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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 16. April 2013, Zl. RV/3049-W/11, betreffend Umsatzsteuer 5/2009, 8/2009, 11/2009, 2/2010 (mitbeteiligte Partei: M GmbH in P, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug gegenüber der mitbeteiligten Partei Umsatzsteuer 5/2009, 8/2009, 11/2009, 2/2010 fest.
Mit am 4. Juni zur Post gegebenem Schriftsatz vom 3. Juni 2013 erhob das beschwerdeführende Finanzamt Amtsbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 292 BAO idF vor dem FVwGG, BGBl. I Nr. 14/2013.
In seiner Beschwerde gab das Finanzamt an, der angefochtene Bescheid sei ihm am 23. April 2013 zugestellt worden.
Demgegenüber wies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die Zustellung tatsächlich bereits am 18. April 2013 erfolgt sei, und verwies dazu auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Übernahme- und Eingangsvermerk des Finanzamts. Die Einbringung der Beschwerde sei daher verspätet.
In einer vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Finanzamtes führte dieses aus, dass laut interner Regelung einlangende Schriftstücke, deren Erledigung in der Organisation des Finanzamtes durch den Fachbereich zu erfolgen habe, den Bearbeiterinnen direkt übergeben würden und der Rückschein auch von diesen an den Absender übermittelt werde. Die Post werde zwar von den Mitarbeiterinnen der Poststelle übernommen, aber es bestehe die Anweisung, diese sofort an die zuständige Fachexpertin zu übergeben. Diese bestätige dann den Posteingang und übermittle den Rückschein.
Im Beschwerdefall sei das Begleitschreiben der belangten Behörde mit Eingangsstempel vom 18. April 2013 versehen und rückübermittelt worden, ohne dass entsprechend der internen Anweisung zusätzlich zum Eingangsstempel das Handzeichen der zuständigen Fachexpertin, mit dem die Übernahme bestätigt werde, enthalten sei. Vor diesem Hintergrund sei in der Beschwerde nicht vom 18. April 2013, sondern vom 23. April 2013 als Eingangsdatum ausgegangen worden, was der Zeitpunkt gewesen sein dürfte, an dem das Schriftstück der Fachexpertin zugegangen ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem 18. April 2013, begonnen. Nachdem der Donnerstag, der 30. Mai 2013, ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des 31. Mai 2013. Die am 4. Juni 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 30. Juni 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150192.Y00Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019