RS Vwgh 2015/6/30 2013/15/0192

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem 18. April 2013, begonnen. Nachdem der Donnerstag, der 30. Mai 2013, ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des 31. Mai 2013. Die am 4. Juni 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013150192.Y01

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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