TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 G308 2168490-1

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27

Spruch

G308 2168490-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 21.07.2017, VSNR: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die im angefochtenen Bescheid festgestellten, aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.07.2017, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 25.07.2017 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 des ASVG über Antrag für die Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 festgestellt, dass die BF im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2012 und von 01.01.2014 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.), die endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG in der Kranken und Pensionsversicherung

-

vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 4.900,00

-

vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 2.581,72

-

vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 5.285,00

-

vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 3.621,23

betragen (Spruchpunkt 2.) und die BF verpflichtet ist, für jeden Monat der Pflichtversicherung gemäß §§ 27 ff GSVG Beiträge zu leisten (Spruchpunkt 3.) und zwar

in der Pensionsversicherung

-

vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 857,50

-

vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 451,80

-

vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 977,73

-

vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 669,93

sowie in der Krankenversicherung

-

vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 374,85

-

vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 197,50

-

vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 404,31

-

vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 277,03,

die BF weiters gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von

-

vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 114,61

-

vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 60,39

-

vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 128,53

-

vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 88,06

zu entrichten (Spruchpunkt 4.) sowie, dass die BF gemäß §§ 49 und 52 BMSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.01.20105 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 55,40 zu entrichten (Spruchpunkt 5.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der BF neben ihren selbstständigen Einkünften aufgrund ihrer Sachverständigentätigkeit laut korrigierter und rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheide infolge einer Betriebsprüfung auch erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der vom Finanzamt nunmehr als gewerblich eingestuften Grundstücksverkäufe vorliegen würden. Infolge der Bindungswirkung an die berichtigten Einkommenssteuerbescheide habe eine Nachbelastung für die Jahre 2011, 2012 und 2014 erfolgen müssen.

2. Mit am 08.08.2017 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass ihre Einkünfte aus ihrer Sachverständigentätigkeit unstrittig der Versicherungspflicht unterliegen würden, sie hingegen der Meinung sei, dass das Finanzamt eine falsche Beurteilung hinsichtlich der von der BF getätigten Grundstücksverkäufe vorgenommen habe. Die Grundstücke seien ihr vom verschuldeten und kranken Vater geschenkt worden. Sie habe die Verkäufe vorgenommen, um die Schulden der Familie zu reduzieren. Es könne daher von keinem Gewinn durch die Verkäufe ausgegangen werden und habe sie nie die Absicht gehabt, gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben. Eine Versicherungspflicht dieser Einkünfte liege ihrer Meinung nach nicht vor, zumal beim Vater bis 2010 die Erlöse aus dem Grundstückshandel nicht dessen Beitragsgrundlage hinzugerechnet worden seien. Sie ersuche sinngemäß um Stattgabe ihrer Beschwerde sowie um eine Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 23.08.2017 (mit der Nachreichung fehlender Bescheidseiten am 24.08.2017) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist sowohl als selbstständige land(forst)wirtschaftliche Betriebsführerin als auch als Sachverständige und in der Hausverwaltung erwerbstätig und erwirtschaftet aus diesen Tätigkeiten regelmäßig sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (vgl Angaben BF im Schreiben vom 21.01.2017, AS 52;

Sozialversicherungsdaten der BF, aktenkundige Einkommenssteuerbescheide, AS 124 ff).

Die BF hat im Zeitraum 2011 bis 2014 (2015) mehrere Grundstücke verkauft. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wurde sodann festgestellt, dass die BF in diesem Zeitraum steuerlich einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Die BF hat im Jahr 2011 in ihrer Einkommenssteuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf von zwei Grundstücksprojekten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und für ein weiteres Bauprojekt wurden Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt. Im Jahr 2012 wurden die Einkünfte aus dem Verkauf eines vierten Projektes als "sonstige Einkünfte" gemäß § 29 EStG veranlagt (vgl aktenkundiges Prüfergebnis der Betriebsprüfung des Finanzamtes, AS 104 ff).

Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 wurden in der Folge seitens des Finanzamtes berichtigt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Aus diesen ergeben sich nunmehr folgende Einkünfte der BF aus selbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb:

Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 23.09.2016 (vgl AS 124):

-

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.614,01

-

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 71.973,59

Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 23.09.2016 (vgl AS 126):

-

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.831,43

-

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 16.482,61

Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 23.09.2016 (vgl AS 128):

-

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 12.031,91

-

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR -12.874,29

Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 23.09.2016 (vgl AS 130):

-

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 29.419,61

-

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 96.684,99

Mit Einkommenssteuerbescheid vom 24.01.2017 für das Jahr 2015 wurden zudem Einkünfte der BF aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 19.661,61 und aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.793,19 festgestellt (vgl AS 132).

Die Beitragsgrundlagen der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung errechnen sich wie folgt (vgl angefochtener Bescheid vom 21.07.2017, AS 196 bis 214):

Einkünfte für das Jahr 2011 basierend auf dem korrigierten und rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid:

2011: Einkommenssteuerbescheid vom 23.09.2016

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.614,01

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 71.983,59

Jahresbeitragsgrundlage 2011: EUR 81.597,60

Monatliche Beitragsgrundlage 2011 (/12) EUR 6.799,80

Höchstbeitragsgrundlage 2011 EUR 4.900,00

Die Beiträge für das Jahr 2011 betragen:

Vers.-Zweig

BGL

x Beitragssatz

= Beitrag/Mo

x Monat

= Beitrag/Jahr

Pensionsversicherung

€ 4.900,00

17,50 %

€ 857,50

12

€ 10.290,00

Krankenversicherung

€ 4.900,00

7,65 %

€ 374,85

12

€ 4.498,20

Beitragszuschlag

€ 1.232,35

9,30 %

€ 114,61

12

€ 1.375,32

Gesamt

 

 

 

 

€ 16.163,52

Der BF wurden aufgrund des

ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2011 vom 14.10.2015 EUR 2.684,04 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die aushaftende Differenz für das Jahr 2011 beträgt EUR 13.479,48.

Einkünfte für das Jahr 2012 basierend auf dem korrigierten und rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid:

2012: Einkommenssteuerbescheid vom 23.09.2016

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.831,43

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 16.482,61

+ Hinzurechnung EUR 4.666,56

Jahresbeitragsgrundlage 2012: EUR 30.980,60

Monatliche Beitragsgrundlage 2012 (/12) EUR 2.581,72

Die Beiträge für das Jahr 2012 betragen:

Vers.-Zweig

BGL

x Beitragssatz

= Beitrag/Mo

x Monat

= Beitrag/Jahr

Pensionsversicherung

€ 2.581,72

17,50 %

€ 451,80

12

€ 5.421,60

Krankenversicherung

€ 2.581,72

7,65 %

€ 197,50

12

€ 2.370,00

Beitragszuschlag

€ 649,30

9,30 %

€ 60,39

12

€ 724,68

Gesamt

 

 

 

 

€ 8.516,28

Der BF wurden aufgrund des ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2012 vom 14.10.2015 EUR 1.303,08 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die aushaftende Differenz für das Jahr 2012 beträgt EUR 7.213,20.

Einkünfte für das Jahr 2014 basierend auf dem korrigierten und rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid:

2014: Einkommenssteuerbescheid vom 23.09.2016

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 29.419,61

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 96.684,99

Jahresbeitragsgrundlage 2014: EUR 126.104,60

Monatliche Beitragsgrundlage 2014 (/12) EUR 10.508,72

Höchstbeitragsgrundlage 2014 EUR 5.285,00

Die Beiträge für das Jahr 2014 betragen:

Vers.-Zweig

BGL

x Beitragssatz

= Beitrag/Mo

x Monat

= Beitrag/Jahr

Pensionsversicherung

€ 5.285,00

18,50 %

€ 977,73

12

€ 11.732,76

Krankenversicherung

€ 5.285,00

7,65 %

€ 404,31

12

€ 4.851,72

Beitragszuschlag

€ 1.382,04

9,30 %

€ 128,53

12

€ 1.542,36

Gesamt

 

 

 

 

€ 18.126,84

Der BF wurden aufgrund des

ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2014 vom 08.01.2016 EUR 5.591,04 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die aushaftende Differenz für das Jahr 2014 beträgt EUR 12.535,80.

Einkünfte für das Jahr 2015 basierend auf dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid:

2015: Einkommenssteuerbescheid vom 24.01.2017

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 19.661,61

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 23.793,19

Jahresbeitragsgrundlage 2015: EUR 43.454,80

Monatliche Beitragsgrundlage 2015 (/12) EUR 3.621,23

Die Beiträge für das Jahr 2015 betragen:

Vers.-Zweig

BGL

x Beitragssatz

= Beitrag/Mo

x Monat

= Beitrag/Jahr

Pensionsversicherung

€ 3.621,23

18,50 %

€ 699,93

12

€ 8.039,16

Krankenversicherung

€ 3.621,23

7,65 %

€ 277,03

12

€ 3.324,36

Selbst. Vorsorge

€ 3.621,23

1,53 %

€ 55,40

12

€ 664,80

Beitragszuschlag

€ 946,96

9,30 %

€ 88,06

12

€ 1.056,72

Gesamt

 

 

 

 

€ 13.085,04

Die BF hat keine Versicherungsmeldung durchgeführt. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wurde von der belangten Behörde aufgrund der übermittelten Daten der Einkommenssteuerbescheide im Nachhinein vorgenommen.

Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens der BF unbestritten. Die Einwände der BF richten sich lediglich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid (diesbezüglich ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb); die jeweiligen Hinzurechnungsbeträge blieben ebenfalls unbestritten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unbestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten der BF. Aktenkundig sind im Verwaltungsakt zudem der Prüfbericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes, die im Rahmen des Datenaustausches vom Finanzamt ursprünglich übermittelten Einkunftsdaten der BF sowie die inzwischen vorliegenden und korrigierten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011-2014 und der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015.

Die BF bestreitet zwar, dass sie einen gewerblichen Grundstückshandel ausgeübt hat, jedoch beruht die Beurteilung derselben auf einer Steuerprüfung des Finanzamtes. Die entsprechend korrigierten Einkommenssteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Eine offenkundige (auch rechnerische) Unrichtigkeit liegt nicht vor und wurde von der BF auch hinsichtlich der grundsätzlichen Errechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragszuschläge nicht vorgebracht.

Wie bereits festgestellt, blieben damit sämtliche Berechnungen der belangten Behörde zu den endgültigen Beitragsgrundlagen bzw. Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten. Strittig ist lediglich, ob die in den korrigierten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2011 bis 2014 bzw. des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2015 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der jeweiligen Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind oder nicht.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

1. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung neben den zu berücksichtigen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zusätzlich auf Basis der in den nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb zu ermitteln sind.

Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits ausgeübten Sachverständigentätigkeit.

Unbestritten blieben weiters die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge, die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, des Beitragszuschlages sowie der Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und die Höhe der von der BF bereits geleisteten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, auf Basis welcher Einkünfte die endgültigen Beitragsgrundlagen zu berechnen sind, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich

(1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).

Eine Pflichtversicherung der BF gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum schon aufgrund ihrer Sachverständigentätigkeit unbestritten vor.

3. Zur Beitragsgrundlage:

3.1. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).

Die Absätze eins bis drei und sechs des mit "Beitragsgrundlage" betitelten § 25 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 403/2010 (für 2011), BGBl. II Nr. 398/2011 (für 2012), BGBl. II Nr. 434/2013 (für 2014) sowie BGBl. I Nr. 162/2015 lauten (für 2015) (jeweils gleich):

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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