RS Vwgh 1983/9/15 82/06/0067

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Veröffentlicht am 15.09.1983
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
BAO §308

Rechtssatz

Unter Frist, deren Versäumung im Wege der Widereinsetzung bekämpft werden kann, ist nur ein von vornherein bestimmter Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind, nicht aber ein bloßes Zuwarten der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982060067.X01

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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