Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
ASVG §18aSpruch
W151 2165784-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Michaela Kerbl, GPA-djp, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 12.06.2017, GZ: XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ab 01.11.2016 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG berechtigt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge "BF") einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX , geb. XXXX .
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2017 wurde diesem Antrag teils stattgeben für den Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.10.2016. Für den Zeitraum ab 01.11.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass kein ausreichender Pflegebedarf mehr bestehe.
3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde beantragte die BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, XXXX leide nach wie vor am Asperger Syndrom vom ADHS Typ sowie an einer Störung der sexuellen Orientierung. Sie leide an ADHS und Legasthenie. Ihre psychische Konstitution sei nicht gut, sie lebe zurückgezogen und halte wenig bis gar keinen Kontakt, mit Gleichaltrigen. Sie vernachlässige ihr Äußeres und könne alltägliche Arbeiten nicht selbstständig durchführen. Allein gelassen würde sie in kürzester Zeit verwahrlosen und zum Messie werden. Sie benötige unter anderem Hilfe bei der Körperpflege, beim Kochen, bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, bei der Reinigung des Zimmers aber auch beim Beheizen des Wohnraumes. Der BF sei aufgrund der Volljährigkeit der XXXX die Sachwalterschaft auch für medizinische Belange übertragen worden. Bis 2014 sei ein Pflegegeld der Stufe III, mit 01.08.2014 Stufe II und ein Betreuungsaufwand von weit über hundert Stunden festgestellt worden. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei unter Ausschluss der BF als Sachwalterin entstanden und dürfe nicht als Grundlage herangezogen werden.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2017, einlangend am 28.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, aus dem eingeholten Sachverständigengutachten gehe hervor, dass bei
XXXX eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vorliege, die weitgehend remittiert sei. Festgestellt worden sei eine durchschnittliche allgemeine Intelligenzleistung im Bereich des logischen Denkens. Es gäbe keine Hinweise, von denen verlässlich auf eine Beeinträchtigung in der kognitiven Leistungsfähigkeit geschlossen werden könnte. Vordiagnostiziert sei ein Asperger-Syndrom. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei es zu einer Nachreifung gekommen. Die Anamneserhebung sei in Anwesenheit der Mutter erfolgt.
In einer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 16.05.2017 sei aufgrund der Aktenlage festgestellt worden, dass für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2016 eine Selbstversicherung gerechtfertigt sei, jedoch darüber hinaus kein ausreichender Pflegebedarf mehr bestehe.
5. Mit Schreiben vom 19.03.2019 übermittelte die BF eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass in Zwischenzeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX ein Verfahren geführt wurde, bei dem es um Pflegegeld für XXXX gegangen sei. In diesem Verfahren seien Sachverständigengutachten eingeholt worden, indem der Pflegebedarf mit nach wie vor 90 Stunden festgestellt worden sei und sodann ein Vergleich mit der PVA geschlossen worden sei, dass über den 31.07.2017 hinaus Pflegegeld der Stufe 2 gewährt werde. Aufgrund des in diesem Verfahren festgestellten Pflegebedarfs sei die BF daher der Ansicht, dass auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG erfüllt seien.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2019 wurden die Gutachten der belangten Behörde übermittelt und eine Stellungnahme aufgetragen.
7. Auf Auftrag des erkennenden Gerichts legte die BF mit Schreiben vom 15.04.2019 den Nachweis der erhöhten Familienbeihilfe für XXXX für den Beschwerdezeitraum vor.
8. Mit Schreiben vom 22.05.2019 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie aufgrund der beiden eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 04.06.2018 abgeschlossenen Vergleich davon ausgeht, dass es im Pflegebedarf der Tochter der BF zu keiner wesentlichen Veränderung bzw. Besserung im Gesundheitszustand gekommen sei, weshalb der Pflegebedarf analog dem ASG-Verfahren bzw. dem Vergleich vom 04.06.2018 nunmehr angenommen werde. Die belangte Behörde gehe nun davon aus, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §18a ASVG erfüllt und auch nach dem 31.10.2016 gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Mutter des am XXXX geborenen behinderten Kindes XXXX . Das behinderte Kind hat das 40.Lebensjahr noch nicht erreicht.
Mit Bescheid vom 12.06.2017 wurde der Antrag der BF vom 04.01.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab 01.11.2016 wegen nicht ausreichendem Pflegebedarfs abgewiesen.
Die BF bezieht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (ab 01.11.2016 bis dato) für XXXX erhöhte Familienbeihilfe. Die BF lebt mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF hat die Betreuungsmaßnahmen persönlich erbracht.
Für XXXX bestehen die Diagnosen:
* komplexe Entwicklungsstörung mit Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom, Schwäche der exekutiven Funktionen und Handlungsplanung, Selbstorganisation und Arbeitsstruktur,
* Störung der sexuellen Orientierung
* Suspekte Halluzinose, möglich organisch bedingt.
XXXX ist auf die persönliche Pflege der BF angewiesen. Dabei benötigt sie Teilhilfe bei An- und Auskleiden und bei der Täglichen Körperpflege. Sie benötigten Hilfe bei der Zubereitung warmer, ausgewogener Mahlzeiten, bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens, weiters bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Beheizung einschließlich der Herbeischaffung des Brennmateriales. Sie benötigt Unterstützung bei Wegen außerhalb des Hauses. Der Pflegebedarf beträgt insgesamt 90 Stunden pro Monat.
Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der BF gemäß §18a ASVG sind ab 01.11.2016 erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, insbesondere in die im Pflegegeldverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX eingeholten Gutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.04.2018 und Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2018. Es ist ebenso auf die Stellungnahmen der BF und insbesondere die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.05.2019 zu verweisen.
Ausdrücklich unbestritten ist, dass die BF mit ihrer Tochter XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt lebt und laufend erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Letzteres wird durch die von der BF vorgelegte Mitteilung des Finanzamtes XXXX über den Bezug der Familienbeihilfe vom 29.09.2015 bestätigt.
Unstrittig sind nunmehr ferner der wesentliche Sachverhalt bezüglich der medizinischen Daten und die Feststellungen zum Pflegebedarf (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.05.2019, siehe unter I. 8.). Diese beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den angegebenen Sachverständigengutachten, mit denen die Angaben der BF zur Intensität ihres Betreuungsaufwandes in ihrer Beschwerde und ihrer Stellungnahme vom 18.03.2019 bestätigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorliegenden Sachverständigenbeweise für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurden diese auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Sie werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich somit.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
3.3 Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:
§ 18a Abs. 1 in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung lautet wie folgt:
"§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."
Zu A) Stattgabe:
Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die BF auch ab 01.11.2016 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX berechtigt ist.
Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG setzt einen gemeinsamen Wohnsitz der pflegenden Person und des behinderten Kindes im Inland und den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, das Unterschreiten des Maximalalters sowie das Fehlen von Ausschlusszeiten voraus.
Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes feststeht, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes bis dato vorliegt und im verfahrensrelevanten Zeitraum für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde und weiterhin bezogen wird.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den seitens der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten und gemäß § 46 AVG iVm. § 17 VwGVG der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten aus dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Pflegegeldverfahren, dass im Beschwerdefall die Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der BF auch seit dem 01.11.2016 vorliegt.
Dieser rechtlichen Würdigung schloss sich auch belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2019 an.
Da somit ab 01.11.2016 die Voraussetzungen des § 18a ASVG erfüllt sind, war der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Familienbeihilfe, gemeinsamer Hauptwohnsitz, Pflegebedarf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2165784.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019