Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des LK in Salzburg, geboren am 2. Februar 1962, vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 7/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1996, Zl. 4.340.249/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 22. November 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 3. Dezember 1991 Asyl. In seinem schriftlichen Asylantrag führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, er sei seit 1977 Mitglied der Organisation "Devrimci Yol", die in der Türkei "auf das Schärfste" verfolgt werde. Aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit sei er verhaftet "und 1981 in X wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen staatsfeindlichen Organisation und Hilfe für diese nach den §§ 141 und 142 des türkischen Strafgesetzbuches zu elf Monaten Gefängnis verurteilt" worden. In diesem schriftlichen Asylantrag heißt es weiter:
"Nach meiner Freilassung arbeitete ich weiter für die berechtigten Anliegen der Arbeiter meines Landes und wurde wiederum im Jahre 1982 verhaftet, da ein Genosse von mir unter Folter meinen Namen preisgegeben hatte. In der Haft wurde ich wie beim ersten mal wiederholt geschlagen, da man mich zwingen wollte weitere Genossen zu verraten. Am 22.10.1987 wurde ich freigelassen und arbeitete illegal weiter für meine Organisation, so etwa für die illegale Zeitschrift 'Iscilerin Sesi'. Ich arbeitete als Textilarbeiter und wurde wiederum 1988 von den türkischen Behörden verhaftet und malträtiert. Bis zum August 1991 arbeitete ich illegal für meine Organisation und konnte mich so der Repression des türkischen Staates entziehen. Ich war als Gewerkschafter tätig. 1991 wollte die Betriebsleitung der Firma Y in X 400 Arbeiter und Arbeiterinnen entlassen, daraufhin organisierte ich zusammen mit anderen Kollegen einen Streik gegen diese Maßnahme. Aufgrund meiner führenden Tätigkeit in diesen Auseinandersetzungen wurde ich von der Polizei gesucht. Ich versteckte mich daraufhin im Untergrund, da ich Angst um mein Leben und meine Gesundheit hatte und versuchte in den folgenden Wochen die Türkei zu verlassen."
Am 18. Februar 1992 wurde er vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg zu seinen Fluchtgründen befragt. Den Inhalt dieser Befragung hielt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid - auszugsweise - wie folgt fest:
"Hiebei haben Sie im wesentlichen angegeben: Sie seien in Ihrer Heimat wegen Ihrer Mitgliedschaft zur illegalen Organisation Devrimci Yol in den Jahren 1980 und 1981 von den türkischen Behörden verurteilt worden und hätten deswegen zwei Gefängnisstrafen verbüßen müssen. Am 14.12.1981 seien Sie wegen Hilfe für ein illegales Netz im Jahre 1981 und in den vorigen Jahren zu 25 Tagen Haft von der Staatsanwalt X und am 11.12.1980 vom Strafgericht X zu zehn Monaten Haft in der Strafanstalt Z verurteilt worden. Mitglied der Devrimci Yol seien Sie von 1977 bis jetzt, könnten diese Mitgliedschaft jedoch nur durch Ihre Verurteilungen beweisen. Während Ihrer Haftzeiten in türkischen Gefängnissen seien Sie des öfteren geschlagen worden. Als Beweis für diese Mißhandlungen könnten Sie Verletzungsspuren von Stockhieben auf Ihrem linken Fuß vorweisen. Zum Beweis für Ihre Vorstrafen legten Sie ein Führungszeugnis des Strafgerichtes X und einen Beschluß der Staatsanwaltschaft X vor. Nach Ihrer Verurteilung im Jahre 1981 seien Sie noch einmal am 20.10.1989 wegen der Teilnahme an einer Demonstration für mehr Rechte der Arbeiter in X festgenommen und für zehn Tage festgehalten worden. Für diese Haft könnten Sie keinen Beweis vorlegen, da sie willkürlich von den Polizeibehörden verhängt worden sei. Sie hätten in der Firma Y in X als Mechaniker gearbeitet und seien als Betriebsrat der Gewerkschaft Teksif tätig gewesen. Ihre Gewerkschaft habe mehr Lohn für die Arbeiter gefordert, woraufhin der Firmeninhaber mit der Schließung seiner Textilfabrik gedroht habe.
Um die Schließung der Fabrik zu verhindern, seien die Arbeiter von ihrer Gewerkschaft zum Streik aufgerufen worden. Die Polizei habe diesen Streik verhindern wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Dieser Streik habe drei Tage gedauert. Nach drei Tagen seien sämtliche Mitarbeiter gekündigt und andere Gewerkschaftsmitglieder verhaftet worden, weshalb Sie in Izmir untergetaucht seien. Da die Polizei in der Türkei die Arbeiter als Betriebsrat verbiete, hätten Sie Angst gehabt, verhaftet zu werden und am 19.11.1991 das Land verlassen. Zur Untermauerung Ihres Vorbringens haben Sie einen Zeitungsausschnitt einer türkischen Tageszeitung sowie einen Auszug aus dem Strafregister, Ihre Haftstrafen aus den Jahren 1980/1981 betreffend sowie einen Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft X vom 14.12.1981, wonach das gegen Sie und drei weitere Beschuldigte eingeleitete Verfahren wegen 'Beihilfe für Militante der illegalen Organisation' mangels Beweisen eingestellt wurde."
Aufgrund dieser Behauptungen über erlittene Folterungen beauftragte die Behörde erster Instanz einen medizinischen Sachverständigen, der nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu der Schlußfolgerung gelangte, daß
"die in den Jahren 1981 und 1982 behaupteten vorsätzlich beigebrachten Verletzungen mit den vorgefundenen Befunden an den beiden Füßen nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Insbesondere die berichteten schwersten Verletzungen an den beiden Fußsohlen haben keine Narbenspuren hinterlassen. H.o. Befunde in den oberen Fußregionen können ebenfalls nicht mit der nötigen Sicherheit der berichteten Entstehung zugereiht werden, insbesonders stellen sich bei oben erwähnten Narben deshalb Zweifel an der angegebenen Entstehung, als der Untersuchte in der Berufsanamnese die längere Tätigkeit des Gießereiarbeitens angibt. Bei dieser Berufsgruppe finden sich häufig hitzetraumatische Beschädigungen, auch an den Füßen, insbesondere dann, wenn arbeitsmedizinische Vorschreibungen, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können."
Mit Bescheid vom 13. August 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg als Asylbehörde erster Instanz fest, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126/1968 (im folgenden: Asylgesetz 1968). In der Begründung dieses Bescheides hielt die Behörde erster Instanz fest, die Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 1980 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe sei nicht wegen der Zugehörigkeit zur verbotenen Dev Yol, sondern wegen des Waffengesetzes 6136, also wegen eines Deliktes, das in jedem anderen Land mit demokratischer Gesellschaftsstruktur zur Inhaftierung führen könne, erfolgt. Das Verfahren wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Dev Yol sei vielmehr mit Beschluß vom 14. Dezember 1981 mangels Beweisen eingestellt worden. Gerade dieses Urteil zeige, daß das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Gerichtsverfahren durchaus ordnungsgemäß nach demokratischen Richtlinien durchgeführt worden sei. Das Engagement des Beschwerdeführers anläßlich der Schließung der Textilfabrik werde nicht in Zweifel gezogen, wohl aber, daß daraus eine Verfolgung des Beschwerdeführers hätte resultieren können. Der Beschwerdeführer sei am 13. September 1991 bei der Polizeibehörde in X ein Reisepaß ausgestellt worden, den er anstandslos erhalten habe.
Hinsichtlich der behaupteten Folterungen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchungen angegeben, er wäre elf Tage lang wiederholt mit einem kräftigen Holzstock auf die nackten Fußsohlen geschlagen worden, bis die Füße blutig aufgebrochen wären. Anschließend wäre er gezwungen worden, auf rauhem Boden zu gehen, wodurch es zu einer Wundinfektion gekommen wäre. Außerdem wäre er nur mit dünnen Hausschuhen bekleidet über offenes Feuer geführt worden, wodurch seine Füße verbrannt wären.
Die klinische Untersuchung habe jedoch ergeben, daß beide Fußsohlen altersentsprechende Hornhautschwielen zeigten, narbenfrei seien und sich keine verstärkten Sehnenstrahlen tasten ließen. Die Beweglichkeit der Fußgelenke und Zehen sei kräftig und trittsicher. Neben mehreren ekzematiösen Hautveränderungen seien keinerlei sonstigen Spuren einer Verletzung erkennbar. Der untersuchende Arzt sei zu dem Schluß gekommen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten vorsätzlich beigebrachten Verletzungen nicht mit den Befunden an beiden Füßen in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Insbesondere hätten die vom Beschwerdeführer berichteten schwersten Verletzungen keine Narbenspuren hinterlassen. In den oberen Fußregionen wären zwar geringfügige Narben vorhanden, doch wären diese nicht einer Folterung zuzurechnen, weil der Beschwerdeführer in der Berufsanamnese die längere Tätigkeit eines Gießereiarbeiters angegeben hätte. Bei dieser Berufsgruppe fänden sich häufig hitzetraumatische Beschädigungen, insbesondere dann, wenn arbeitsmedizinische Vorschreibungen wie das Tragen von Sicherheitsschuhen nicht eingehalten würden. Beachtenswert wäre dem Arzt auch der Umstand erschienen, daß der Beschwerdeführer während der Schilderung der lebensbedrohenden Folterungen keinerlei Veränderungen der Stimmlage oder der vegetativen Symptomatik, wie etwa Zittern oder Schwitzen, Augenbrennen, Gänsehaut oder Schutz- bzw. Fluchtbewegungen, gezeigt hätte.
Gegen diesen ihm am 2. September 1992 zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er führte darin aus, die Behörde habe wesentliche von ihm angegebene Tatsachen nicht richtig gewürdigt. Er habe schon in seinem Asylantrag festgestellt, daß er seit dem Jahre 1977 Mitglied der illegalen Organisation "Devrimci Yol" (Revolutionärer Weg) sei und sich schon vor dem Putsch politisch betätigt habe, indem er illegale Flugblätter verteilt und an illegalen Demonstrationen teilgenommen habe. Die Verurteilung sei tatsächlich aufgrund des "Waffengesetzes 6136" erfolgt, doch sei die daraus von der Behörde gezogene Schlußfolgerung falsch, denn es komme ja nicht darauf an, ob das begangene Delikt in jedem anderen Land mit demokratischer Gesellschaftsstruktur zur Inhaftierung führen könne, sondern ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Tätigkeit stehe. Es sei "die Verurteilung aufgrund des Waffengesetzes erfolgt, weil man mich im Besitz von Waffen, die ich für die illegale Organisation 'Dev Yol' organisiert habe, verhaftet hat". Weiters sei die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der politischen Straftatbestände der §§ 141 und 142 des türkischen Strafgesetzbuches ein hinreichender Grund, wohlbegründete Furcht vor politischer Verfolgung durch den türkischen Staat zu empfinden. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn Folterungen und Mißhandlungen erfolgt seien. Die Ausführungen des amtssachverständigen Arztes stellten lediglich eine nicht gerechtfertigte Vermutung dar. Insbesondere sei das Nichteinhalten bestimmter arbeitsmedizinischer Vorschreibungen bei der Arbeit lediglich unterstellt worden, um das Entstehen der Narben anders zu erklären, als vom Beschwerdeführer behauptet. Der Arzt habe Tatsachen festzustellen und nicht das Verhalten des Beschwerdeführers während der in Österreich erfolgten Untersuchung zu interpretieren. Weiters habe die Sicherheitsdirektion für das Land Salzburg mit keinem Wort gewürdigt, daß der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1989 wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration für mehr Rechte der Arbeiter in X für zehn Tage verhaftet worden sei. Seine Tätigkeit als Gewerkschafter sei aber der unmittelbare Anlaß für die Ausreise im November 1991 gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Berufungsverfahrens über Auftrag der belangten Behörde am 1. Juli 1996 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ergänzend befragt. Dies hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid - auszugsweise - wie folgt festgehalten:
"... Die 'Dev Yol' sei eine verbotene linke Gruppierung, die sich für die 'Menschenrechte' einsetze. Für diese Organisation hätten Sie sich insoferne engagiert, indem Sie Parolen an die Wände geschmiert und Flugblätter affichiert hätten. Sie hätten die 'demokratischen Rechte' der Bevölkerung eingefordert, Sie hätten eine völlig unabhängige Türkei, die in keinem Staatenbündnis integriert sei, gefordert. Sie hätten für die 'Menschenrechte' Parolen geschrieben, Freiheit für die Politik und Meinungsfreiheit.
Bis 1980 hätten Sie für diese Organisation gearbeitet. Über Befragen geben Sie an, daß es keine Mitgliedsausweise gebe, sie seien mit der 'Dev Yol' ideologisch verbunden und hätten Sie sich eben für diese Gruppierung, wie oben geschildert, engagiert. Bis zum Jahre 1980 sei nichts geschehen. Es sei dann zu einem Militärputsch, bei dem auch viele legale Parteien verboten worden seien, gekommen, auch sei es zu willkürlichen Hausdurchsuchungen gekommen, es seien auch Leute gefoltert worden. Sie hätten für die Demokratie gekämpft, Sie hätten eine echte Demokratie gewollt. Europäische Regierungen und 'Menschengruppierungen' wüßten, daß viele Menschen verschwunden und durch Folter ums Leben gekommen seien. Manche seien in den Gefängnissen umgebracht worden. Für Gewalt hätten Sie sich nie eingesetzt und hätten diese abgelehnt.
Am 12.11.1980 seien Sie von der Polizei verhaftet und in die Sicherheitsdirektion, Politische Abteilung, von X gebracht worden, wo man Sie ungefähr einen Monat festgehalten habe. Über Befragen gaben Sie an, daß es dort mehrere Zellen gebe, wo die Verhafteten auf Ihre Befragung durch die Polizei warten müßten. Es habe dort rund hundert Gefangene, die alle in einem sehr großen Raum inhaftiert gewesen seien, gegeben. Von dort aus seien Sie immer mit verbundenen Augen in ein 'Folterzimmer' gebracht worden, wo man Sie mißhandelt habe. Ihre Augen seien in diesem Zimmer immer verbunden gewesen. Anhand der Stimmen schätzten Sie, daß etwa zwei bis drei Polizisten anwesend gewesen seien. Man habe ihnen vorgeworfen, daß sie 'Dev Yol'-Mitglied seien und habe man ihnen ein Papier vorgelegt, das sie unterschreiben hätten sollen. Sie hätten gar nicht gewußt, was in dem Schriftstück gestanden habe, ihre Augen seien ja verbunden gewesen. Später hätten Sie unterschrieben, Sie hätten es einfach nicht mehr ausgehalten, vor lauter Schmerzen. Man habe Sie einmal täglich, manchmal zweimal ins Zimmer gebracht. Manchmal bleibe man eine Stunde, dann wieder zwei oder drei im Zimmer. Man kenne die Leute nicht, man habe immer eine Binde auf.
Zuerst hätten Sie eine Bastonade erhalten, man habe Ihnen eine Art Klemme an den Finger gesteckt, wie das genau ausgesehen habe, wüßten Sie nicht, dann sei plötzlich der Strom geflossen und Sie hätten stark zu zittern begonnen. Man spüre unerträgliche Schmerzen, man könne an nichts denken, wenn der Strom komme. Man habe Sie auch physisch gefoltert, man habe Ihnen mitgeteilt, daß Sie das Papier unterschreiben sollten, würden Sie dies nicht tun, dann bekämen Sie eine noch stärkere 'Stromdosis' und Sie würden Ihre Männlichkeit verlieren. Man habe Ihnen die Hände auf den Rücken gebunden und Sie an einem Rohr angehängt. Unter den Füßen habe man Sie immer wieder geschlagen. Man habe Sie mit einem Holzknüppel auf das Schienbein und auf die Fußsohlen geschlagen. Einen Monat später seien Sie in das Gefangenenhaus von X überstellt worden, das Datum der Überstellung sei Ihnen nicht mehr erinnerlich. Dort seien Sie sechs Monate in Haft gewesen. Es seien keine richtigen Zellen gewesen, es seien eigentlich riesig große Zimmer gewesen, in denen sich rund fünfzig bis sechzig Leute aufgehalten hätten. Es habe dort eine Gerichtsverhandlung gegeben. In der Anklageschrift sei gestanden, daß Sie Mitglied der 'Dev Yol' seien und habe man Sie wegen §§ 141, 142 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt. Es sei auch der Strafartikel mit der Nr. 6136 dabeigewesen, da gehe es um Waffenbesitz, Sie wüßten nicht, warum man Ihnen das vorgeworfen habe.
Über Befragen gaben Sie an, daß Sie glauben würden, daß die Polizei deshalb auf Sie aufmerksam geworden sei, weil in der Schule bzw. in Ihrem Stadtteil schon viele vor Ihnen verhaftet worden seien und unter Folter Ihren Namen genannt hätten, anders könnten Sie sich dies nicht erklären. Im Gefangenenhaus von X habe es keine Folter mehr gegeben, es sei aber so gewesen, daß Sie erniedrigt worden seien, indem Sie nur mit Unterhosen bekleidet im Freien hätten Sport machen müssen. In der Nähe des Gefangenenhauses liege ein Gerichtsgebäude, wo Sie vom Artikel 141 und 142 Strafgesetzbuch freigesprochen worden seien, wegen 6136 habe man Sie jedoch verurteilt. Man habe bei Ihnen keine Waffen oder explosive Gegenstände gefunden, irgendwer habe aber gesagt, daß Sie mit einer Pistole auf eine Person geschossen hätten, dies sei aber eine bloße Behauptung gewesen, es habe so etwas nie gegeben. Wäre dies wahr gewesen, dann hätte der Zeuge zum Gericht kommen können, die angeschossene oder getötete Person habe es nicht gegeben, dies sei eine Verleumdung gewesen.
Über Befragen gaben Sie an, daß die Gerichtsverhandlung im Laufe Ihrer Haft stattgefunden habe und Sie zu elf Monaten Haft verurteilt worden seien. Sechs Monate hätten Sie verbüßt, der Rest sei bedingt verhängt worden, dann habe man Sie entlassen.
Sie seien weiter zur Schule gegangen, offen hätten Sie dann nicht mehr für die 'Dev Yol' gearbeitet, sondern nur mehr mit dieser Organisation sympathisiert, mehr hätten Sie nicht getan. Es sei aber so gewesen, daß Sie immer wieder von den Polizisten, das seien Leute der 'rechten Szene', bedroht worden seien, und man Ihnen immer Schwierigkeiten gemacht habe. 1982 seien Sie von den Polizisten vom Unterricht weg in das Zimmer des Schulleiters gebracht worden und hätten Sie ihm gesagt, daß man Sie mitnehmen würde. Der Schulleiter habe gefragt, warum Sie dies täten, er habe nicht gewollt, daß man Sie mitnehme, es sei aber trotzdem geschehen. Dann seien Sie neuerlich zur politischen Abteilung der Sicherheitsdirektion von X gekommen. Man habe Sie neuerlich eineinhalb Monate in Haft gehalten, zwei Wochen davon seien Sie gefoltert worden, dann habe man von Ihnen verlangt, daß Sie ein Schuldbekenntnis unterschreiben sollten. Nach zwei Wochen habe man Ihnen eine Person gegenübergestellt, der A geheißen habe, den Namen hätten Sie erst später erfahren. Dieser Mann habe der Polizei mitgeteilt, daß Sie ein Transparent hergestellt hätten, Sie entgegneten, daß Sie mit solchen Sachen nichts zu tun hätten. Den Mann hätten Sie dort zum ersten Mal gesehen, den hätten Sie überhaupt nicht gekannt, er habe Sie auch nicht gekannt, es sei wieder eine Verleumdung der 'Faschisten' gewesen.
Man habe Sie dann in ein anderes Zimmer gebracht, in dem schon andere 'politische Häftlinge' gewesen seien. Nach eineinhalb Monaten seien Sie freigelassen worden, eine Verhandlung habe es nicht gegeben. Nach Ihrer Entlassung hätten Sie eine Vorladung an das Gericht in X bekommen. Über Befragen gaben Sie an, daß in dieser Ladung gestanden habe, daß Sie eine Aktion mit dem Transparent gemacht hätten. Sie seien zu Gericht gegangen und hätten gesagt, daß Sie dazu nichts wüßten und auch nicht wüßten, wo diese Aktion habe stattfinden sollen, der angebliche Zeuge A sei auch nicht gekommen.
Hinzufügen wollten Sie noch, daß Sie in der Haft von zwei Polizeibeamten festgehalten worden seien. Damals sei es sehr heiß gewesen und hätten Sie auf dem heißen Betonboden hin- und hergehen müssen. Da seien Ihnen die Füße verbrannt und habe es einen Monat gedauert, bis Sie genesen seien. Beim Gericht erster Instanz von X sei zunächst nichts geschehen, erst fünf Jahre später, am 20.10.1987 seien Sie freigesprochen worden. Wie das genau zugegangen sei, wüßten Sie nicht. Sie seien ganz überrascht gewesen, daß Sie überhaupt ein Urteil bekommen hätten, denn fünf Jahre lang sei ja nichts los gewesen. 1988 hätten Sie in einer Farbenfabrik gearbeitet. Sie hätten eine gute Ausbildung gehabt und dort als Facharbeiter gearbeitet. Man habe Sie zum Betriebsrat gewählt. Am 29.07.1991 sei die Fabrik ohne Ihr Wissen geschlossen worden, weswegen Sie eine 'illegale Organisation als Arbeiter' gemacht hätten. Sie hätten ihre Arbeitsplätze geschützt und ihre Rechte als Arbeiter beanspruchen wollen. Sie hätten vor dem Fabriksgelände 'gestreikt', das sei nach der Sperre der Fabrik geschehen. Sie hätten Ihre finanziellen Ansprüche sichern wollen und auch gefordert, daß die Produktionsstätte wieder aufgesperrt werde. Dies sei keine genehmigte Veranstaltung gewesen. Als Sie nach Hause gekommen seien, habe Ihnen Ihre Frau gesagt, daß die Produktionsstätte wieder aufgesperrt werde. Sie hätten Angst vor einer neuerlichen Verhaftung und Inhaftierung bekommen, und Sie seien deshalb nach Izmir gefahren. Aus Telefonaten mit Ihrer Frau hätten Sie erfahren, daß die Polizei Sie nach wie vor sucht, und Sie hätten es so verstanden, daß man Sie in Haft habe nehmen wollen. So seien Sie ins Ausland gegangen. Über Befragen, warum Sie sich 1987 einen Strafregisterauszug besorgt hätten, gaben Sie an, daß Sie nie einen solchen Auszug vorgelegt hätten. Nach Vorhalt der Kopie des von hier als Strafregisterauszug bezeichneten Schreibens gaben Sie an, daß Sie am 22.10.1987 an das Gefangenenhaus X, Leitung, geschrieben hätten, daß Sie derzeit als Facharbeiter arbeiteten und Sie eine Bestätigung Ihrer Haftzeiten bzw. die Nummer des Strafregisters bräuchten. Diese Bestätigung sei von Ihrem Arbeitgeber verlangt worden. Sie hätten dann die Antwort bekommen, die jetzt im Akt in Ablichtung einliege.
Über Befragen gaben Sie an, daß Sie keine Angst gehabt hätten, eine solche Bestätigung zu verlangen, denn Sie hätten diese gebraucht und Sie hätten ja nichts getan, Sie seien unschuldig gewesen und hätten Ihre Strafe verbüßt und so hätten Sie keine Angst.
Über Befragen gaben Sie an, daß in der Farbenfabrik rund tausend Leute beschäftigt gewesen seien, 400 davon seien gewerkschaftlich organisiert gewesen, der 'Rest' seien Schwarzarbeiter gewesen, die keinerlei soziale Absicherung gehabt hätten. Am 29.07.1991 habe der Fabriksbesitzer einfach geschlossen. Sie hätten diese 'Organisation', die daraufhin stattgefunden habe, organisiert. Ihre Aufgabe sei es gewesen, immer dann Kontakt mit dem Firmeninhaber aufzunehmen, wenn die Arbeiter 'irgendwie' benachteiligt worden seien. Sie seien der 'Boß' als Betriebsrat gewesen, dann habe es noch zwei Funktionäre gegeben. Es sei sehr oft um Verstöße gegen die Arbeitszeit gegangen bzw. seien die Löhne immer schlechter geworden, obwohl es keine Basis dazu gegeben habe.
Über Befragen gaben Sie an, daß Sie in der Zeitung als Arbeiter bezeichnet worden seien, warum das so sei, wüßten Sie nicht. Es habe ein Interview mit dem Reporter gegeben, bevor der Artikel in der Zeitung erschienen sei. Sie hätten ihm gesagt, daß Sie Betriebsrat seien, das sei aber nicht gedruckt worden. Über Befragen, warum Sie nicht schon früher das Land verlassen hätten, wo Sie doch immer wieder drangsaliert worden seien, gaben Sie an, daß Ihre finanzielle Lage in der Türkei gut gewesen sei, Sie hätten ein Haus und Arbeit gehabt. Sie hätten nie daran gedacht, daß Sie nach Europa kämen, das sei erst geschehen, als die Sache mit der Fabrik passiert sei und Sie die obgeschilderte Aktion gemacht hätten. Nach dieser Aktion seien Sie von der Polizei gesucht worden, weshalb Sie weggegangen seien. Über Nachfragen gaben Sie an, daß alle vorangegangenen Sachen mit den Gefängnisaufenthalten und Verurteilung ja erledigt seien, deshalb seien Sie nicht weggegangen, nur wegen der Aktion bei der Fabrik hätten Sie die Türkei verlassen.
Über Vorhalt, daß der damals wegen Ihrer behaupteten Verletzungen untersuchende Arzt angegeben habe, daß die Folterungen nicht in der Form stattgefunden haben können, wie Sie es genannt hätten, so gaben Sie an, daß sie hundertprozentig Verbrennungen an den Füßen erlitten hätten, warum der Arzt dies leugne, wüßten Sie nicht, man habe Sie gefoltert.
Über Befragen, weshalb Sie in Ihrem schriftlichen Asylantrag angegeben hätten, 1982 verhaftet und dann 1987 freigesprochen worden zu sein, so gaben sie an, daß Sie sich vielleicht nicht gut ausgedrückt hätten. Es habe 1982 eine Verhandlung gegeben, 1987 habe man Sie freigesprochen. Über Befragen, warum Sie in Ihrem Asylantrag die Verhaftung von 1989 nicht erwähnt hätten, so gaben Sie an, daß Sie es schon gesagt hätten, Sie hätten auch schriftliche Urkunden vorgelegt. Über weiteres Befragen gaben Sie an, daß die 25 Tage Haft keine richtige Haft gewesen seien, sondern habe es sich dabei um eine polizeiliche Untersuchungshaft gehandelt. Diese Untersuchungshaft habe mit dem Gericht überhaupt nichts zu tun gehabt. Diese beiden Sachen müsse man trennen, das eine passiere bei der Polizei, das andere bei Gericht. Über Befragen, ob Sie noch etwas anzuführen hätten, so gaben Sie an, daß Ihre Frau die letzten beiden Jahre immer wieder zur Polizei gebracht und gefragt werde, wo Sie seien und Sie werde auch Ihretwegen gefoltert. Sie habe gesagt, daß Sie in Österreich seien und in Salzburg lebten. Die Polizisten würden sie ein- bis zweimal monatlich abholen und dann werde Ihre Frau schlecht behandelt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Die belangte Behörde legte darin - ergänzend zu den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen - den Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes (1968) bzw. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1995, dar und brachte ihren Standpunkt zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer
"keine Umstände glaubhaft gemacht (habe), die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß Sie (der Beschwerdeführer) sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Ihres (seines) Heimatlandes befinden und nicht gewillt sind, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen.
Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asyl heischende Person, die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründeten (wohl: begründenden) Tatsachen im Laufe des Verfahrens je nach Bedarf unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt und wenn ihre Angaben mit der Erfahrung entsprechender Geschehnisabläufe nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen. Die erkennende Behörde erkennt den Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig an, wenn der Asylwerber im Asylverfahren im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht und wenn diese Angaben plausibel erscheinen."
Der Beschwerdeführer habe in seinem schriftlichen Asylantrag ausgeführt, er wäre im Jahr 1981 wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen staatsfeindlichen Organisation und Hilfe für diese nach den §§ 141 und 142 des türkischen Strafgesetzbuches zu elf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Anläßlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme habe er angegeben, er wäre 1980 und 1981 wegen seiner Mitgliedschaft zur illegalen Organisation "Dev Yol" verurteilt worden und zwar am 14. Dezember 1981 zu 25 Tagen und am 11. Dezember 1980 zu zehn Monaten Haft. In seiner Berufung habe er hingegen ausgeführt, er wäre am 11. Dezember 1980 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Waffengesetzes 6136 verurteilt worden. Die Verurteilung aufgrund des Waffengesetzes sei deshalb erfolgt, weil man ihn im Besitz von Waffen, die er für die illegale Organisation "Dev Yol" organisiert hätte, verhaftet hätte. Anläßlich seiner ergänzenden Befragung habe er ausgeführt, er wäre am 12. November 1980 einen Monat lang festgehalten und "etwas schärfer befragt" worden. Einen Monat später wäre er in das Gefangenenhaus von X überstellt worden. In der Nähe des Gefangenenhauses läge ein Gerichtsgebäude, wo er vom Art. 141 und 142 freigesprochen und nach dem Waffengesetz verurteilt worden wäre. Man hätte bei ihm keine Waffen oder explosiven Gegenstände gefunden, irgendwer hätte aber gesagt, daß er mit einer Pistole auf eine Person geschossen hätte. Dies wäre eine bloße Behauptung gewesen, so etwas hätte es nie gegeben.
Im Gegensatz zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen habe der Beschwerdeführer bei seiner ergänzenden Befragung vorgebracht, man hätte ihn auch im Jahre 1982 festgenommen, eineinhalb Monate festgehalten und mißhandelt und er wäre fünf Jahre später freigesprochen worden. Anläßlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme habe er diese Inhaftierung mit keinem Wort dargetan, zumal entgegen seinen Behauptungen auch kein "Urteil" vorliege, denn die Ausfolgung des vom Beschwerdeführer vorgelegten "Dokumentes" am 22. Oktober 1987 sei einerseits aufgrund seines Antrages erfolgt, andererseits liege bezüglich einer vom Beschwerdeführer behaupteten Festnahme im Jahr 1982 überhaupt kein Schriftstück vor; das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben betreffe den Zeitraum 1981 und davor. Die vom Beschwerdeführer anläßlich seiner erstinstanzlichen Befragung behauptete Festnahme betreffend den 20. Oktober 1989, bei der er angeblich wegen einer Teilnahme an einer Demonstration für mehr Rechte der Arbeiter festgenommen und angehalten worden wäre, habe er bei seiner ergänzenden Befragung nicht mehr releviert. Bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, die Gewerkschaft hätte die Schließung der Fabrik verhindern wollen und deshalb zum Streik aufgerufen. Nach drei Streiktagen wären sämtliche Mitarbeiter gekündigt worden. Nach dem Streik wären andere Gewerkschaftsmitglieder verhaftet worden, weshalb der Beschwerdeführer in Izmir "untergetaucht" wäre. Bei der ergänzenden Befragung vor dem Bundesasylamt am 1. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Fabrik ohne sein Wissen zugesperrt worden wäre. Er hätte nach der Schließung der Fabrik gestreikt. Die in der Berufungsschrift angeführte Festnahme am 20. Oktober 1989 wegen seiner behaupteten Teilnahme an einer illegalen Demonstration für mehr Rechte der Arbeiter in X, worauf er zehn Tage festgehalten worden wäre, habe der Beschwerdeführer bei seiner ergänzenden Befragung mit keinem Wort dargetan.
Die belangte Behörde führte noch weiters aus:
"Zu den von Ihnen behaupteten Folterungen ist anzumerken, daß die erkennende Behörde davon ausgeht, daß diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen, denn es hat ein Arzt Ihre Person untersucht und die Mißhandlungen verneint. Mit Bericht vom 05.08.1992 stellte der Mediziner fest, daß nicht bewiesen ist, daß die behaupteten Verletzungen tatsächlich vorsätzlich beigebracht worden wären.
Zum Vorhalt der Behörde erster Instanz, daß der Sie damals untersuchende Arzt angab, daß die Folterungen nicht in der Form stattgefunden haben können, wie Sie es genannt haben, führten Sie bloß lapidar aus, daß Sie hundertprozentige Verbrennungen an den Füßen erlitten hätten, warum der Arzt dies leugne, wüßten Sie nicht, man habe Sie gefoltert.
Da Sie dem Vorhalt nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermochten bzw. den Verdacht, daß es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Substrat handelt, das nicht der Wahrheit entspricht, nicht zu entkräften vermochten und sich auch für die erkennende Behörde keine Anhaltspunkte ergeben, daß den Ausführungen des Amtsarztes kein Glauben zu schenken ist, ist es für die erkennende Behörde jedenfalls als erwiesen anzusehen, daß Sie keinen Folterungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt waren.
Aufgrund der divergierenden Angaben, Ihr gesamtes Vorbringen ist in sich unschlüssig und entbehrt eines gewissen Tatsachensubstrates, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß es sich bei Ihren Ausführungen lediglich um einen Versuch handelt, ein Geschehen zu konstruieren, das der Asylerlangung dienen soll, ist Ihnen jedenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift sah sie ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß infolge der im angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgten Anwendung des Asylgesetzes 1968 kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vorliegt.
Im vorliegenden Verfahren wurde der erstinstanzliche Bescheid über den Asylantrag vom 3. Dezember 1991 erst im September 1992 erlassen. Gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Beschwerdeführers in ihm aufgrund des Asylgesetzes 1991 zustehenden Rechten behauptet wird, gehen demnach diese Ausführungen von einer anderen als der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung richtigerweise zugrunde gelegten Rechtslage aus, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.
Gemäß § 1 Asylgesetz 1968, BGBl. Nr. 126/1968 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (im folgenden: FlKonv), unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die belangte Behörde nahm das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt F FlKonv nicht an.
Zu der in der Beschwerde gerügten Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde erster Instanz ist grundsätzlich festzuhalten, daß Gegenstand der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der angefochtene, somit letztinstanzliche Bescheid ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Berufungsbehörde allfällige erstinstanzliche Verfahrensmängel zu Unrecht nicht aufgegriffen und sich dies für den Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt hätte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 592 zitierte Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ihm sei das Gutachten des medizinischen Sachverständigen betreffend die von ihm behaupteten Folterspuren durch die Behörde erster Instanz nicht zur Kenntnis gebracht worden und er sei deshalb in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Behörde erster Instanz die gutachterlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen in ihrem Bescheid im wesentlichen wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß ihm im Verwaltungsverfahren die Akteneinsicht verweigert worden wäre, er somit keine Gelegenheit gehabt hätte, den gesamten Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen zur Kenntnis nehmen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde im ergänzenden Berufungsverfahren (neuerlich) das Ergebnis dieser gutachterlichen Schlußfolgerungen vorgehalten. Seine Stellungnahme beschränkte sich allerdings - wie schon in der Berufung - darauf, die Richtigkeit seiner behaupteten Mißhandlungen zu beteuern. Bei der gegebenen Sachlage kann daher auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör, im konkreten Fall auf Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses seiner Untersuchung durch den Sachverständigen, verletzt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß ihm bei der ergänzenden Befragung anläßlich des Vorhaltes der schon im Bescheid erster Instanz angeführten Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung keine Gelegenheit geboten worden wäre, in das gesamte schriftliche Gutachten Einsicht zu nehmen; ebensowenig kann seinem Berufungsvorbringen oder dem Inhalt des über die ergänzende Einvernahme aufgenommenen Protokolls entnommen werden, daß der Beschwerdeführer etwa beantragt hätte, es möge ihm eine angemessene Frist zu einer (fachkundigen) Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen eingeräumt werden. Insoferne die Beschwerde aber rügt, daß es keinesfalls nachvollziehbar sei, wie der Arzt bezüglich der beschriebenen, zum Untersuchungszeitpunkt über zehn Jahre seit ihrer Entstehung zurückliegenden Verletzungsfolgen zu dem Schluß habe gelangen können, die behaupteten Mißhandlungen wären mit dem erhobenen Verletzungsbild nicht in Übereinstimmung zu bringen, ist dieser Beschwerdevorwurf nicht zu teilen. Der Sachverständige, dessen grundsätzliche Eignung nicht in Zweifel gezogen wurde, hat in seinem Gutachten die vorgefundenen, in seinem Befund klar umschriebenen Verletzungsbilder den Folterbehauptungen des Beschwerdeführers gegenübergestellt und ist dabei aufgrund seines medizinischen Sachverstandes zu deren Unvereinbarkeit gelangt. An der Schlüssigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen ändert nichts, daß der Sachverständige überdies aus der Berufsanamnese des Beschwerdeführers eine andere als die für nicht zutreffend erkannte Erklärung als wahrscheinliche Ursache für die Verletzungsbilder abgeleitet hat. Auch der vom Sachverständigen weiters zur umfassenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Befund angegebene Gesamteindruck während seiner klinischen Untersuchung
"daß sich während der dem Privatdolmetscher in der Muttersprache gegebenen Darstellung der wochenlangen körperlichen Folterungen keine Veränderung in der Stimmlage oder gar vegetative Symptomatik wie Zittern oder Schwitzen, Augenbrennen, Gänsehaut oder Schutz- bzw. Fluchtbewegungen feststellen lassen"
kann nicht die Unschlüssigkeit des Gutachtens bewirken, weil dieser vom Sachverständigen festgehaltene Eindruck nicht von diesem selbst als unmittelbare Begründung für seine gutachterliche Schlußfolgerung zugrunde gelegt wurde, sondern es der Behörde als Entscheidungshilfe oblag, dieses Verhalten im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde weiters, die belangte Behörde habe bei Durchführung der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren diese unzulässiger Weise durch den bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Sache befaßt gewesenen Leiter der Außenstelle des Bundesasylamtes Salzburg vornehmen lassen. Damit habe an der Entscheidung der belangten Behörde ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt.
Der Auftrag der Berufungsbehörde an die Erstbehörde, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme durchzuführen und die Vornahme der ergänzenden Einvernahme durch jenen Beamten der Unterinstanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, begründet in Ansehung des diese Vernehmung durchführenden Beamten aber grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 11.405 A/1984). Der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, welche sachlichen Bedenken an dem in Form des niederschriftlichen Protokolls über diese Einvernahme sich darstellenden Ermittlungsergebnis bestehen sollten, die auf eine etwaige Befangenheit des die Vernehmung durchführenden Verwaltungsorgans schließen ließen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, die von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche wären derart nebensächlich und unbedeutend, daß diese nicht geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der als befürchtet behaupteten Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Gesinnung zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht anzumerken, daß der Beschwerdeführer seine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht auf seine angegebene frühere Tätigkeit als "Mitglied der Dev Yol" und die in den Jahren 1981 und 1982 behaupteten Mißhandlungen gestützt hat. Anläßlich seiner ergänzenden Einvernahme am 1. Juli 1996 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich,
"daß meine finanzielle Lage in der Türkei gut war. Ich habe ein Haus, hatte eine Arbeit. Ich dachte nie daran, daß ich nach Europa komme, das passierte erst, als die Sache mit der Fabrik passierte und ich die obgeschilderte Aktion machte. Nach dieser Aktion wurde ich von der Polizei gesucht, deshalb bin ich weg. Über Nachfragen gebe ich an, daß alle die vorangehenden Sachen mit den Gefängnisaufenthalten und Verurteilung ja erledigt sind, weshalb ich nicht weg, nur wegen der Aktionen bei der Fabrik bin ich weg."
Der Beschwerdeführer hatte in Verbindung mit dem von ihm organisierten Streik in der Fabrik, in der er beschäftigt gewesen sei, seine Furcht vor Verfolgung damit begründet, daß er aufgrund seiner Vorgeschichte als "linker Gewerkschafter" bekannt gewesen sei, und deshalb die Verhaftung habe befürchten müssen. Die belangte Behörde hat seinen Angaben aufgrund der von ihr aufgezeigten Widersprüche insgesamt keinen Glauben geschenkt, also auch insoweit nicht, als er behauptete, Organisator des (nach seinen Angaben nach den türkischen Gesetzen verbotenen) Arbeiterstreiks in der bezeichneten Fabrik gewesen zu sein. Es verbliebe demnach bei Annahme der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich der durch den Zeitungsartikel belegte Umstand, daß der Beschwerdeführer sich in einem Medium gegen die Schließung der Fabrik öffentlich ausgesprochen hätte. Allein darauf gestützt könnte allerdings eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht als glaubhaft gemacht erkannt werden, zumal weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet wurde, allein deshalb hätte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Strafsanktion erwarten müssen.
Auf die erst in der Beschwerde vorgelegten Urkunden ist schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 41 Abs. 1 VwGG) geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen.
Auch wenn die Anmerkung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit seinen Mißhandlungsschilderungen zum Ausdruck gebracht, er wäre etwas "schärfer befragt" worden, völlig unangebracht ist, ist die dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagende Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis im Ergebnis nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist nach ständiger hg. Rechtsprechung ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549 f, abgedruckte hg. Judikatur). Der belangten Behörde ist im Rahmen der Beweiswürdigung zwar insofern ein Fehler unterlaufen, wenn sie ausführte, der Beschwerdeführer habe bei seiner ergänzenden Einvernahme die in seiner Berufungsschrift behauptete Teilnahme an einer illegalen Demonstration am 20. Oktober 1989 nicht erwähnt, bei der er auch verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer hatte diesen Umstand vielmehr in seinem schriftlichen Asylantrag nicht erwähnt, was ihm zutreffend anläßlich seiner ergänzenden Befragung am 1. Juli 1996 vorgehalten worden war; die Verhaftung am 20. Oktober 1989 hatte er hingegen schon erwähnt. In seinem schriftlichen Asylantrag hatte er hingegen angegeben, er wäre 1988 von den türkischen Behörden verhaftet "und malträtiert" worden. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend erhebliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens aufgezeigt, die nicht allein "auf schlampige Protokollierung, ungenaue Übersetzung oder undeutliche Ausdrucksweise zurückgeführt werden können", wie in der Beschwerde pauschal behauptet. Soweit der Beschwerdeführer auf "die im Akt erliegenden urkundlichen Nachweise" verweist und vorbringt, die Behörde habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt, stehen diese Beschwerdeausführungen im Widerspruch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat richtig darauf hingewiesen, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über seine Haftzeiten sich lediglich auf den Zeitraum 1981 und davor beziehe. Überdies steht diese Bestätigung im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylantrag und bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme, nach deren Inhalt er nicht wegen der Zugehörigkeit zur Organisation "Dev-Yol" verurteilt, sondern das diesbezüglich zunächst eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, weil "keine konkreten Hinweise und Beweise gefunden (wurden), daß der Beschuldigte LK in der Organisation 'Dev-Yol' war und sich an den Aktionen dieser Organisation beteiligt hat oder Beihilfe zu deren Aktionen leistete". Der Beschwerdeführer war danach allerdings wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz 6136 am 11. Dezember 1980 ins Gefangenenhaus eingeliefert und aufgrund dieses Deliktes zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten verurteilt worden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend auf den besonders gravierenden Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach er zunächst in seiner Berufung ausgeführt hatte, diese Verurteilung sei deshalb erfolgt, weil man ihn im Besitz von Waffen, die er für die illegale Organisation "Dev Yol" organisiert habe, verhaftet habe. Anläßlich seiner ergänzenden Einvernahme hatte der Beschwerdeführer angegeben, man habe bei ihm keine Waffen oder explosive Gegenstände gefunden, es habe vielmehr "irgendwer gesagt", daß er "mit einer Pistole auf eine Person geschossen hätte. Das war eine bloße Behauptung, es hat so etwas nie gegeben." In Verbindung damit, daß die vom Beschwerdeführer angegebenen Folterspuren nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit den dafür gegebenen Mißhandlungsschilderungen in Einklang zu bringen sind, können die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen im Ergebnis nicht als unschlüssig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. November 1998
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200665.X00Im RIS seit
24.01.2001