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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem 18. April 2013, begonnen. Nachdem der Donnerstag, der 30. Mai 2013, ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des 31. Mai 2013. Die am 4. Juni 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150192.Y01Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019