TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 L510 2008149-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L510 2008149-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch Dr. Raphael WIMMER, Mag. Gabriele HEBESBERGER, Landwirtschaftskammer OÖ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 15.04.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten "Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)", "Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)" und "Mozzarella" von 01.01.2009 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen. Hinsichtlich der Käsesorten "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" unterliegen sie jedoch der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG von 01.01.2009 bis 31.12.2012.

II.

Für die Beschwerdeführer bestehen daher in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Für die Beschwerdeführer bestehen daher in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

III.

Für die Jahre 2009 und 2010 wird für die nachzuverrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 13,16 vorgeschrieben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 15.04.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass

1. für XXXX (nachfolgend BF 1) und XXXX (nachfolgend BF 2) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

und

2. für beide in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe:

von

bis

monatliche Beitragsgrundlagen in EUR

monatliche Beiträge in EUR

01.01.2009

31.12.2009

1.942,66

36,91

01.01.2010

31.12.2010

1.962,74

37,29

01.01.2011

31.12.2011

1.839,62

34,95

01.01.2012

31.03.2012

1.958,69

37,22

01.04.2012

31.12.2012

2.109,32

40,08

und

3. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die nachzuverrechnenden Beiträge für die Jahre 2009 bis 2012 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 316,16 verhängt werde.

Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 und § 39 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.

Nach Zitierung der einschlägigen Normen führte die SVB aus, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde liege:

Außer Streit stehe, dass die BF Eigentümer der Liegenschaft " XXXX " seien und dass sie in dem im Spruch angeführten Zeitraum verschiedene Pachtgründe bewirtschaftet haben würden.

Der Gesamteinheitswert der bewirtschafteten Gründe habe vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 EUR 5.619,65 und vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2012 EUR 6.493,69 betragen.

Der aus diesen Einheitswerten der Eigen- und Pachtgründe ermittelte und ebenfalls außer Streit stehende Versicherungswert betrage:

von 01/2009 bis 12/2009

EUR 913,01

von 01/2010 bis 12/2010

EUR 934,93

von 01/2011 bis 12/2011

EUR 954,56

von 01/2012 bis 03/2012

EUR 960,29

von 04/2012 bis 12/2012

EUR 1.110,92

Zusätzlich würden die BF in dem im Spruch angeführten Zeitraum die mit dem Land(forst)wirtschaftsbetrieb zusammenhängenden Nebentätigkeiten nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG (3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,00 jährlich) ausgeübt haben.

Im Zuge einer am 16.09.2013 eingeleiteten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass neben Fleisch- und Wurstprodukten, Likören/Säften und Fellen auch diverse Schafmilchprodukte hergestellt und vermarktet worden seien, wobei diese teilweise unstrittig als Urproduktion und teilweise als Be- und Verarbeitung qualifiziert worden seien.

In der Niederschrift vom 12.11.2013 sei mit ausführlicher Begründung festgehalten worden, dass nachstehende Produkte nach Ansicht der SVB als be- und verarbeitet zu betrachten seien:

* Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)

* Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)

* Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner)

* Mozzarella

Bislang seien von den BF lediglich die Einnahmen aus jenen Produkten gemeldet worden, die ihrer Meinung nach nicht (mehr) als Urprodukte zu qualifizieren seien. In der Niederschrift vom 27.11.2013 seien für die Jahre 2009 bis 2012 sämtliche Jahresbruttoumsätze bekanntgegeben worden (inkl. der "strittigen" Produkte).

Die Landwirtschaftskammer OÖ habe in Vertretung der BF mit Schreiben vom 07.04.2014 die Ausstellung eines beschwerdefähigen Bescheides begehrt und begründend ausgeführt, dass es sich bei den Schaf-Topen-Aufstrichen um einen Schaf-Frischkäse handle, der mit den entsprechenden Gewürzen versehen sei. Die Produkte seien lediglich auf den Rechnungen als Aufstriche bezeichnet worden, auf den Etiketten seien die Produkte (ausgenommen der Vitaminaufstrich) als Schafmilchfrischkäse bezeichnet worden. Gleiches gelte für den Hirtenkäse, der ein klassischer Schaffrischkäse mit etwas festerer Konsistenz sei. Beim Mozzarella handle es sich um Schafmilchfrischkäselaibchen und um keinen Mozzarella im eigentlichen Sinn. Dasselbe Produkt werde nunmehr als " XXXX Schaffrischkäse" angeboten und erhalte den Urproduktestatus. Schafgouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner würden am gegenständlichen Betrieb in den Sommermonaten, bei hohem Milchaufkommen produziert. Während die Urprodukteverordnung meist abschließende Aufzählungen enthalte, sei dies bei den typischen bäuerlichen, althergebrachten Käsesorten nicht der Fall. Hier handle es sich um eine beispielhafte Aufzählung, wodurch auch Käsesorten erfasst würden, die in den unterschiedlichen Regionen anders bezeichnet würden. Wie auch beim Schafgouda, der als Urprodukt qualifiziert worden sei, sei beim Burgjuwel und beim Hirschwaldsteiner von typisch althergebrachten Käsesorten auszugehen. Diese würden - wie früher üblich - lediglich mit Hilfe von Salzwasser gereift.

Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte aus Sicht der SVB Folgendes:

Urproduktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches sei die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes vor allen weiteren Be- und Verarbeitungsschritten. Be- und Verarbeitung bedeute daher das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt. Allerdings würden auch solche weiterverarbeiteten Waren rechtlich als landwirtschaftliche Urproduktion anzusehen sein, deren Ausgangsmaterialien nicht verkehrsfähig seien, z.B. Almkäse sei als Urprodukt einzustufen, wenn die auf der Alm gewonnene Milch mangels Transportmöglichkeiten überhaupt nicht verkauft werden könnte.

Werden die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse in der Form verarbeitet, dass ein Gegenstand neuer Marktgängigkeit entstehe, liege ein Verarbeitungsbetrieb vor. Ob noch Urproduktion oder bereits eine Be- und Verarbeitung vorliege, sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

In einem Fall, in dem aus Milch durch Wärmebehandlung und Zusatz von Kakao oder Fruchtmischung Schulmilch hergestellt worden sei, habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass darin die Verarbeitung des eigenen Naturproduktes "Milch" zu erblicken sei, dass zurecht eine Nebentätigkeit im Sinne der Ziffer 3.2.1. der Anlage 2 zum BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 vorlag und dafür eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden war.

Zu den einzelnen in Frage stehenden Produkten führte die SVB aus wie folgt:

* Topfenaufstrich (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss):

Topfenaufstriche, unabhängig davon aus welcher Milch sie hergestellt werden, würden im Produktkatalog laut Urprodukteverordnung, ausdrücklich unter der Rubrik "Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung in Sinne der Gewerbeordnung (GewO)" und nicht unter "Urproduktion" aufscheinen.

Topfenaufstriche würden eine eigene Marktfähigkeit besitzen; im Vergleich zum klassischen Frischkäse würde eine eigene Vermarktungsschiene vorliegen. Für diese Aufstriche würde von den BF auch ein geringfügig höherer Verkaufspreis verrechnet.

Der Bezeichnung des Produktes komme essentielle Bedeutung zu. Sie beeinflusse das Kaufverhalten der Kunden, da diese zu Recht davon ausgehen dürften, dass es sich auch um das auf dem Etikett bzw. auf der Beschilderung bezeichnete Produkt handle.

Der Konsument verbinde mit der Bezeichnung "Aufstrich" ein anderes Produkt als mit "Frischkäse". Während Frischkäse auch zum Weiterverarbeiten, z.B. zum Kochen für Suppen, Saucen, Dips oder durch die Beigabe von Rahm auch zu Aufstrichen etc., verwendet werde, liege beim "Aufstrich" (für Brot und Gebäck) bereits das fertige Endprodukt vor, für welches er auch bereit sei, einen höheren Preis zu bezahlen.

Bei der Erzeugung von Schaftopfenaufstrichen werde aus dem Urprodukt "Milch" (mittlerweile gebe es auch für "Schafmilch"" einen eigenen Markt) ein Produkt neuer Marktgängigkeit hergestellt und zählten somit die daraus erzielten Einnahmen nicht mehr zur Urproduktion, sondern seien als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte beitragsrelevant.

* Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten):

Laut Produktkatalog zähle nur der Schaffrischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den Urprodukten, jede weitere Verarbeitung und/oder Erhöhung der Marktfähigkeit führe dazu, dass diese Produkte der Be- und Verarbeitung zuzuordnen seien. Schnittkäse zähle laut Produktkatalog ausdrücklich zur Be- und Verarbeitung. Bei dem von den BF hergestellten "Hirtenkäse" handle es sich um einen Salzlakenkäse. Unter Zitierung von Auszügen aus Wikipedia wurde zwischen Schnittkäse und Frischkäse - hinsichtlich Wassergehalt - unterschieden und angeführt, dass Salzlakenkäse im deutschsprachigen Raum oft mit dem griechischen Feta gleichgesetzt werde.

Die Unterschiede zwischen Schnittkäse und Frischkäse würden in der Haltbarkeit, dem Reifeprozess, der Konsistenz, insbesondere aber im Wassergehalt der fettfeien Käsemasse, der Marktgängigkeit des Produktes (unterschiedliche Produkte, unterschiedlicher Kundenkreis) und auch im Preis (Schnittkäse sei wesentlich teurer als Frischkäse) liegen. Der von den BF hergestellte und vermarktete "Hirtenkäse" (Salzlakenkäse) besitze im Vergleich zum Schaffrischkäse - durch die Beigabe von Salz - eine leicht höhere Festigkeit. Aufgrund seiner Konsistenz lasse er sich nicht streichen, sondern gut in Scheiben, Stücke und Würfel schneiden. Der Hirtenkäse finde - anders als der Frischkäse - vorwiegend als Salatbeigabe Verwendung. Für den "Hirtenkäse" liege im Vergleich zum klassischen Frischkäse eine eigene Marktgängigkeit (Vermarktungsschiene) vor und werde dafür auch ein höherer Verkaufspreis verrechnet. Aufgrund des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse zähle Salzlakenkäse zu den Schnittkäsen und nicht zum Frischkäse. Die Herstellung und Vermarktung von Schnittkäse sei daher nicht mehr der Urproduktion zuzurechnen, die aus dem Verkauf von "Hirtenkäse" erzielten Einnahmen seien folglich beitragsrelevant.

* Mozzarella:

Unter Zitierung von Wikipedia führte die belangte Behörde aus, dass man mit einer Reifezeit von einem bis drei Tagen den Mozzarella zu den Frischkäsen zählen könnte, doch das spezielle Herstellungsverfahren und die verschiedenen Arten seiner Weiterverarbeitung würden ihn von anderen Frischkäsen unterscheiden.

Laut Produktkatalog zähle "Mozzarella" ausdrücklich zur Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, unabhängig davon, aus welcher Milch er hergestellt werde. Im Vergleich zum "Frischkäse gewürzt" liege eine eigene Marktgängigkeit (Vermarktungsschiene) vor, was sich auch in einem höheren Preis niederschlage. Werde ein Käseprodukt als "Mozzarella" bezeichnet, verbinde der Konsument damit eine ganz bestimmte Vorstellung vom Produkt und dürfe er sich zu Recht erwarten, dass es sich auch um einen "Mozzarella" und nicht bloß um ein bloßes Frischkäseprodukt handle. Bezeichnung und Etikett würden beim Konsumenten eine gewisse Erwartungshaltung über das von ihm - auch zu einem höheren Preis - erworbene Produkt erzeugen. Nachdem es sich bei dem von den BF als "Mozzarella" hergestellten und angebotenen Produkt nicht mehr um die erste Form der Marktgängigkeit (Urprodukt) handle und "Mozzarella" auch im Produktkatalog explizit unter Be- und Verarbeitung aufgelistet sei, seien die daraus erzielten Einnahmen beitragsrelevant.

* Schafgouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner - Althergebrachte Käsesorten:

Laut Produktkatalog zähle nur der Schaffrischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den Urprodukten, jede weitere Verarbeitung und/oder Erhöhung der Marktfähigkeit führe dazu, dass diese Produkte der Be- und Verarbeitung zuzuordnen seien. Schnittkäse zähle laut Produktkatalog ausdrücklich zur Be- und Verarbeitung. Bei den von den BF unter den Namen "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" vermarkteten Produkten handle es sich unstrittig um Schnittkäsesorten. "Schnittkäse sei im Produktkatalog unter Be- und Verarbeitung aufgelistet; Gouda sei sogar explizit unter Be- und Verarbeitung angeführt und zähle somit nicht zur Urproduktion. Auch bei diesen Produkten liege im Vergleich zum "klassischen" Schaffrischkäse eine eigene Marktgängigkeit (Verkaufsschiene) vor und werde ein höherer Verkaufspreis verrechnet. Aus den Erläuterungen zur Urprodukteverordnung ab 01.01.2009 gehe hervor, dass hinsichtlich der abschließenden Aufzählung der Urprodukte beim Käse eine Ausnahme gemacht worden sei, um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet werde, die Urprodukteeigenschaft verliere. So heiße z.B. der als Graukäse angeführte Käse in der Steiermark Steirerkas. Es müsse sich dabei um typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten handeln. Der Schnittkäse "Burgjuwel" habe seinen Namen von der Burg Altpernstein und sei von den BF selber kreiert worden. Ebenso verhalte es sich mit dem Schnittkäse "Hirschwaldsteiner", dessen Name von einem Gipfel in der Gegend herrühre und ebenfalls von den BF so benannt worden sei.

Dass die Rezepte für diese beiden Käsesorten "althergebracht" seien, sei nicht anzuzweifeln. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein bekannt sei (so wie bei Graukäse, der in der Steiermark als Steirerkäse bezeichnet werde), dass die in der Urprodukteverordnung als typische bäuerliche, althergebrachten Käsesorten genannten und in anderen Regionen Österreichs als z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rasskäse, Hobelkäse, Bierkäse bezeichnete Käseprodukte im XXXX bzw. in Oberösterreich "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" heißen. Eine betriebsspezifische Bezeichnung eines Käses mit eigens dafür kreierten Namen könne somit nicht als regionales bäuerliches althergebrachtes Produkt angesehen werden.

Auch der Landeshauptmann für OÖ habe sich in einem Verfahren mit der Thematik der "althergebrachten Käsesorten" befasst und die Rechtsansicht der SVB in einem Bescheid vom 23.08.2013 (Ges-180924/2-2013-Bb/Ws) bestätigt. Die Einnahmen aus den Schnittkäsesorten "Gouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner" würden daher zur Be- und Verarbeitung zählen und seien somit beitragsrelevant.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei allen erzeugten und vermarkteten Produkten das Urprodukt "Milch" zu einem Produkt neuer Marktfähigkeit verarbeitet worden sei, weshalb auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte erfüllt sei und die Einnahmen daraus bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien.

Daraus würden sich folgende Gesamteinnahmen aus dem Titel "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ergeben:

im Jahr 2009 EUR 44.886,19, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 41.186,19

(gemeldet waren EUR 21.604,15)

im Jahr 2010 EUR 44.812,54, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 41.112,54

(gemeldet waren EUR 20.078,91)

im Jahr 2011 EUR 39.102,49, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 35.402,49

(gemeldet waren EUR 21.964,23)

im Jahr 2012 EUR 43.636,12, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 39.936,12

(gemeldet waren EUR 23.723,15)

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, diese seien:

im Jahr 2009

EUR 12.355,86

im Jahr 2010

EUR 12.333,76

im Jahr 2011

EUR 10.620,75

im Jahr 2012

EUR 11.980,84

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2009

EUR 1.029,65

im Jahr 2010

EUR 1.027,81

im Jahr 2011

EUR 885,06

im Jahr 2012

EUR 998,40

Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften würden sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen ergeben:

von - bis

mtl. Beitragsgrundlage Flächen in EUR

mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten in EUR

mtl. Beitragsgrundlage gesamt in EUR

01/09 - 12/09

913,01

1.029,65

1.942,66

01/10 - 12/10

934,93

1.027,81

1.962,74

01/11 - 12/11

954,56

885,06

1.839,62

01/12 - 03/12

960,29

998,40

1.958,69

04/12 - 12/12

1.110,92

998,40

2.109,32

Aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen würden sich in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge ergeben.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2012 ergebe sich eine Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 6.323,04 und ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 316,16, somit insgesamt EUR 6.639,20.

2. Der Bescheid wurde dem Akteninhalt nach am 18.04.2014 übernommen.

3. Mit Schriftsatz der Vertreter der BF vom 16.05.2014 (Poststempel mit selben Datum) wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 15.04.2014 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, dass die BF Eigentümer und Bewirtschafter des verfahrensgegenständlichen Betriebes mit den daraus abzuleitenden Einheitswerten der Eigen- und Pachtgründe seien. Die BF würden Fleisch- und Wurstprodukte, Liköre, Säfte, Felle sowie Schafmilchprodukte erzeugen und diese direkt an Konsumenten sowie an Wiederverkäufer abgeben. Im Rahmen einer Beitragsprüfung im Jahr 2013 sei den Produkten

* Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)

* Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)

* Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner) und

* Mozzarella

der "Status Urprodukt" aberkannt worden und seien diese Produkte als be- und verarbeitet qualifiziert worden.

Zu den einzelnen Produkten sei auszuführen:

Bei den Produkten Schaf-Frischkäse/Schaftopfenaufstrich mit Gewürzen handle es sich um einen Schaf-Frischkäse, der mit den nämlichen Gewürzen versehen sei. Laut Urprodukte-VO sei der Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt ein Urprodukt. Es sei nicht richtig, wie es die SVB meine, dass die Schaffrischkäsesorten als Schaftopfenaufstriche vermarktet würden, da auf den Etiketten, die für die Konsumenten und die Verbrauchererwartungen entscheidend seien, diese Käsesorten als "Schafkäse" bezeichnet würden; lediglich auf den Rechnungen an die Wiederverkäufer seien diese Produkte als "Topfenaufstriche" zusammengefasst worden. Für die BF sei eindeutig, dass die Urprodukte-VO lediglich Urprodukte abschließend aufzähle, die Vo kenne keine Rubrik, die be- und verarbeitete Produkte enthalte - diese Unterscheidung werde von der Behörde selbst getroffen, sei aber rechtlich nicht bindend. Von der SVB selbst werde nicht bestritten, dass es sich bei den Produkten "Vitamin-, Knoblauch-, Paprika-, Schnittlauch-, Bärlauch- und Honigkussschafkäse (Frischkäse)" um Frischkäse handle, da die SVB in der Niederschrift vom 27.11.2013 ausführt, dass diese Produkte unter "dem Titel "Topfenaufstrich" den Urproduktestatus wieder verlieren" würden. Die SVB ziele daher ausschließlich auf die Bezeichnung des Produkts auf den Rechnungen an die Wiederverkäufer ab, was jedoch rechtswidrig und nicht sachgerecht sei, da sich am Produkt selbst nichts ändere. Das Abstellen auf die Marktfähigkeit eines Produktes, um zwischen Urproduktion und Be- und Verarbeitung zu unterscheiden, basiere auf der Judikatur des VwGH aus der Zeit vor der Urprodukte-VO, weshalb dies nicht (mehr) zutreffend sei. Bei den Urprodukten gemäß der Urprodukte-VO handle es sich oft nicht mehr um die erste vermarktbare Form eines Produkts, sondern gehe oft darüber hinaus.

Beim Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten) handle es sich um einen Schaffrischkäse mit festerer Konsistenz, der für eine entsprechende Haltbarkeit vakuumiert werde. Da es sich um einen Frischkäse handle, würde die Argumentation zu den Produkten Schaf-Frischkäse/Schaftopfenaufstrich entsprechend gelten.

Beim Mozzarella den die BF herstellen handle es sich nicht um Mozzarella im eigentlichen Sinn, sondern um Schafmilchfrischkäselaibchen. Dies entspreche der Auffassung der SVB, da dieses Produkt lt. Niederschrift vom 27.11.2013 den Status eines Urprodukts erhalte, wenn es statt "Schafmozzarella" " XXXX Schaffrischkäse" genannt werde. Das bloße Abstellen auf die Bezeichnung eines Produkts sei rechtswidrig (vgl. "Topfenaufstrich").

Gänzlich widersprüchlich argumentiere die SVB hinsichtlich des Schaufgoudas: Während die SVB in der Niederschrift vom 27.11.2013 den Gouda explizit der Urproduktion zugeordnet habe, deklariere sie den Gouda im gegenständlichen Bescheid als nicht zur Urproduktion gehörig. Die BF würden auf die rechtliche Beurteilung der Behörde nicht vertrauen können. Bei den Produkten Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner) handle es sich um Schnittkäsesorten. Diese würden in den Sommermonaten, bei hohem Milchaufkommen, produziert. Die Milch an sich könne nicht vermarktet werden, weshalb der Schnittkäse hergestellt werde. Molkereien würden die Überschussmilch nicht abnehmen. Die Rezepte für die Schnittkäsesorten seien alt und überliefert. Die Sorten Burgjuwel und Hirschwaldsteier seien in ihrer Herstellung typische, althergebrachte Käsesorten mit neuen, kreativen Namen. Sie würden - wie früher üblich - lediglich mit Hilfe von Salzwasser gereift.

Zusammengefasst sei der Bescheid der SVB vom 15.04.2014 ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages rechtswidrig sei.

4. Mit Schreiben der SVB vom 19.05.2014, hg. eingelangt am 23.05.2014, erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

5. Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der SVB beinhaltet neben dem Bescheid und der Beschwerde auch Korrespondenz zwischen den BF und der SVB sowie Elemente der stattgefundenen Betriebsprüfung (insb. Niederschriften vom 12.11.2013 und vom 27.11.2013 sowie Aktenvermerk vom 09.12.2013).

6. Die SVB legte die Beschwerde dem BVwG vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Argumentation der BF ist der belangten Behörde also bekannt. Eine gesonderte Stellungnahme erfolgte mit der Beschwerdevorlage nicht mehr.

7. Über hg. Ersuchen führte die SVB eine Neuberechnung unter vom BVwG vorgegebenen Voraussetzungen durch und legte diese mit Schreiben vom 25.01.2019 dem BVwG vor (OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs der Liegenschaft " XXXX " in XXXX . Der Gesamteinheitswert der eigenen und gepachteten Flächen betrug von 01.01.2009 bis 31.03.2012 EUR 5.619,65 und von 01.04.2012 bis 31.12.2012 EUR 6.493,69.

1.2. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Flächen betrugen in an angegeben Zeiträumen:

von - bis

EUR

01/09 - 12/09

913,01

01/10 - 12/10

934,93

01/11 - 12/11

954,56

01/12 - 03/12

960,29

04/12 - 12/12

1.110,92

1.3. Bei den von den BF hergestellten Produkten:

* "Schaftopfenaufstrich (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)",

* "Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)" und

* "Mozzarella"

handelt es sich um Frischkäse, der aus Schafmilch hergestellt wird.

1.4. Bei den von den BF hergestellten Produkten "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" handelt es sich um aus Schafmilch produzierten Schnittkäse, der mithilfe von Salzwasser gereift wird.

1.5. Unter Zugrundelegung dieser Qualifizierungen (Punkt II.1.3. und II.1.4.) ergeben sich folgende Gesamteinnahmen der BF aus der Herstellung von Schafmilchprodukten in den angeführten Zeiträumen:

von - bis

EUR

01/09 - 12/09

22.946,53

01/10 - 12/10

22.314,00

01/11 - 12/11

20.516,02

01/12 - 12/12

20.958,94

1.6. Folgende Beiträge wurden in den angegebenen Jahren von den BF aufgrund der Herstellung der Schafmilchprodukte an die SVB geleistet (Beträge ohne Berücksichtigung der Flächen):

Jahr

EUR

2009

1.318,56

2010

1.206,24

2011

1.358,76

2012

1.519,86

2.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der Sachverhalt im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I. Bestehen der Versicherungspflicht

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 2 (1) Z 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF BGBl. I Nr. 67/2001 (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendenden nachfolgenden Fassungen):

Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Anlage 2 zum BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF BGBl. I Nr. 142/2004 (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendende nachfolgende Fassung) nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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