Entscheidungsdatum
02.08.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.07.2019, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat: „Die Bauanzeige vom 10.05.2019 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 08.05.2019, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 10.05.2019, wurde die Errichtung eines Feldstadels in Holzbauweise auf Stahlbetonplatte mit Sockel, auf Grundparzelle **1, KG Z, eingebracht. Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.07.2019,
Zl ****, einerseits festgestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, weiters ein Abweisungsgrund für dieses Baugesuch vorliege und des Weiteren, dass die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass die nunmehr gegenständliche Einreichplanung eine talseitige Sockelhöhe von nur mehr 30 cm vorsehe. Nichts desto trotz sei mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt worden.
Dazu werde zunächst vorgebracht, dass das im Akt der belangten Behörde wiedergegebene Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen CC nicht den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entspreche. Ein Gutachten müsse Befund und Gutachten getrennt bezeichnen, was im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden hat. Voraussetzung, dass das Verwaltungsgericht auf ein bereits im behördlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten seine Entscheidung stützen dürfe, sei nur dann gegeben, wenn das Gutachten der belangten Behörde auch die Mindestanforderungen an ein Gutachten erfüllen würde. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Zudem sei auch das Gutachten nicht zum Parteiengehör zugestellt worden. Aus diesem Grund werde die Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt.
Zudem sei es auch zu einer unrichtig rechtlichen Beurteilung gekommen.
§ 41 Abs 2 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz sehe vor, dass im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden dürften, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen würden, dienen sollen. Die Intention bestehe darin, dass die Errichtung von typischen Freilandbauten oder Bauten, die einem praktischen Bedürfnis dienen würden, nicht verhindert werden solle. Deshalb dürften für die Errichtung von Holzstadeln im bautechnisch geforderten Ausmaß auch andere Baustoffe eingesetzt werden. So dürfe auch eine Bodenplatte in Beton vorgesehen werden.
Die Argumentation der belangten Behörde beziehe sich vor allem darauf, dass eine Ortsüblichkeit nicht gegeben sei, da im gegenständlichen Fall ein umlaufender Sockel von
0,5 m geplant sei. Hiezu sei auszuführen, dass es sich beim errichteten Sockel nicht nur hangseitig, sondern auch talseitig um eine technische Notwendigkeit handle, die zudem keinesfalls als „ortsunüblich“ einzustufen sei, da im Vorhabensgebiet mehrere Städel auch talseitig über Sockel verfügen würden.
Zum Kriterium der Ortsüblichkeit sei auszuführen, dass diese von der Baubehörde in jedem konkreten Einzelfall anhand der bereits schon rechtmäßig bestehenden Städel im relevanten Bereich zu ermitteln sei. Aus den Ausführungen des Architekten DD sei zu entnehmen, dass die Ortsüblichkeit nämlich nicht verbiete, dass neuzeitliche Baustoffe zum Einsatz kommen würden. Die nunmehrige gegenständliche Einreichplanung, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.07.2019, sehe nun ein hergehend zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.04.2019, Zl LVwG-2019/32/0755-1, vor, dass nur mehr eine talseitige Sockelhöhe von 30 cm vorhanden sei. Die Wahl des Baustoffes Beton sei als Nässeschutz unbedingt notwendig. Die Errichtung eines Stadels ohne Betonfundament würde vielmehr den intendierten Zweck des § 41 Abs 2 lit a TROG konterkarieren, da eine Lagerung von Heu- und im Falle der Konsenswerberin insbesondere Holz – in einem durch den Eintritt von Oberflächenwässern bei Schneeschmelze gefährdeten Stadel unmöglich gemacht werden würde.
Ebenso handle es sich bei den errichteten Stützmauern um eine „technische Notwendigkeit“. Die Stützmauern würden nämlich ausschließlich aufgrund der langsam ansteigenden Hanglage, in Stahlbetonweise ausgeführt werden. Zudem sei die Wand an der Außensicht des Stadels nicht bzw nur minimal sichtbar, wie auch aus dem Gutachten des Architekten Ing. Pohl hervorgehe. Die Qualifikation des CC der Stützmauer als „Wand“ verkenne, dass diese Maßnahmen nur in jenem Ausmaß vorgenommen worden sei, die es überhaupt erst ermöglichen würde, einen Holzstadel zu errichten. Keinesfalls übernehme die errichtete Stützmauer eine eigenständige, vom Holzbau losgelöste, Funktion.
Insgesamt würden die Betonmauern einen erheblichen Beitrag zur Stabilität des errichten Feldstadels darstellen. Letztendlich müsse die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt werden, dass bei der Beurteilung eines Gebäudes nicht nur auf die Ausgestaltung der äußeren Hülle, sondern auch auf den Verwendungszweck des konkreten Gebäudes abgestellt werden müsste. Deshalb stehe letztendlich auch der vom hochbautechnischen Sachverständigen schon im Gutachten vom 26.12.2016 festgestellte „nahezu umzulaufende Einschnitt in das Gelände“ der Qualifikation als „ortsüblicher Stadel“ nicht entgegen.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.07.2019, Zl ****, beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich genehmigen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die Bauanzeige vom 08.05.2016, mit den Plänen vom 6.6.2019, zugrunde liegt. Hierzu wurden vom Bauwerber am 11.06.2019 die Pläne vom 06.06.2019 der Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Das hochbautechnische Gutachten vom 02.07.2019 bezieht sich auf diese Einreichpläne vom 06.06.2019. Des Weiteren bezieht sich auch der Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 03.07.2019, Zl ****, auf diese Planunterlagen.
Eventuelle Pläne, die am 03.07.2019 eingereicht worden seien, liegen dem gegenständlichen Bescheid nicht zugrunde. Die Pläne vom 06.06.2019 sind ident mit den Plänen vom 18.12.2018. Zu den Plänen vom 18.12.2018, die auch der Bauanzeige vom 02.11.2018 angeschlossen wurden, wurde mit Erkenntnis vom 18.04.2019 zu Zl LVwG-2019/32/0755-1, des Landesverwaltungsgerichtes Tirol rechtskräftig entschieden, dass diese Bauanzeige vom 02.11.2019 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus diesem Akt ergibt sich, welche Planunterlagen im gegenständlichen Fall zur Entscheidung geführt haben. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2019/32/0755. Aus diesem Akt ergibt sich, dass die Pläne vom 18.12.2018 der Bauanzeige vom 02.11.2019 zugrunde gelegt worden sind und mit der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ein Vergleich der Planunterlagen vom 18.12.2018 und 06.06.2019 ergibt die vollständige Übereinstimmung.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (kurz AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Wie sich bereits aus den Feststellungen ergibt, sind die Pläne der nunmehrigen Bauanzeige ident mit jenen Unterlagen, die bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.04.2019, Zl LVwG-2019/32/0755-1, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
Eine maßgebliche Änderung der Sachlage und Rechtslage iSd § 68 Abs 1 AVG, um eine rechtskräftig (siehe dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Randziffer 8f, Stand 01.03.2018, rdb.at) abgeschlossene Verwaltungssache neu aufzurollen, liegt gegenständlich nicht vor. Es müssen sich nämlich die entscheidungsrelevanten Fakten geändert haben (vgl zu all dem Hengstschläger/Leeb, § 68, Randziffer 32ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
Da die Pläne absolut ident sind und auch sonst keine Änderung der Sachlage und auch nicht der Rechtslage eingetreten ist, liegt auch im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vor. Eine darüberhinausgehende Einlassung in die Sache selbst, erübrigt sich somit, sodass auch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Bescheid des Bürgermeisters vom 03.07.2019, Zl ****, nur insofern korrigiert wurde, als auf die Feststellung der Bewilligungspflicht und das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nicht näher einzugehen war und der Spruch deshalb einer Berichtigung unterzogen wurde.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, war auf dieses nicht näher einzugehen, allerdings darf festgehalten werden, dass die Beschwerde auf Planunterlagen vom 03.07.2019 Bezug nimmt. Diese sind allerdings nicht in die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Auch auf die übrige Argumentation war nicht näher einzugehen, da das Hemmnis der entschieden Sache entgegen stand.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da auch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG mit sich gebracht hätte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
Schlagworte
Identes Bauansuchen; entschiedene Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.1467.1Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019