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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Unter Frist, deren Versäumung im Wege der Widereinsetzung bekämpft werden kann, ist nur ein von vornherein bestimmter Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind, nicht aber ein bloßes Zuwarten der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982060067.X01Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019