnahme übermittelt. Somit steht dem Antragsteller für das Aktenstudium eine Gebühr zu, deren geltend gemachter Umfang im Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang steht.
Zur Gebühr für Nebenleistungen:
Gemäß § 31 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer;
sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.
Der Umfang der sonstigen geltend gemachten Gebühren gemäß § 31 GebAG stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergeben sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Erste Frage 2 x lt. d (psychiatrischer und neurologischer Status) sowie zwei weitere Fragen gemäß lit. d á € 116,20
. € 464,80
Aktenstudium gemäß § 36
€ 35,00
Gebühr für die Zeit einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung (Anforderung medizinscher Unterlagen inklusive mehrerer Telefonate mit der PVA sowie Urgenzen bezüglich der Übermittlung) gemäß § 35 2 begonnene Stunden á € 33,80
. . € 67,60
Sonstige Kosten gemäß § 31 Porto
. € 10,00
Reinschreiben (20 Seiten á € 2,00)
€ 40,00
2 Kopien (je 20 Seiten á € 0,60)
€ 24,00
€ 74,00
Summe
€ 641,40
20% USt
€ 128,28
Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)
€ 769,70
Es war daher die Gebühr des Antragsstellers mit €
769,70 inkl. USt zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Gebührenanspruch, nichtamtlicher SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2177570.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019