TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 W195 2212957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §53 Abs1
UStG 1994 §6 Abs1 Z27
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W195 2212384-1/4E, W195 2212889-1/4E, W195 2212890-1/4E, W195 2212891-1/4E, W195 2212893-1/4E, W195 2212894-1/4E, W1952212895-1/4E, W195 2212896-1/4E, W195 2212897-1/4E, W195 2212898-1/4E, W195 2212899-1/4E, W195 2212900-1/4E, W195 2212902-1/4E, W195 2212904-1/4E, W195 2212905-1/4E, W195 2212907-1/4E, W195 2212909-1/4E, W195 2212910-1/4E, W195 2212911-1/4E, W195 2212913-1/4E, W195 2212915-1/4E, W195 2212916-1/4E, W195 2212917-1/4E, W195 2212918-1/4E, W195 2212923-1/4E, W195 2212924-1/4E, W195 2212925-1/4E, W195 2212928-1/4E, W195 2212929-1/4E, W195 2212930-1/4E, W195 2212931-1/4E, W195 2212932-1/4E, W195 2212933-1/4E, W195 2212934-1/4E, W195 2212935-1/4E, W195 2212936-1/4E, W195 2212938-1/4E, W195 2212939-1/4E, W195 2212941-1/4E, W195 2212943-1/4E, W195 2212944-1/4E, W195 2212946-1/4E, W195 2212947-1/4E, W195 2212948-1/4E, W195 2212949-1/4E, W195 2212950-1/4E, W195 2212951-1/4E, W195 2212952-1/4E, W195 2212953-1/4E, W195 2212954-1/4E, W195 2212955-1/4E, W195 2212956-1/4E, W195 2212957-1/4E, W195 2212958-1/4E, W195 2212960-1/4E, W195 2212961-1/4E, W195 2212962-1/4E, W195 2212963-1/4E, W195 2212964-1/4E, W195 2212965-1/4E, W195 2212969-1/4E, W195 2212971-1/4E, W195 2212972-1/4E, W195 2212973-1/4E, W195 2212974-1/4E, W195 2212975-1/4E, W195 2212976-1/4E, W195 2212977-1/4E, W195 2212978-1/4E, W195 2212979-1/4E, W195 2212980-1/4E, W195 2212981-1/4E, W195 2212983-1/4E, W195 2212984-1/4E, W195 2212985-1/4E, W195 2212986-1/4E, W195 2212987-1/4E, W195 2212988-1/4E, W195 2212989-1/4E, W195 2212991-1/4E, W195 2212992-1/4E, W195 2212993-1/4E, W195 2212995-1/4E, W195 2212996-1/4E, W195 2212998-1/4E, W195 2212999-1/4E, W195 2213000-1/4E, W195 2213002-1/4E, W195 2213003-1/4E, W195 2213004-1/4E, W195 2213006-1/4E, W195 2213007-1/4E, W195 2213008-1/4E UND W195 2213009-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.

II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 10.01.2018. 11.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 26.01.2018, 30.01.2018, 02.02.2018, 06.02.2018, 06.02.2018, 08.02.2018, 09.02.2018, 19.02.2018, 20.02.2018, 21.02.2018, 22.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 05.03.2018, 06.03.2018, 08.03.2018, 13.03.2018, 14.03.2018, 15.03.2018, 19.03.2018, 21.03.2018, 05.04.2018, 06.04.2018, 10.04.2018, 16.04.2018, 17.04.2018, 23.04.2018, 24.04.2018, 02.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 18.05.2018, 22.05.2018, 24.05.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 28.05.2018, 26.05.2018, 30.05.2018, 30.05.2018, 11.06.2018, 13.06.2018, 14.06.2018, 15.06.2018, 20.06.2018, 22.06.2018, 25.06.2018, 26.06.2018, 27.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 10.07.2018, 10.07.2018, 11.07.2018, 11.07.2018, 27.07.2018, 27.07.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 10.08.2018, 13.08.2018, 14.08.2018, 15.08.2018, 21.08.2018, 22.08.2018, 23.08.2018, 03.09.2018, 06.09.2018, 06.09.2018, 11.09.2018, 11.09.2018, 12.09.2018, 13.09.2018, 13.09.2018, 14.09.2018, 17.09.2018, 18.09.2018, 19.09.2018, 21.09.2018, 26.09.2018, 28.09.2018, 01.10.2018 und 02.10.2018 wird die Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG

in Höhe von gesamt € 3.351,50

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr 2018 machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.

I.2. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.

I.3. Mit Schreiben vom XXXX informierte der Dolmetscher nach Konsultation seines Steuerberaters XXXX , das Bundesverwaltungsgericht über die Tatsache, dass er im Jahr 2018 erstmals die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,- überschritten habe und er daher für jene Gebührennoten, die bereits zur Zahlungsanweisung gebracht wurden, die Nachverrechnung der Umsatzsteuer beantrage.

I.4. Nach direkter Rücksprache mit dem Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf die durch den Dolmetscher beantragte Nachverrechnung der Umsatzsteuer am XXXX , übermittelte dieser wie im Gespräch dazu aufgefordert mit Schreiben vom XXXX eine Aufstellung der Honorarnoten, aufgeschlüsselt nach "Honorarnote Nr.", "Datum der Verhandlung", "verrechneter Betrag exkl. 20 % USt (€)", "ausbezahlter Betrag exkl. 20% USt (€)", "Datum der Auszahlung", "Betrag inkl. 20% USt" sowie "20% USt", als Excel- sowie als PDF-Dokument. Die Aufstellung der Honorarnoten weist einen Gesamtbetrag der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.348,62 aus

I.5. Im Zuge des Gesprächs wurde der Dolmetscher überdies aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe.

Diesbezüglich gab er an, von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze erstmals am XXXX im Rahmen eines Gesprächs mit seinem neuen Steuerberater erfahren zu haben, wobei er sich unmittelbar danach an das Bundesverwaltungsgericht gewandt habe. Er übermittelte mit Schreiben vom XXXX auch eine Bestätigung seines Steuerberaters XXXX , über das Erstgespräch mit seinem Mandanten vom XXXX . Darin wird bestätigt, dass im Zuge dieses Erstgesprächs nach Durchsicht der relevanten Unterlagen die Einschätzung getroffen wurde, dass der Dolmetscher im Jahr 2018 die Kleinunternehmergrenze samt Toleranzschwelle gemäß UStG überschritten habe und daher eine Umsatzsteuernachzahlung betreffend das Jahreseinkommen 2018 erfolgen müsse.

Er erläuterte weiters, dass er während des Jahres 2018 noch nicht habe vorhersehen können, dass er die Umsatzsteuergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten werde, zumal dies in den vorangegangenen Jahren auch nicht der Fall gewesen sei.

I.6. Im Rahmen einer Überprüfung der Aufstellung der Honorarnoten durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde ein Betrag von EUR 3.351,50,- an Umsatzsteuer betreffend die bereits ausbezahlten Gebührennoten errechnet. Es ergab sich folglich eine Differenz von EUR 2,88,- (im Vergleich zu EUR 3.348,62,- aus der Aufstellung des Dolmetschers), die einerseits aus der gesetzlich vorgesehenen Aufrundung auf volle 10 Cent sowie einem Summierungsfehler in der Aufstellung des Dolmetschers resultiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit XXXX von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG vorliegt. Die Höhe der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer beträgt EUR 3.351,50,-.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom XXXX , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises des Steuerberaters XXXX , ersichtlich wird, dass es zwischen ihm und dem Dolmetscher am XXXX im Rahmen einer Erstkonsultation eine Besprechung über die Umsatzsteuer 2018 gegeben hat, die zu der Erkenntnis führte, dass die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2018 überschritten wurde. Da dieses Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auf eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seines Jahreseinkommens hindeutet, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am XXXX um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal es auch noch keinen Bescheid des Finanzamtes gibt und bereits am darauffolgenden Tag, am XXXX , das Bundesverwaltungsgericht von der Nachverrechnung in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Differenz von EUR 2,88,- (im Vergleich zu EUR 3.348,62,- aus der Aufstellung des Dolmetschers), ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Aufrundung auf volle 10 Cent sowie einem Summierungsfehler in der Aufstellung des Dolmetschers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

I.

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:

"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten

3. - 4. [...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) - (4) [...]."

Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2018 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.

Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Gemäß § 6 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer, dessen Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichtet.

Wie vom Dolmetscher bekanntgegeben, erlangte er (erst) im Rahmen der Erstkonsultation mit seinem Steuerberater, XXXX , auf Grund der diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen am XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

Mit Schreiben vom XXXX stellte der Dolmetscher sodann einen Antrag auf Rechnungskorrektur bzw. Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in der Höhe von € 3.348,62 und beantragte somit - implizit - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge aus dem Jahr 2018.

Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG am XXXX erst mit Ablauf des XXXX verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu § 32; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2018) Rz. 28 zu § 69).

Der Tatbestand der Neuerungen entspricht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu § 32).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise "im Verfahren ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 14 zu § 32 VwGVG).

Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens gemäß § 1294 ABGB auszulegen (vgl. VwGH 9. 6. 1994, 94/06/0106; 22. 6. 1995, 95/06/0087; 24. 2. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19. 3. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 15 zu § 32 VwGVG;

Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu § 32) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30. 4. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu § 32).

Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2018) Rz. 37 zu § 69).

Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2018) Rz. 38 zu § 69).

Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2018) Rz. 38 zu § 69).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG dem Dolmetscher mit XXXX - somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten - bekannt wurde.

Auf Grund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob der Dolmetscher die Grenze der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft ihn an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher stattzugeben.

II.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Dolmetschergebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Somit sind folgende gebührenrechtlichen Anträge um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern:

Datum der Verhandlung

Ausgezahlt am

Auszahlungsbetrag (netto)

Nachverrechnung der Umsatzsteuer

10.Jän.18

01.Mär.18

131,50 €

26,30 €

11.Jän.18

02.Mär.18

74,30 €

14,86 €

16.Jän.18

07.Mai.18

156,30 €

31,26 €

19.Jän.18

12.Mär.18

183,90 €

36,78 €

25.Jän.18

30.Mär.18

156,30 €

31,26 €

25.Jän.18

03.Apr.18

113,50 €

22,70 €

26.Jän.18

30.Mär.18

218,30 €

43,66 €

26.Jän.18

30.Mär.18

88,70 €

17,74 €

30.Jän.18

04.Apr.18

144,30 €

28,86 €

02.Feb.18

30.Mär.18

74,70 €

14,94 €

06.Feb.18

27.Feb.18

38,97 €

7,79 €

06.Feb.18

04.Apr.18

190,00 €

38,00 €

08.Feb.18

30.Mär.18

202,40 €

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09.Feb.18

04.Apr.18

321,30 €

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19.Feb.18

20.Apr.18

202,40 €

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20.Feb.18

07.Mai.18

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21.Feb.18

20.Apr.18

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22.Feb.18

07.Mai.18

256,36 €

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27.Feb.18

07.Mai.18

156,70 €

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28.Feb.18

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06.Mär.18

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14.Mär.18

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15.Mär.18

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19.Mär.18

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21.Mär.18

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05.Apr.18

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10.Apr.18

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17.Apr.18

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23.Apr.18

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28.Mai.18

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30.Mai.18

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29.Mai.18

13.Aug.18

124,30 €

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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