TE Vwgh Beschluss 1998/11/27 95/21/0704

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Veröffentlicht am 27.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache der S H, (geboren am 1. Jänner 1974), zuletzt wohnhaft in Traismauer, vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten,

Dr. Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. Jänner 1995, Zl. Fr-2711/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Abwseisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1994 war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 3 AufG (mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte ihren Antrag auf Verlängerung der Bewilligung ihres Aufenthaltes spätestens vier Wochen vor Ablauf ihrer zuletzt gültigen Bewilligung stellen müssen,welche Frist sie versäumt hätte) abgewiesen worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. September 1994 wurde dem daraufhin gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. September 1994 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltes nicht stattgegeben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 1995 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe den Wiedereinsetzungsantrag im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Dagegen stehe das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Die zuständige Berufungsbehörde ergebe sich aus dem jeweils in der betreffenden Verwaltungssache eingerichteten Instanzenzug. Die Sicherheitsdirektion sei aber nicht Berufungsbehörde in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes. Mangels Zuständigkeit sei daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit hg. Beschluß vom 29. Mai 1998, Zl.95/19/1497, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1994 erhobene Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Dazu wurde festgehalten, daß die gegenständliche Beschwerde am 1. Jänner 1998 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (gewesen) sei, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten sei. Demgemäß sei die Beschwerde nach Eintritt des nach § 115 Abs. 2 FrG maßgeblichen Zeitpunktes als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen.

§ 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. Nr. 75/1997, lauten:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften."

Da mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG auch der Bescheid erster Instanz, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 1994 unter Hinweis auf seine Verfristung gemäß § 6 Abs. 3 AufG abgewiesen wurde, außer Kraft getreten ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die hier vorliegende Beschwerde nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Gemäß dieser Bestimmung sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die sich bei der Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, daß die Beschwerde Erfolg gehabt hätte: Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges maßgeblich ist, in welchem Vollzugsbereich die Behörde erster Instanz den Bescheid erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0067). Es wäre daher nicht die belangte Behörde, sondern der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Die belangte Behörde war aber nicht zur Zurückweisung der Berufung berechtigt. Sie hätte vielmehr eine Weiterleitung der Berufung an den Bundesminister als zuständige Berufungsbehörde in den Angelegenheiten des Aufenthaltsgesetzes vornehmen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370; weiters das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1997, Zl. 97/21/0013).

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, daß die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung angeführten pauschalierten Beträgen bereits enthalten ist.

Wien, am 27. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210704.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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