TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 L504 2176805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2176805-1/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2018

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 26.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Lasen (auch Lazen) angehört und zuletzt in XXXX wohnte.

Zusammengefasst brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation im Wesentlichen vor, dass sie so wie andere in dem von ihr regelmäßig besuchten Lokal für Studenten kleinere finanzielle Unterstützungsbeiträge gegeben habe. Es sei ihr und ihren Freunden später erst bewusst geworden, dass dies "eher ein politischer Treffpunkt von der Organisation, vermutlich der DHK-PC" gewesen sei. Nach einiger Zeit hätten sie mehr Geld verlangt und habe die bP den Kontakt abgebrochen. "Diese Leute" hätten sie bis in ihr Heimatdorf verfolgt und deshalb habe sie das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde sie von diesen getötet oder entführt werden. Von staatlicher Seite drohe ihr keine Strafe.

Die Bedrohung habe dergestalt ausgesehen, dass ein Mann namens C. ihr gesagt habe, dass sie entweder höhere Beiträge zahlen soll oder sie müsse mit ihnen in den Kampf ziehen.

Die bP habe nicht daran gedacht sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden. Ihr Bruder habe ihr bei der Ausreiseorganisation geholfen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die Rechtsfreundin der bP Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird dargelegt, dass die von ihr vorgebrachten Erlebnisse der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl plausibel seien. Die Bedrohung habe sich nur gegen die bP und nicht gegen die Ex-Gattin und deren 4 gemeinsame Kinder gerichtet. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der bP werde eine Verhandlung beantragt. Weiteres Vorbringen behalte sich die bP ausdrücklich vor.

Konkrete Beweisanbote enthält die Beschwerde nicht.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2018 teilte die Rechtsfreundin mit, dass die bP am 13.07.2018 die österr. Staatsbürgerin D.S. geehelicht hat. Die bP sei derzeit im Baugewerbe selbständig tätig. Bei der BH Schärding sei am 06.12.2018 ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden. Informativ werde mitgeteilt, dass, sobald der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger Österreicher" erteilt ist, die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde. Es werde daher angeregt das BVwG möge die anberaumte Verhandlung abberaumen und zuwarten. Übermittelt wurden insb. die Heiratsurkunde, Mietvertrag lautend auf die Ehegattin, Arbeitsnachweise der Ehegattin, Auszug aus der Geburtseintragung von der türkischen Standesamtsbehörde, ausgestellt am 05.06.2018 die Ehegattin betreffend.

Auf Grund einer Anfrage bei der BH Schärding teilte die Behörde vor der Verhandlung mit, dass bei der BH im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Hinweise vorliegen, dass die Ehegattin der bP von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte bzw. sich im EU-Raum niedergelassen hätte. Die nahe an der Grenze zu Deutschland wohnhaft Ehegattin sei seit September 2018 in Deutschland beschäftigt. Ob die Inlandsantragstellung der bP für den NAG Titel zulässig war, werde von der Behörde derzeit geprüft. Die Vertreterin behauptete eine Zulässigkeit, weil auf die bP das Assoziierungsabkommen EWR-TürkeiAnwendung finde.

Am 19.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der anwaltlich vertretenen bP eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönliche Ausreisemotivation und sonstigen Rückkehrbefürchtungen soweit als möglich spätestens in der Verhandlung durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine umfassende, jedoch demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung der im Verfahren beim Bundesamt und in der Beschwerde dargelegten Verfolgungsgefahr wurden nicht vorgelegt.

Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 18.10.2018) zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist wurde dazu eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben.

Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist wurde von der Rechtsfreundin die Ausfertigung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Das Bundesamt stellte die Identität fest. Da dem BVwG - trotz mit der Ladung ergangener Aufforderung - von der bP selbst keine nationalen, mit Lichtbild versehenen Identitätsdokumente im Original vorgelegt wurden und solche nur in Kopie im Akt waren, kann mangels Überprüfbarkeit seitens des BVwG dazu keine eigene Feststellung getroffen werden.

Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Lazen (auch: Lasen) zugehörig und lebte zuletzt in XXXX .

Sie wurde 2010 in der Türkei geschieden und leben dort bei der ehemaligen Ehegattin die 4 gemeinsamen, minderjährigen Kinder.

Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte von 1983 bis 1989 in der dortigen Region die Schule.

Sie wohnte zuletzt bis zu ihrer Ausreise in XXXX im Areal des Unternehmens in dem sie beschäftigt war.

Ihren Lebensunterhalt bestritt sie bis 1 Woche vor der Ausreise in einem Unternehmen in XXXX . Sie kündigte das Arbeitsverhältnis.

Sie spricht Türkisch und Lazisch.

1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die ehemalige Ehegattin und die 4 gemeinsamen Kinder leben in der Türkei in XXXX .

Die Schwester und die Eltern leben teilweise in der Türkei und in Österreich. Das Verhältnis zu den Eltern und Geschwistern ist gut. Die Eltern besitzen in der Türkei ein eigenes Haus, welches sich in XXXX befindet.

1.4. Ausreisemodalitäten

Sie reiste legal per Flugzeug von der Türkei nach Serbien und mit Hilfe eines Schleppers weiter bis nach Österreich.

Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

1.5. Gesundheitszustand

Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes:

Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 25.08.2015 in das Bundesgebiet.

Mit der am 26.08.2015 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich:

Geschwister und die Eltern leben (teilweise) in Österreich. Die Eltern betreiben in Österreich ein Unternehmen im Baugewerbe.

Die bP hat vor ca. 2 bis 2 1/2 Jahren, während des beim Bundesamt laufenden Asylverfahrens, in Österreich eine 1991 in der Türkei geborene österreichische Staatsangehörige kennen gelernt und - nach der abweislichen Entscheidung des BFA - diese am 13.07.2018 geheiratet. Die Ehegattin scheint seit 2002 in Österreich im ZMR auf.

Eine persönliche, emotionale Abhängigkeit von ihren Geschwistern oder Eltern in Österreich , die ihren Verbleib im Bundesgebiet erforderlich machen müsste, kam nicht hervor.

Die Ehegattin spricht Deutsch und Türkisch, sie war zuletzt im August 2018 für Urlaubszwecke in der Türkei aufhältig.

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren / Grad der Integration

Deutschkenntnisse: die bP hat in Österreich keine Deutschkurse besucht, keine diesbezügliche Prüfung abgelegt und war in der Verhandlung nicht in der Lage die Frage "Erzählen sie mir etwas über sich selbst" zu verstehen bzw. darauf eine Antwort auf Deutsch zu geben.

Die bP scheint in der Datenbank der GVS nicht als Bezieher von staatlichen Leistungen auf.

Die bP hat am 14.03.2016 in Österreich das Gewerbe " XXXX " angemeldet. In der Verhandlung gab sie an, dass sie "ab und zu" Aufträge von Firmen bekommt. Weder im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch im Beschwerdeverfahren legte die bP Nachweise über legal erzieltes Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Ihren Angaben nach zahlt sie in Österreich Sozialversicherungsabgaben.

Die Geschwister unterstützen die bP finanziell und diese übernehmen auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

Gemeinnützige Tätigkeiten wurden nicht dargelegt. Sie besucht mit ihrem Bruder einen Boxverein.

Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden alle in einer Zeit erlangt als ihr Aufenthalt prekär war.

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Ihre leiblichen Kinder leben dort bei der Kindesmutter. Temporär leben auch Geschwister und Eltern noch in der Türkei.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).

Verfahrensdauer:

Auf Grund des auch von den Höchstgerichten anerkannten Massenzustromes von Fremden war das Verfahren verzögert. Dies kann grds. nicht der bP angelastet werden, wenngleich sie angesichts dieser Massen von zuwandernden Fremden binnen kürzester Zeit nicht von einer Verzögerung überrascht gewesen sein kann.

Abgesehen davon, hat die bP selbst noch eine Abberaumung dieser Verhandlung, also um eine weitere Verzögerung der Entscheidung in der von ihr initiierten Beschwerdeangelegenheit ersucht.

1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder realen Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. In der Verhandlung hat die bP für den Fall der Rückkehr in die Türkei keine persönliche Gefährdungslage mehr vorgebracht.

Aus den Angaben der bP in der Verhandlung zu der von ihr erwarteten Situation im Falle einer Rückkehr ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat

Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es wurde von ihr weder beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren konkret dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr nicht mehr ihre Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte.

1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen

vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei

nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der

Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer,

Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und

Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben

.

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen:

Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen

500.000 und 6 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere

Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren

und Albaner). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt

werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (wengier als 20.000) und Assyrer

(25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten.

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen

und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der

Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten

Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das

Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und

Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder

Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis

war dieses Recht jedoch nicht geschützt.

Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) spricht

sich für eine revolutionäre Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung

in der Türkei aus. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und

"oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer,

wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Ihr Ziel, die Errichtung einer

sozialistischen Gesellschaft in der Türkei, ist laut Parteiprogramm der DHKP-C nicht durch

Wahlen zu erreichen, sondern ausschließlich durch den "bewaffneten Volkskampf" unter der

Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären

Volksbefreiungsfront" (DHKC). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als

terroristische Organisation (BMIBH 7.2018).

Die DHKP-C hat ihre terroristischen Aktivitäten in der Türkei im Jahr 2017 zwar fortgesetzt,

jedoch ging das Ausmaß im Vergleich zum Vorjahr erneut zurück. Die seit dem

Putschversuch am 15. Juli 2016 weiterhin verschärfte Sicherheitslage in der Türkei und die

damit verbundenen umfangreichen staatlichen Maßnahmen hatten unmittelbare

Auswirkungen auf die DHKP-C, etwa durch die Festnahme von Mitgliedern (BMIBH 7.2018).

So wurden im Jänner 2018 sieben mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C in Istanbul verhaftet

(Anadolu 9.1.2018). Zudem wurde Anfang 2017 bekannt, dass Mitglieder der DHKP-C bei

einem Luftangriff des türkischen Militärs getötet wurden (BMIBH 7.2018).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien

terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen

Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten

Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer

Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter

Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen

Verteidigungsministeriums wurden vom 2. bis 3. Juli 2015 und 11. Juni 2017 im Rahmen von

Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen "neutralisiert". Die

Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen

denn die ländlichen Gebiete betroffen waren.

Die Polizei übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete

und Stadtrandgebiete zuständig und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma

sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Der Einfluss der

Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der

AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und

Strafverfahren). Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark

zurückgegangen. Auch das traditionelle Selbstverständnis der türkischen Armee als Hüterin

der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, besonders

des Laizismus und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus), ist in Frage

gestellt.

Die 1985 gegründeten Dorfschützer wurden ursprünglich als "Wald- oder Landwache"

bezeichnet. Es handelt sich dabei um kurdisch-stämmige Zivilisten, welche die türkischen

Sicherheitskräften auf dem Land unterstützen. Bald jedoch wurden sie benutzt, um den

Streitkräften mit ihrem lokalen Wissen zu helfen, die PKK in den Bergen zu bekämpfen. Es

gab zahlreiche Missbräuche, da viele ihre Macht nutzten, um persönliche Rechnungen zu

begleichen. Nachdem der zweieinhalbjährige Waffenstillstand zwischen dem Staat und der

PKK im Juli 2015 gescheitert war, hat die Regierung die Struktur der Dorfschützer

grundlegend verändert. und die Rekrutierung für die Miliz und ihre Verbindungen zum Militär

mit strukturellen Veränderungen in der Organisation verstärkt. Der Name

wurde in "Sicherheitswachen" geändert und das Pensionsalter auf 45 Jahre herabgesetzt,

um ältere Kämpfer durch jüngere zu ersetzen. Mehr als 18.000 Dorfschützer wurden

pensioniert und 21.000 neue Sicherheitskräfte eingestellt.

Resümierend kann auf Grund der allgemeinen Lage in der Türkei nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr Personen mit dem Profil der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen realen Gefährdung maßgeblicher Rechtsgüter unterliegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass keine wirksamen Schutzmechanismen gegen Bedrohungen durch Angehörige der DHKP-C vorhanden wären oder dazu kein Zugang gegeben wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Sicherheitskräfte bei Bekanntwerden von Bedrohungslagen durch die DHKP-C zur Abwehr von Gefahren und bei der Strafverfolgung gegen diese untätig bliebe.

Die Versorgungslage in der Türkei ist hinreichend gesichert.

2. Beweiswürdigung

Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des wesentlichen, darin bezeugten Vorganges nicht konkret an.

Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:

Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes und den persönlichen Angaben der bP in der Verhandlung.

Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:

Dies ergibt sich glaubhaft aus den in diesem Punkt lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP beim Bundesamt vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Ad 1.1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Dies ergibt sich aus den in diesem Punkt gleichbleibenden, lebensnahen persönlichen Angaben der bP und einem vorgelegten Scheidungsurteil.

Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:

Dies ergibt sich aus ihren gleichbleibenden, plausiblen, persönlichen Angaben im Verfahren.

Ad 1.1.5. Gesundheitszustand:

Dies ergibt sich unstreitig aus ihren persönlichen Angaben.

Ad 1.1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich

Diese Feststellungen ergeben sich stimmig aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ad 1.1.7. Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:

Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP.

Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind.

Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).

Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise:

Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Das BVwG geht davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt der Verhandlung selbst keine Gefährdung ihrer Person (mehr) erwartet, zumal sie eine solche Problematik persönlich nicht mehr darlegte, wie sich aus nachfolgendem Auszug aus der Verhandlungsschrift ergibt:

[...]

Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?

Ich bin hier verheiratet, meine Frau lebt hier.

[...]

Die Frage wurde bewusst offen gestellt, damit die bP keiner Suggestion unterliegt und hat sie dadurch die Möglichkeit gehabt, alle ihrer Ansicht nach gegebenen Bedenken gegen eine Rückkehr in die Türkei darzulegen.

Ihrer Aussage zur Folge sieht die bP an einer Rückkehr in die Türkei zum Verhandlungszeitpunkt als einziges Problem, dass ihre aktuelle Ehegattin in Österreich lebt. Diesen Angaben der bP kommen besonderes Gewicht zu, da letztlich nur ihr selbst ihre persönlichen Probleme bekannt sind. Diese Aussage ist auch die aktuellste Äußerung von ihr zu diesem entscheidungswesentlichen Thema für den Antrag auf internationalen Schutz.

Maßgeblich für das Verfahren für internationalen Schutz ist, wie sich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung - hier der Entscheidungszeitpunkt des BVwG - darstellt. Also, ob der bP im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine reale, entscheidungsrelevante Gefährdung drohen würde. Dies im Sinne einer Prognoseentscheidung.

Zentraler Ausgangspunkt ist das aktuelle, persönliche Vorbringen der bP, wie eben hier in der Verhandlung zu ihrer von ihr erwarteten Problemlage im Falle einer Rückkehr. Wenn sie selbst aktuell keine Gefährdung im Herkunftsstaat mehr darlegt, ist das BVwG nicht verpflichtet amtswegig diesbezüglich jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.10.2018. Dies wurde den Verfahrensparteien vor der Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und zu Stellungnahme aufgefordert. Beide Parteien verschwiegen sich dazu.

Das BVwG sieht keinen vernünftigen Grund an dem Inhalt begründete Zweifel zu hegen und zieht daraus seine Schlussfolgerungen für diesen Fall.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r

§ 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP in der Verhandlung, noch ergeben sich aus der aktuellen Situation im Herkunftsstaat dafür konkrete Hinweise.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r

§ 8 AsylG

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.

Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).

Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet:

VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden gilt

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M¿Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass

der ernsthafte Schaden "durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht" werden muss und dieser "nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland" ist.

Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit' im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.

30.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 MRK gestützt sind.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall hat die bP persönlich in der Verhandlung keine ihr drohende relevante Gefährdung im Falle der Rückkehr dargelegt und ergibt sich eine solche auch nicht bei amtswegiger Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat.

Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann, der in der Türkei aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte samt Unterkunftsmöglichkeit verfügt. Sie wird auch von Familienangehörigen finanziell unterstützt.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung

§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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