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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des am 15. März 1958 geborenen MM in Hainburg/Donau, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Juli 1998, Zl. Fr 2637/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Ein am 12. März 1998 gestellter Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung eines ihm gewährten Abschiebungsaufschubes war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 26. Mai 1998 abgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. Juli 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 94 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt - unter Berufung auf das Assoziationsabkommen der EWG mit der Türkei vom 12. September 1963 und auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des danach konstituierten Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 - die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Aufenthalt in Österreich. Es hätte ihm daher ein (weiterer) Abschiebungsaufschub gewährt werden müssen.
Indem er die Frage der Gewährung eines Abschiebungsaufschubes in merito thematisiert, verkennt er den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit diesem hat die belangte Behörde nämlich nicht über die Gewährung/Versagung eines Abschiebungsaufschubes abgesprochen, sondern "nur" die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 26. Mai 1998, mit dem der begehrte Abschiebungsaufschub versagt worden war, erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Allein dieser verfahrensrechtliche Abspruch ist daher in concreto einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich.
Auf dem Boden des § 94 Abs. 5 FrG kann kein Zweifel bestehen, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, ist doch nach der genannten Vorschrift u.a. gegen die Versagung eines Abschiebungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig. Auch wenn - wie im angefochtenen Bescheid erwähnt - der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 26. Mai 1998, mit dem der Antrag auf Gewährung eines (weiteren) Abschiebungsaufschubes abgewiesen worden ist, fälschlich eine positive Rechtsmittelbelehrung enthalten haben sollte, konnte dadurch keine Berufungsmöglichkeit eröffnet werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, zu § 61 AVG unter E 24. ff. zitierte hg. Judikatur).
Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210437.X00Im RIS seit
20.11.2000