Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2141584-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1066528600-150436880/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei Moslem und Araber. Am 08.03.2015 sei er aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor (Schreibfehler im Original):
"Wegen Bedrohungen von bewaffneten Truppen diese haben mich mit dem umbringen bedroht".
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich noch an die Erstbefragung erinnern könne. Seine Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund hätten der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer legte einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Journalistenausweis vor. Seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er im Meer verloren.
In Bagdad habe er sechs Jahre die Grundschule, fünf Jahre die Hauptschule, drei Jahre das Gymnasium und vier Jahre die Universität besucht. Von 2012 bis Februar 2015 habe er als Journalist bei XXXX gearbeitet. Mit seinen Eltern und Geschwistern habe er in einem Einfamilienhaus in Bagdad gelebt. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Er sei schiitischer Moslem, Araber und habe keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Irak leben.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er am 17.02.2015 bei der Arbeit gewesen sei, als bewaffnete Personen auf das Firmengebäude von XXXX geschossen hätten. Sechs Tage später seien vier maskierte, bewaffnete und schwarz gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen. Er sei gerade in seinem Zimmer gewesen, als er seine Familie schreien gehört habe, und sei hinausgelaufen. Er sei sofort von diesen Personen festgenommen worden, eine Person habe die Waffe auf seinen Kopf gerichtet und ihn aufgefordert, seine Arbeit sofort aufzugeben. Er habe ihm mit dem Umbringen gedroht, wenn er seine Arbeit nicht aufgebe. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt und die Personen seien gegangen. Gleich nach dem Vorfall habe ihm sein Vater gesagt, er müsse das Land verlassen. Am selben Tag sei er zu seiner Schwester in einen anderen Bezirk Bagdads gegangen und dort zwei Tage geblieben. Dann sei er zu einem Freund nach Erbil gefahren, der einen Schlepper gekannt habe. Mit diesem sei vereinbart worden, dass er am 08.03.2015 das Land illegal verlasse.
3. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016, Zl. 1066528600-150436880/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.04.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen zu schildern und zur Lage im Irak Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise aus dem Irak mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Eigentumshaus in XXXX , Bagdad. Dort leben noch die Eltern und vier Brüder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat auch zwei Schwestern, die verheiratet sind und Kinder haben. Die Schwestern leben in XXXX bzw. in XXXX , in der Nähe von Bagdad XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und hat ein Kind. Der Vater des Beschwerdeführers erhält eine Pension, die Mutter ist Hausfrau. Ein Bruder besitzt ein Gemüsegeschäft, ein weiterer Bruder ist Taxifahrer und der dritte Bruder arbeitet im Lager einer Firma. Der jüngste Bruder besucht noch die Schule. Die beiden Schwestern leben vom Gehalt ihrer Ehemänner. Sechs Onkel und drei Tanten des Beschwerdeführers leben in XXXX in Bagdad. Zwei Onkel leben in XXXX , Bagdad. Eine Tante lebt in XXXX , Bagdad und eine Tante lebt in XXXX , Bagdad. Eine Tante lebt in einer anderen Provinz im Irak. Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Vater.
Der Beschwerdeführer hat in Bagdad ca. zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Universität Bagdad besucht und 2011 abgeschlossen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak als Journalist gearbeitet hat. In seiner Freizeit hat sich der Beschwerdeführer mit Freunden und seinen Cousins getroffen und mit ihnen Ausflüge gemacht.
Der Beschwerdeführer verließ ca. im März 2015 legal den Irak und reiste danach schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 29.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von der schiitischen Miliz Saraya Al-Salam bedroht und zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Freundin und keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er geht ins Fitnessstudio und trifft sich mit Freunden. Der Beschwerdeführer hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Das ÖSD Zertifikat A2 hat er bestanden. Er hat drei Deutschkurse (Niveau A2, B1, B1.2) besucht. Die Integrationsprüfung B1 hat er nicht bestanden. Er hat an einem Aufnahmetest für den Pflichtschulabschluss teilgenommen, aber nicht bestanden. Er hat am ersten Teil zur Ausbildung zum Workshopleiter im Projekt " XXXX " des österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2015 in der XXXX stundenweise für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. ISIL führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus.
Am 25. September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt.
Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer.
Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser.
97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus.
Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora . Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya.
Der Konflikt mit dem IS hat die Wirtschaft des Irak erheblich geschwächt. Die irakische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Öl abhängig, und ihr wirtschaftliches Vermögen hängt eng mit den globalen Ölpreisen zusammen. Die Weltbank prognostiziert, dass sich die Wirtschaft durch den Wiederaufbau nach Konflikten und die Verbesserung der Sicherheitslage erholen wird.
Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken.
Der öffentliche Sektor ist bei weitem der größte Arbeitgeber, und der private Sektor ist unterentwickelt. Während die Regierung den größten Teil ihrer Einnahmen aus Ölexporten erwirtschaftet, beschäftigt die Ölindustrie nur wenige Mitarbeiter. Die Regierung beschäftigt schätzungsweise 40 Prozent der irakischen Arbeitskräfte. Im UNDP-Bericht 2016 wurde eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit auf 35,1 Prozent geschätzt.
Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status.
Zu den zahlreichen schiitischen bewaffneten Gruppen im Irak gehören Saraya Al-Salam (SAS, auch Friedensbrigaden genannt, die zum Teil aus ehemaligen Mahdi-Armeekämpfern bestehen), Asaib Ahl al-Haq (AAH), Kataib Hizbullah (KH) und das Badr Corps. SAS und das Badr Corps sind die militärischen Waffen der politischen Bewegungen Sadrist und Badr.
Ethnische Minderheiten haben im Irak eine politische Vertretung und nehmen am öffentlichen Leben teil. Die Verfassung erkennt sowohl Arabisch als auch Kurdisch als Amtssprachen an und verankert das Recht des Einzelnen, seine Kinder in Minderheitensprachen wie turkmenisch, syrisch und armenisch zu erziehen.
Personen sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einem geringen Risiko einer offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht möglicherweise ein mäßiges Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ihre ethnische Zugehörigkeit in der Minderheit ist.
Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Als Mehrheitsbevölkerung im Irak mit einer dominierenden Rolle in der Regierung sieht sich Schiiten kaum oder gar nicht offiziell diskriminiert.
Die Schiiten haben traditionell im ganzen Irak gelebt. Durch die starke Zunahme sektiererischer Gewalt seit 2003 haben einige Schiiten sunnitische Gebiete verlassen. Der Aufstieg von IS im Jahr 2014 führte dazu, dass viele Turkmenen und Shabak in andere Gebiete umsiedelten. Die Gewalt gegen Schiiten hat sich im Jahr 2018 nach der Niederlage des IS verringert. Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Milizen, die häufiger in schiitischen Gebieten wie Bagdad und dem Südirak auftreten. Schiiten sind keiner offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind auch keiner gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt, obwohl sie bei bedeutenden schiitischen Festen und Pilgerfahrten einem mäßigen Gewaltrisiko ausgesetzt sind.
Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Sunniten, einschließlich IDPs, berichten weiterhin, dass sie von PMF-Gruppen belästigt und beschuldigt werden, den IS zu unterstützen sowie körperlich verletzt werden. Sunniten berichten ein ähnliches Verhalten, wenn auch in geringerem Maße, von der ISF in manchen Gebieten. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem moderaten Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen.
Die ISF ist für die Sicherheit im Irak verantwortlich und umfasst die irakische Armee, die Bundespolizei und die Provinzpolizei. Die Armee berichtet dem Verteidigungsminister und die Polizei dem Innenminister. Der Premierminister ist Oberbefehlshaber. Der Terrorismusbekämpfungsdienst ist ebenso wie die PMF direkt dem Premierminister unterstellt.
Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war.
Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt.
Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018)
Im Irak ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED's, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60 % zurück. Zu Beginn des Jahres waren es 224 Vorfälle. Im März gab es einen Anstieg der Vorfälle, die sich vor allem in Anbar, Diyala, Kirkuk und Salah al-Din ereigneten. Im April sanken sie auf 139. Von Juni bis Oktober gab es Schwankungen. Das begann in Diyala und Kirkuk, danach in Ninewa und schließlich in Anbar, Bagdad, Kirkuk und Ninewa. Während der letzten beiden Monate des Jahres gab es die geringsten Vorfälle, die jemals im Land verzeichnet wurden, seit dem Rückzug des sog. Islamischen Staates.
Im Jänner 2018 gab es insgesamt 13 "Mass Casualty Bombings", davon 7 Selbstmordattentate (ein Attentat in Bagdad) und 6 Autobomben. Im Verlauf des Jahres bewegten sich diese Vorfälle zwischen 1 und 8. Im Mai ereignete sich ein Selbstmordattentat in Bagdad. Weitere Vorfälle ereigneten sich in Ramadi, Kirkuk, Tikrit, Fallujah und Mossul.
In Anbar gab es 2018 durchschnittlich 12 Vorfälle pro Monat. Die meisten Attacken gab es im März. Die Gewalt nahm dann ab und erreichte nach einer Steigerung im September und Oktobermit 17 bzw. 16 Attacken ihren Tiefststand im November mit 6 Attacken. Es gab sehr wenige Konfrontationen mit den Sicherheitskräften oder Angriffe auf Checkpoints. Es gab insgesamt 10 Selbstmordattentate und Autobomben in der ganzen Provinz, das ist die dritthöchste Rate im Irak.
In Babil gab es im Jänner 2018 den Höchststand der Vorfälle, nämlich
10. Im restlichen Jahr bewegte sich die Anzahl er Vorfälle zwischen 1 und 5, nur im Juni gab es 8. Fast alle Angriffe erfolgten im Nordosten, entlang der Grenze zu Anbar.
Auch Bagdad, das früher ein Hauptangriffsziel war, entwickelte sich zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November 2018. Bei fast allen Angriffen handelte es sich um kleinere Vorfälle wie Schießereien und IED's. Die meisten Vorfälle ereigneten sich auch in Städten im äußern Norden.
In Diyala gab es rund 30 Vorfälle pro Monat, nur im März und Juni lag die Zahl bei 54 bzw. 51. Es gab Schießereien mit den Sicherheitskräften und Übergriffe auf Kontrollpunkte.
In Kirkuk gab es im März, Juni und Oktober die meisten Angriffe. Im November und Dezember sank die Zahl auf 18 bzw. 16 Angriffe. Im Vergleich dazu lag der Durchschnitt bei 36 Angriffen pro Monat. Ähnlich wie in Diyala gab es ein konstantes Muster von Schießereien mit Sicherheitskräften, Angriffe auf Checkpoints und Mukhtars und Entführungen.
In der Provinz Ninewa gab es durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat. Im Februar und März sowie im Juli und August gab es einen Anstieg der Angriffe. Im Juni sank die Anzahl auf nur 9. Vor allem in der ersten Jahreshälfte gab es regelmäßig Schießereien mit den Sicherheitskräften.
In Salah al-Din stieg im März und im Juni die Zahl der Angriffe auf 35 und 36, sank danach aber stetig ab und erreichte im Dezember nur mehr 8 Angriffe. Ebenso gab es im ersten Halbjahr mehr Schießereien und Entführungen im Vergleich zum zweiten. (Joel Wing, Musings on Iraq, 15.01.2019)
Nach einer Zusammenstellung von ACCORD auf Basis von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) gehen im Berichtszeitraum September 2016 bis September 2018 die Konfliktvorfälle mit Todesopfern kontinuierlich zurück. In diesem Zeitraum ereigneten sich die meisten Vorfälle mit Todesopfern in Salah ad-Din, gefolgt von Diyala, At-Tamim (Kirkuk) und Al-Anbar. Die meisten Todesopfer gab es in Salah ad-Din und Al-Anbar, gefolgt von At-Tamim (Kirkuk) und Diyala. In Al-Anbar wurden 80 Vorfälle mit 308 Toten erfasst, in Al-Basrah 84 Vorfälle mit 42 Toten. In At-Ta'mim (Kirkuk) gab es 115 Vorfälle mit 251 Toten, in Baghdad wurden 58 Vorfälle mit 38 Toten erfasst. In Diyala wurden 136 Vorfälle mit 220 Toten, in Ninawa 65 Vorfälle mit 184 Toten und in Sala ad-Din 114 Vorfälle mit 308 Toten verzeichnet. (ACCORD Irak, 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version vom 20.12. 2018)
In Bagdad herrscht Aufbruchsstimmung. Nach Jahren des Kriegs gegen den IS atmet die Stadt sichtlich durch. Die Jugend genießt es, dass das Nachtleben wieder an Fahrt gewinnt. Die Wasserpfeifencafés sind jeden Abend gefüllt. In einigen Stadtteilen gibt es sogar wieder Bars, die Alkohol ausschenken und in denen man Rockkonzerten lauschen und tanzen kann. "Wir hatten jahrelang keine Möglichkeit auszugehen, jetzt wollen wir unser Leben genießen!", erzählt mir ein junger Mann in einem der Cafés in der Omar-Bin-Yasir-Straße. Er und seine Freunde haben jüngst eine Jugendorganisation gegründet, die "Vereinigung der freien Jugend des Irak". Mit dieser wollen sie sich auch aktiv dafür einsetzen, dass man jene Freiheit leben kann, die man leben will. "Bagdad muss wieder ein Ort werden, in dem wir uns wohl fühlen, in dem auch junge Frauen frei leben können und in dem die Religiösen nicht mehr das ganze Leben bestimmen."
Die Stadt hat vieles zu bieten und mittlerweile sieht man auch wieder Frauen in der Nacht auf der Straße, viele davon ohne Kopftuch. Einige zeigen sich sogar in den Cafés. Wer Bescheid weiß findet sogar versteckte Schwulenclubs. Ständig bedroht von gewaltsamen Übergriffen durch bigotte Milizen, versuchen diese nicht aufzufallen. Es gibt sie aber wieder. Auch für Kulturinteressierte hat Bagdad durchaus etwas zu bieten. Im Gegensatz zu den irakischen Kleinstädten ist Bagdad eine wirkliche Weltstadt mit einem kulturellen Angebot, mit Kinos, Theatern und einer ganzen Straße, die für ihre Buchläden bekannt ist. Die nach dem klassischen arabischen Dichter Abu at-Tayyib al-Mutanabbi benannte Mutanabbi-Staße, die 2007 noch Tatort eines blutigen Anschlags wurde, ist wieder in vollem Betrieb. An Freitagen finden hier Gedichtrezitationen unter freiem Himmel statt, ansonsten werden Bücher aller Art verkauft. Von klassischer arabischer Lyrik über moderne Romane bis zu religiöser Literatur ist hier alles zu finden. (derstandard.at, Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018)
Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP's) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April 2015. Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich und beträgt im Oktober 2018 nun 1.802.832 Personen (300.472 Familien). Die Zahl der Rückkehrer steigt seit April 2015 kontinuierlich an und betrug im Dezember 2018
4.165.320 Personen (694.220 Familien). Die Gesamtzahl der 2018 registrierten Rückkehrer betrug 944.958 und jene der IDPs lag bei
150.222. Zum 15. Dezember 2018 kamen IDPs aus 51 Distrikten in acht Gouvernements: Anbar (8 Distrikte), Babylon (4 Distrikte), Bagdad (10 Distrikte), Erbil (1 Distrikt), Diyala (6 Distrikte), Kirkuk (4 Distrikte), Ninewa (9 Distrikte) and Salah al-Din (9 Distrikte).
Nahezu alle Familien (95%, 3.960.636 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (71.910) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (132.774) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). Von den zuletzt Genannten leben 85 Prozent in drei Gouvernements: 43 Prozent sind in Ninewa (57.054), 23 Prozent sind in Salah al-Din (30.108) und 19 Prozent sind in Diyala (25.878).
Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Ninewa (1,6 Millionen), Anbar (1,3 Millionen), Salah ad-Din (590.000), Kirkuk (319.000), Diyala (223.000) und Bagdad (85.000) verzeichnet. (Displacement Tracking Matrix, Round 107, December 2018)
Die Sicherheitslage in Bagdad hat sich deutlich verbessert. Die Zeiten, in denen die Hauptstadt Bagdad regelmäßig von Terroranschlägen erschüttert wurde, sind vorbei. Im Dezember 2018 ordnete der neue Ministerpräsident Adil Abd al-Mahdi an, die mit Betonmauern geschützte Hochsicherheitszone im Zentrum der Stadt für einige Stunden am Tag zu öffnen. Seit 2003 war das Gebiet, in dem Ministerien und die US-Botschaft liegen, für normale Iraker praktisch unzugänglich. Die Mauern, die dort über viele Jahre hochgezogen wurden, werden langsam abgebaut. Deutschland hatte den Kampf gegen den IS im Irak vor allem mit der Ausbildung kurdischer Peschmerga-Kämpfer und Waffenlieferungen unterstützt. Im Camp Tadschi nahe Bagdad bildet die deutsche Bundeswehr irakische Soldaten aus. Die deutsche Bundesregierung setzt jetzt verstärkt auf zivile Hilfe.
Deutschland ist nach den USA das Land, das den Irak in den vergangenen vier Jahren am stärksten mit Hilfsgeldern für Entwicklung, Stabilisierung und Wiederaufbau unterstützt hat. Mehr als 1,5 Milliarden Euro wurden dafür bereitgestellt. Die Bundesregierung hofft darauf, dass ein stabiler Irak die Nahost-Region insgesamt beruhigen kann. (Irak ruft Flüchtlinge zur Rückkehr aus Deutschland auf, welt.de 17.12.2018)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen, zur Ablegung einer Deutschprüfung und zur nicht bestandenen Integrationsprüfung ergeben sich aus den entsprechenden Bestätigungen. Die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs und am ersten Teil zur Ausbildung zum Workshopleiter im Projekt " XXXX " des Österreichischen Roten Kreuzes ergeben sich aus den diesbezüglichen Bestätigungen. Die Feststellung, dass er an einem Aufnahmetest für den Pflichtschulabschluss teilgenommen, aber nicht bestanden hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 stundenweise für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigt ist, ergibt sich aus einer dementsprechenden Bestätigung. Der Besuch eines Fitnessstudios sowie die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit Freunden trifft, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Wohnorten seiner Familienangehörigen im Irak stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 11.04.2019. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem und einem GVS-Auszug vom 11.04.2019.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seinen Fluchtgrund vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern, weshalb ihm eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist:
So schilderte der Beschwerdeführer vor dem BFA beispielsweise einen Vorfall vom 17.02.2015. An diesem Tag sei er bei der Arbeit gewesen und bewaffnete Personen hätten auf das Firmengebäude von XXXX geschossen. Weitere Angaben machte er von sich aus nicht (Seite 7 des Protokolls). Erst über Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, welche Miliz auf das Verlagsgebäude geschossen habe. Er habe auch von anderen Kollegen oder sonstigen Personen keine Informationen über den Beschuss bekommen, da er nicht gefragt habe und er selbst im Gebäude gewesen sei (Seite 8 des Protokolls). Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt wurde, weshalb er den Irak verlassen habe, nannte er diesen Vorfall von sich aus nicht, sondern sprach nur allgemein davon, dass er von einer namentlich genannten Miliz bedroht worden sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Erst als er gefragt wurde, wann er von der Miliz bedroht worden sei, schilderte er den Vorfall vom 17.02.2015 (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Seine sodann vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen zu diesem Vorfall waren einerseits wesentlich ausführlicher als noch vor dem BFA und andererseits auch widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem BFA. Dass seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlicher und detaillierter waren als noch vor dem BFA kann insofern nicht nachvollzogen werden, als er damit Ereignisse schildert, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deutlich länger zurückliegen als zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA. Demzufolge müssten seine Schilderungen vor dem BFA ausführlicher sein als vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass die Erinnerung an Ereignisse im Laufe der Zeit verblasst. Da es sich jedoch genau andersherum verhält, ist es nicht glaubhaft, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet hat. Für diese Annahme spricht auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht jenen vor dem BFA widersprechen. Während der Beschwerdeführer nämlich vor dem BFA angab, dass die Personen auf das Firmengebäude geschossen hätten (Seite 7 des Protokolls), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Miliz in das Gebäude gekommen sei.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:
"Am 17.02.2015 stürmten die Milizen in unsere Büros, sie randalierten, ruinierten die PCs, beschädigten die Fenster. Sie verlangten von uns, dass wir nicht mehr arbeiten, dass diese Zeitung zusperren sollte. Danach verließen sie das Gebäude und wir hörten, dass sie auf das Gebäude schossen." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).
Im Vergleich dazu gab er vor dem BFA nur das Folgende an: "Am 17.02.2015, ich war bei der Arbeit - haben bewaffnete Personen auf das Firmengebäude XXXX geschossen." (Seite 7 des Protokolls).
Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom 17.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders darstellt als noch vor dem BFA, was gegen eine Glaubhaftmachung spricht. Dem Beschwerdeführer wurden seine unterschiedlichen Darstellungen auch vorgehalten, worauf er behauptete, er hätte es damals [gemeint: vor dem BFA] genauso geschildert. Er habe es dem Dolmetscher genauso gesagt wie heute in der Verhandlung. Auf den neuerlichen Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben behauptete der Beschwerdeführer erneut, er hätte es dem Dolmetscher genauso gesagt (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 15 AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch hat der Beschwerdeführer Einwendungen im Sinn des § 14 Abs. 3 AVG erhoben (vgl. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0381). Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll des BFA rückübersetzt und er gab nach dieser Rückübersetzung an, dass alles korrekt gewesen sei, alles gepasst habe und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Zudem hat der Beschwerdeführer das Protokoll auf jeder Seite unterschrieben und damit die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen, er habe den Vorfall dem Dolmetscher beim BFA genauso geschildert wie in der mündlichen Verhandlung, keine konkreten Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift auf.
Zu dem Anschlag auf das Gebäude seines Arbeitgebers führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch aus, dass er die Links der Berichterstattung über den beschriebenen Angriff recherchieren und nachreichen werde (Seite 3 der Beschwerde). Dieser Ankündigung kam der Beschwerdeführer aber im weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens nicht nach.
Auch den zweiten von ihm geschilderten Vorfall mit der Miliz konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend schildern. Dieser Vorfall hätte sich beim Beschwerdeführer zu Hause abgespielt. Es überrascht daher, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Datum nennen konnte, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, obwohl er selbst bei diesem Vorfall dabei gewesen ist. Er konnte sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht nur angeben, dass sich dieser Vorfall sechs Tage nach dem Vorfall beim Firmengebäude ereignet habe (Seite 95 des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA und Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bei der Firma, bei dem es zu keiner persönlichen Bedrohung seiner Person gekommen ist, datieren kann, hingegen jeden Vorfall, bei dem er persönlich zu Hause bedroht worden sei aber nicht.
In der vor dem BFA geschilderten Variante des Vorfalls bei ihm zu Hause seien vier maskierte, bewaffnete und schwarz gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen (Seite 7 des Protokolls). Demgegenüber sprach er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass sechs Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, die eine blaue Uniform mit einer militärischen Farbe, olivgrün, getragen hätten. Danach gab er an, es sei dunkelgrün, hellgrün gewesen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Damit konnte der Beschwerdeführer weder die Anzahl der Personen noch die Farbe der Kleidung dieser Personen übereinstimmend darlegen. Lediglich dass sie bewaffnet waren, gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Dies ändert jedoch nichts an seinen eklatanten Widersprüchen hinsichtlich der Anzahl und der Kleidung der Leute.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Lage, die Männer, von denen er bedroht worden sei, lebensnah zu beschreiben. Er gab dazu nur an, dass manche maskiert gewesen seien und manche nicht. Die nicht maskierten Männer hätten einen leichten Bart gehabt. Danach folgte die Beschreibung zur Uniform (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Wäre dies alles tatsächlich passiert, so kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer besondere Details oder Auffälligkeiten der Männer angibt. Da seine Ausführungen jedoch äußerst allgemein gehalten waren, ist es nicht glaubhaft, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet hat.
Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht in der Lage war anzugeben, zu welcher Gruppierung diese Leute gehört hätten. Auf die entsprechende Frage vor dem BFA gab er an, dass er dies nicht wisse. Es seien Milizen, aber er wisse nicht welche. Auf die Nachfrage, warum er als Journalist nicht wisse, zu welcher Gruppierung diese Personen gehört hätten, erklärte er erneut er wisse es nicht. Er habe in dieser Situation nur Panik gehabt (Seite 8 des Protokolls). Es ist daher äußerst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich von sich aus konkret angeben konnte, dass er von der Gruppe namens Saraya Al-Salam bedroht worden sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Als er vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, die Männer zu beschreiben, gab er an, dass die Männer auf dem Oberarm das Logo der Miliz Saraya Al-Salam getragen hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung lässt sich jedoch mit seiner Behauptung vor dem BFA, er sei in Panik geraten und wüsste daher nicht, zu welcher Miliz diese Leute gehören würden, nicht in Einklang bringen. Als der Beschwerdeführer auch gefragt wurde, warum er vor dem BFA noch nicht gesagt habe, zu welcher Miliz die Männer gehören würden, brachte er nun eine andere Erklärung vor. Er behauptete nun, als ihm sein Vater den Drohzettel (den der Vater erhalten habe) geschickt habe, hätte er gewusst, dass es sich um die Miliz handle. Dem Beschwerdeführer wurde sodann auch vorgehalten, dass er kurz zuvor in der Verhandlung gesagt habe, die Männer hätten auf ihrer Uniform das Logo der Miliz getragen. Dazu meinte er nun, dass das stimme. Er habe das Logo gesehen, es aber zur Zeit des Vorfalls aus Angst und Verwirrung nicht gelesen. Erst nachdem er den Drohzettel erhalten habe, habe er gewusst, dass es sich um diese konkrete Miliz Saraya Al-Salam handle. Würde es stimmen, dass der Beschwerdeführer erst durch Erhalt des Drohzettels gewusst habe, welche Miliz es sei, so hätte er anlässlich der Beschreibung der Männer nicht sagen dürfen, dass sie auf dem Oberarm das Logo der Miliz Saraya Al-Salam getragen hätten, sondern nur angeben dürfen, dass sie zwar ein Logo getragen hätten, er es aber nicht gelesen habe. Da er dies nicht getan hat und unterschiedliche Erklärungsversuche abgibt, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Weiters konnte der Beschwerdeführer den Vorfall in seinem Haus nicht lebensnah schildern. Vor dem BFA gab er an, dass er gerade in seinem Zimmer gewesen sei, als seine Familie geschrien habe. Er sei hinausgelaufen, sofort von den Personen festgenommen worden, eine Person habe eine Waffe auf seinen Kopf gerichtet und ihn aufgefordert, seine Arbeit sofort aufzugeben, ansonsten würde er getötet werden (Seite 7 des Protokolls). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er diesen Vorfall anders als noch vor dem BFA sowie detaillierter. Hier gab er nun an, dass die bewaffneten Personen seine Eltern befragt hätten, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Danach sei er hinuntergegangen und sie hätten die Waffe auf ihn gerichtet, als sie ihn gesehen hätten. Dann hätten sie zu ihm gesagt, wenn er seine Arbeit nicht auf der Stelle verlasse, werde er getötet. Danach seien sie gegangen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Während er also vor dem BFA angab, dass "eine" Person die Waffe auf seinen Kopf gerichtet habe und "eine" Person ihn aufgefordert habe, seine Arbeit aufzugeben, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass "sie" die Waffe auf ihn gerichtet hätten und "sie" zu ihm gesagt hätten, er solle die Arbeit verlassen. Vor dem BFA schilderte auch, dass er zugestimmt habe, seine Arbeit zu verlassen. Dies behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer keinerlei Nebenumstände oder Gefühle, so dass es aus diesem Grund und der widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft ist, dass sich dieser Vorfall wirklich ereignet hat.
Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus auch nicht übereinstimmend angeben, weshalb er seine Arbeit aufgeben sollte. Vor dem BFA erklärte er, er glaube, er hätte seine Arbeit aufgeben sollen, weil er über die Regierung geschrieben habe (Seite 7 des Protokolls). Dagegen behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er hätte mit der Arbeit aufhören sollen, weil sie immer über die Milizen berichtet hätten, dass sie Mörder seien, im Land randalieren und das Land verschlechtert anstatt verbessert hätten (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er 2012 begonnen habe, über die Regierung zu schreiben. Er konnte aber nicht erklären, weshalb er aber erst 2015 wegen seiner Arbeit bedroht worden sei. Auf diese Frage gab er nur an, er wisse nicht, warum er 2015 bedroht worden sei (Seiten 7 und8 des Protokolls).
Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, seine behauptete Tätigkeit als Journalist für einen bestimmten Verlag glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer behauptete für XXXX gearbeitet zu haben. Das BFA führte diesbezüglich Recherchen durch, die ergaben, dass die Zeitung " XXXX " 1934 gegründet und 1949 geschlossen worden sei. Sie sei später unter einem anderen Namen, " XXXX ", wieder veröffentlicht worden. Letzte Berichte über diese Parteizeitung habe es 1961 gegeben (Anfragebeantwortung vom 10.11.2016). Mit diesem Ergebnis in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass es keine Beweise von dieser Zeitung gebe. Er wisse nicht, was nach seiner Ausreise passiert sei, aber sie habe noch existiert, also dort gewesen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer das Rechercheergebnis jedoch nicht zu entkräften und nicht glaubhaft zu machen, dass er für die behauptete Zeitung gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben über seine journalistische Tätigkeit. Vor dem BFA behauptete er, dass er über die korrupte Regierung geschrieben habe (Seite 7 des Protokolls). Dagegen meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe über Politik berichtet. Er hätte über die tägliche Lage in verschiedenen Gebieten berichten müssen. Von Berichten über die korrupte Regierung war vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede mehr (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer legte vor dem BFA auch einen Journalistenausweis vor. Aus diesem geht jedoch nicht hervor, für welche Zeitung er gearbeitet habe. Es ist ihm mit diesem Ausweis auch nicht gelungen, zu beweisen, dass er tatsächlich als Journalist gearbeitet hat. Er konnte nicht vollständig angeben, welche Daten sich auf diesem Ausweis befinden. Er gab nur an, dass der Name, das Ausstellungsdatum, das Ablaufdatum, die Ausweisnummer, ein Lichtbild und seitlich ein Vermerk über die Organisation vermerkt seien. Auf dem Ausweis sind jedoch auch der Beruf und die Blutgruppe angegeben, was der Beschwerdeführer nicht angab. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch das Ausstellungsdatum seines eigenen Ausweises nicht korrekt angeben. Er gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass der Ausweis im Jänner oder Februar 2012 ausgestellt worden sei. Die Dolmetscherin wurde ersucht, den arabischsprachigen Teil des Ausweises zu übersetzen. Sie gab an, dass das Ausstellungsdatum der 01.12.2012 sei. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das Ausstellungsdatum seines eigenen Ausweises korrekt anzugeben, spricht nicht dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Journalist gearbeitet hat und dieser Ausweis echt ist. Darüber hinaus ist auf dem Ausweis auch vermerkt, dass der Ausweis für ein Jahr gültig ist, so dass der Ausweis bis Dezember 2013 gültig war. Einen Ausweis, der danach noch Gültigkeit hatte, legte der Beschwerdeführer nicht vor. (AS 107 und 109). In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass es im Irak kein Problem sei, auch mit einem abgelaufenen Ausweis als Journalist tätig zu sein. Dieser Erklärungsversuch überzeugt angesichts der expliziten Angabe auf dem Ausweis, dass dieser für ein Jahr gültig sei, nicht.
Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er keine von ihm geschriebenen Artikel habe. Er habe keine Beweise (Seite 8 des Protokolls). Dies ist insofern erstaunlich, als der Beschwerdeführer auch behauptete, bei den von ihm veröffentlichten Artikeln sei auch sein Name dabei gestanden (Seite 10 des Protokolls). Weshalb der Beschwerdeführer keinen von ihm verfassten Artikel vorlegen kann, obwohl diese veröffentlich worden seien, ist nicht plausibel nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer nannte vor dem BFA auch den Titel eines von ihm verfassten Artikels (Seite 10 des Protokolls). Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht zumindest diesen einen von ihm geschriebenen Artikel vorlegen kann. In der Beschwerde kündigte der Beschwerdeführer zudem an, dass er sich bemühen werde, sämtliche Nachweise für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Journalist einzuholen und diese nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln werde (Seite 3 der Beschwerde). Dennoch legte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Nachweise für seine behauptete Tätigkeit als Journalist nicht vor. Nicht einmal den von ihm genannten Artikel legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor. Der Beschwerdeführer konnte keinen einzigen Nachweis für seine behauptete Tätigkeit als Journalist vorlegen. Es sind daher insgesamt Zweifel dahingehend entstanden, dass der Beschwerdeführer jemals als Journalist gearbeitet hat. Es ist aber jedenfalls keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zumindest nach dem Jahr 2013 als Journalist tätig gewesen ist.
Anstatt Beweise für seine behauptete Tätigkeit im Irak als Journalist vorzulegen, legte der Beschwerdeführer im April 2017 einem Presseausweis vor, der am 15.10.2016 ausgestellt wurde und als Ablaufdatum den 15.10.2017 trägt. Weiters legte er auch eine Erlaubnis vom 20.10.2016 für die Ausübung einer journalistischen Arbeit im Irak und in der EU vor. Beide Dokumente stammen von XXXX . Auch diesbezüglich ergaben sich zahlreiche Ungereimtheiten. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer, dass er von Österreich aus mit dem Chef dieser Nachrichtenagentur Kontakt aufgenommen habe und diesem von seiner beruflichen Laufbahn erzählt habe. Der Chef heiße XXXX und sei in Schweden. Sein Vertreter sei XXXX und lebe in Bagdad. Sein Kontakt sei aber immer der Chef gewesen (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Etwas später gab er an, dass er mit dem Chef schon im Irak Kontakt gehabt hatte, da sie Freunde seien (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch aus folgenden Gründen unplausibel. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Chef befreundet ist und ihn schon aus dem Irak kennt, wäre es gar nicht erforderlich gewesen, ihm von seiner beruflichen Laufbahn zu erzählen, da davon auszugehen ist, dass ein Freund ohnehin die berufliche Laufbahn seiner Freunde kennt. Wenn man dem Vorbringen folgt, dass der Chef aber die berufliche Laufbahn nur aus Erzählungen des Beschwerdeführers kennt - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet -, kann dieser aber nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.
Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erlaubnis der Nachrichtenagentur ist auch eine Internetadresse ersichtlich. Am Tag der mündlichen Verhandlung wurde diese Internetadresse aufgerufen, doch existierte diese nicht (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer zeigte daraufhin einen Facebookaccount ( XXXX), auf der eine weitere Internetadresse ( XXXX ) angeführt wird, doch auch diese existierte nicht. Zudem findet sich auf der Facebookseite der letzte veröffentlichte Beitrag vom Oktober 2018. Seither wurden keine Beiträge mehr auf der Facebookseite veröffentlicht. Bei den auf dieser Facebookseite veröffentlichten Fotos findet sich unter den Profilbildern auch jenes Logo, das sich auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 20.10.2016 befindet. Dazu ist festzuhalten, dass auf der Facebookseite verschiedene Logos unter den Profilbildern zu finden sind. Dass ein Unternehmen im Zeitraum 2013 bis 2017 sein Logo mehrfach ändert, konkret sind es in diesem Zeitraum acht verschiedene Logos, ist nicht nachvollziehbar. Der mehrfache Wechsel eines Logos in kurzer Zeit sowie die geringe Aktivität dieses angeblichen Nachrichtenunternehmens erwecken vielmehr den Eindruck, dass es sich hier nicht um eine reale Nachrichtenagentur handelt, sondern vielmehr um ein Scheinunternehmen, welches dazu dient, Gefälligkeitsschreiben, wie jenes, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, auszustellen. Zudem ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, nie für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer behauptete dazu in der mündlichen Verhandlung auch, dass er nicht habe aufgenommen werden können, weil er kein Asyl habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt ein Presseausweis dieser Agentur ausgestellt wurde, wenn er gar nicht habe aufgenommen werden können. Die Ausstellung des Ausweises trotz Nichtaufnahme einer Tätigkeit belegt aber somit die mangelnde Beweiskraft des vorgelegten Ausweises. Die bloße Vorlage eines Ausweises beweist daher nicht, dass die behauptete Tätigkeit, die mit dem Ausweis belegt werden soll, auch tatsächlich ausgeübt wurde. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin erklärt hat, nie für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben.
Im April 2017 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auch einen undatierten Drohzettel vor, den sein Vater erhalten habe. Diesbezüglich ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß sein Vorbringen aufbauschen will, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer konnte den Inhalt des Drohbriefes nicht vollständig wiedergeben. Er konnte auch nicht angeben, wann sein Vater diesem Drohbrief erhalten habe. Er vermutete, dass es im August oder September 2016 gewesen sei. Wenn es sich tatsächlich um einen echten Drohbrief handeln sollte, muss angenommen werden, dass ihm sein Vater sofort nach dem Erhalt davon erzählt hätte, zumal dies für den Beschwerdeführer im Verfahren von Vorteil wäre. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch, dass er vier oder fünf Tage nach Erhalt des negativen Bescheids im Dezember 2016 mit seinem Vater telefoniert habe und er erst anlässlich dieses Gesprächs vom Drohbrief erfahren hätte. Auf den Vorhalt, weshalb er in der Beschwerde den Drohbrief noch nicht erwähnt habe, meinte er, er hätte erst ein oder zwei Tage nach dem Gespräch mit seinem Vertreter für die Erhebung der Beschwerde vom Drohbrief erfahren. Dies erklärt aber dennoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer dann nicht sofort mit seinem Vertreter gesprochen hat, nachdem er vom Drohbrief erfahren hat, um diesen wichtigen Umstand etwa in einer Beschwerdeergänzung nachzureichen. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Brief im Jänner 2017 von seinem Vater geschickt bekommen. Auch hier ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Drohbrief nicht sofort nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, sondern erst im April 2017 (OZ 6). Dazu meinte er nur, er könne sich nicht erinnern, ob er den Brief Ende Jänner oder Anfang Februar seinem Vertreter gebracht habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers erscheinen nicht plausibel. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass es sich bei dem Drohbrief, bei dem sich um einen Computerausdruck handelt und dessen Echtheit nicht überprüft werden kann, um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass sein Bruder eine Woche vor dem Drohbrief ein Schreiben der Miliz bekommen habe, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zum Büro der Miliz zu kommen (OZ 6). Es ist nicht nachvollziehbar, dass etwa eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Miliz ein Drohbrief an den Vater schicken soll. Schließlich konnte der Beschwerdeführer das Logo der Miliz, das sich auf dem Drohbrief befinde, nicht einmal beschreiben. Er konnte nur angeben, dass es rund sei und innen der Name der Miliz stehe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Weiters sind die beiden Schreiben der Miliz zueinander widersprüchlich. Einerseits wird der Beschwerdeführer eingeladen, im Büro der Miliz zu erscheinen, um einige Informationen zu geben, andererseits wird er damit bedroht, dass seine Tage gezählt seien und sein Tod demnächst passieren werde. Es ist nicht plausibel, dass die Miliz innerhalb nur einer Woche derart widersprüchliche Schreiben verschicken soll.
Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Widersprüche zu seinem zentralen Fluchtvorbringen und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Aussageverhaltens, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat.
Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten:
* Fact Sheet Irak Nr. 70
* UK Home Office, Iraq: Internal relocation, Oktober 2018
* DTM Round 107, Dezember 2018
* ACCORD: Irak, 3. Quartal 2018, Kurzübersicht ACLED; 20.12.2018
* Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 9.10.2018
* Der Standard: Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018
* Musings on Iraq, 15.01.2019 und 19.02.2019
* UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, 03.01.2019
* Irak ruft Flüchtlinge zur Rückkehr aus Deutschland auf, welt.de 17.12.2018
Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. In der mündlichen Verhandlung zeigte er ein Video von einem Verkehrspolizisten, der auf der Straße angeschossen worden sei und gab an, dass es im Irak keine Sicherheit geb. Damit vermochte der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegenzutreten. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin eine Anfragebeantwortung zur Lage von Journalisten vom 07.09.2018 sowie eine Anfragebeantwortung zu Journalisten, die von schiitischen Milizen, insbesondere von Asaib Ahl al-Haq bedroht werden, vom 02.02.2018, vorgelegt. Beide Anfragebeantwortungen fanden keinen Eingang in diese Entscheidung, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, Journalist gewesen zu sein und er auch nicht vorbrachte, von der Miliz Asaib Ahl al-Haq bedroht worden zu sein. Den getroffenen Länderfeststellungen wird damit nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt ni