Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
B-KUVG §63 Abs4Spruch
L510 2005866-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle XXXX , vom 08.05.2009, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 4 B-KUVG iVm den Nachsichtsrichtlinien 2006 teilweise stattgegeben: Dem Beschwerdeführer verbleibt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 hinsichtlich der mit Vorschreibung 08/2006 in Rechnung gestellten Behandlungsbeiträge. Von der Einhebung des EUR 38,97 übersteigenden Betrages wird abgesehen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle XXXX (BVA), um Nachsicht hinsichtlich eines Behandlungsbeitrages unter Anführung einer bestimmten Rechnungsnummer.
2. Mit E-Mail vom 02.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer die BVA um Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August 2006.
3. Mit Bescheid der BVA vom 08.05.2009, zugestellt am 27.05.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht hinsichtlich des Behandlungsbeitrages vom 30.11.2006 abgewiesen.
Begründend führte die BVA aus, die BVA könne einerseits gemäß § 63 Abs. 4 B-KUVG bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten gemäß §§ 3 bis 6 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Einhebung des Behandlungsbeitrages ganz oder teilweise absehen und andererseits könne eine Befreiung nach den Richtlinien der BVA erfolgen, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtszeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen einen durch einen Richtsatz bestimmten Teil des Nettoeinkommens überschreite. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz zweier schriftlicher Aufforderungen den zur Berechnung des Nettoeinkommens erforderlichen Einkommensnachweis seiner Ehefrau nicht vorgelegt habe, sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Beurteilung des Ansuchens nicht möglich gewesen.
4. Mit Schreiben vom 18.06.2009, eingelangt bei der BVA am 25.06.2009, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der BVA vom 08.05.2009.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Lohnzettel vom November 2006, aus welchem auch hervorgehe, dass der Beschwerdeführer für drei Kinder sorgepflichtig sei, gleichzeitig mit seinem Antrag vorgelegt. Seine Ehefrau habe im November 2006 mit einer zeitweiligen geringfügigen Beschäftigung EUR 60,00 verdient und sei der Einkommensnachweis der Ehefrau mehrmals, jedenfalls am 28.03.2007 an die BVA übermittelt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung vom 02.04.2009 sei (weiterhin) unerledigt.
5. Mit Bericht und Stellungnahme vom 14.09.2009 legte die BVA den Einspruch des Beschwerdeführers mitsamt ausführlicher Stellungnahme an den Landeshauptmann (nachfolgend LH) vor.
6. Am 30.03.2014 langte der verfahrensgegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit E-Mail vom 27.02.2019 teilte das Finanzamt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht über Ersuchen mit, dass der [im Akt einliegende] vorläufige Einkommensteuerbescheid 2006 des Beschwerdeführers, datiert mit 12.02.2009, als endgültiger Bescheid rechtskräftig bestätigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zumindest im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Zeitraum (Juli bis September 2006) um einen Beamten im Bundesdienst.
1.2. Im Juli 2006 erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Bezüge und wurden ihm davon nachfolgende Beträge in Abzug gebracht:
Bezüge
EUR
Grundbezug
1.850,00
Kinderzulage
43,50
Funktionszulage
155,30
Fahrtkostenzuschuss
4,77
Mehrleistung Zul. (V/2)
165,43
Abzüge
EUR
KV/SV/WFB laufend
94,24
Pensionsbeitrag laufend
234,87
Steuer gemäß Tarif
362,44
1.3. Im September 2006 erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Bezüge und wurden ihm davon nachfolgende Beträge in Abzug gebracht:
Bezüge
EUR
Grundbezug
1.850,00
Kinderzulage
43,50
Funktionszulage
155,30
Fahrtkostenzuschuss
4,77
Mehrleistung Zul. (V/2)
165,43
Sonderzlg. 2.Qu. (91/95)
1.024,40
Abzüge
EUR
KV/SV/WFB laufend
94,24
KV/SV Sonderzahlung
42,00
Pensionsbeitrag laufend
234,87
Pensionsbeitrag Sonderzl.
108,49
Steuer gemäß Tarif
362,44
Lohnsteuer fix (Sonderz.)
52,43
1.4. Der
einkommensteuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers im (gesamten) Jahr 2006 beträgt EUR 1.977,04.
1.5. Der Beschwerdeführer erhielt in den Monaten Juli bis September 2006 Kinderzulagen für drei Kinder.
1.6. Für eines seiner Kinder leistete der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2006 monatlich EUR 123,54 an Unterhaltsleistungen.
1.7. Außer der Ehefrau des Beschwerdeführers erwirtschaftete keine Person des gemeinsamen Haushaltes des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen im Zeitraum Juli bis September 2006.
1.8. Im November 2006 wurden dem Beschwerdeführer mit Rechnung Nr. XXXX Behandlungsbeiträge in Höhe von EUR 79,57 vorgeschrieben.
1.9. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Nachsicht hinsichtlich der mit Rechnung Nr. XXXX vorgeschriebenen Behandlungsbeträge.
1.10. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei nennenswertes Vermögen, aus dem er die Behandlungsbeiträge bestreiten könnte.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. bis 1.3. sowie Punkt 1.5. wurden aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Monatsabrechnungen (Lohnzettel) hinsichtlich der Monate Juli bis September 2006 getroffen.
2.2. Der festgestellte einkommensteuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2006 (Punkte II.1.4.) beruht auf dem im Akt einliegenden Einkommensteuerbescheid 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , vom 05.09.2007.
2.3. Die festgestellten, vom Beschwerdeführer für ein Kind geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 123,54 (Punkt II.1.6.) basieren auf einer Bestätigung des Magistrates Linz vom 13.01.2010.
2.4. Die Feststellung (Punkt II.1.7.), dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Ehefrau als einzige Person seines Haushaltes ein eigenes Einkommen erwirtschaftete, wurde getroffen, da jene Kinder des Beschwerdeführers, die 2006 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, (erst) 2001 bzw. 2004 geboren wurden und daher 2006 kein Einkommen erwirtschaften konnten. Das 1990 geborene Kind des Beschwerdeführers lebte 2006 nicht im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers, was aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht und von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde.
2.5. Die Höhe der festgestellten Vorschreibung im Ausmaß von EUR 79,57 mit Rechnung Nr. XXXX (Punkt II.1.8.) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis der BVA vom 09.08.2007. Dass die Vorschreibung vom November 2006 datiert, ergibt sich aus dem Schreiben der BVA an den Landeshauptmann vom 14.09.2009. Das Ersuchen um Nachsicht vom 30.11.2006 hinsichtlich der mit Rechnung Nr. XXXX vorgeschriebenen Behandlungsbeträge (Punkt II.1.9.) liegt im Akt ein.
2.6. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügt (Punkt II.1.10.) beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und blieb im Verfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 129 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zeitraumbezogen maßgebliche gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 171/2004 kann die Versicherungsanstalt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
Diese Ermessensbestimmung wird konkretisiert durch die Richtlinien über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtsrichtlinien - NsR 2006).
§ 1 NsR 2006:
(1) Dem Versicherten wird Nachsicht erteilt, wenn
1. er oder einer seiner Angehörigen sozial schutzbedürftig im Sinn der §§ 3 bis 6 RRZ 2005 ist oder
2. sein Einkommen (§ 3) im Nachsichtszeitraum (§ 4) die Nachsichtsgrenze (Abs. 3) nicht überschreitet, und er die Kostenbeteiligungen nicht aus einem zumutbarer Weise dafür heranziehbaren Vermögen bestreiten kann.
(3) Die Nachsichtsgrenze NG entspricht dem Dreieinhalbfachen des Wertes E_0 (§ 6 Abs. 2).
§ 2 NsR 2006:
(1) Nachsehbare Kostenbeteiligungen sind
1. Behandlungsbeiträge, [...]
die im Nachsichtszeitraum (§ 4) für den Versicherten oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen angefallen sind (Abs. 2). Einbezogen werden auch die Kostenbeteiligungen des Ehegatten oder des Lebensgefährten sowie der Angehörigen letzterer, sofern sie mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt wohnen und bei der BVA anspruchsberechtigt sind.
(2) Als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, gilt im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls
a) im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat; [...]
§ 3 NsR 2006:
(1) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen im Sinn des § 4 Abs. 4 und 5 RRZ 2005 im Nachsichtszeitraum (§ 4 Abs. 1 lit. b). Nebengebühren o. ä. werden anteilig jenen Zeiträumen zugerechnet, für die sie ausbezahlt werden.
(2) Das Nettoeinkommen nach Abs. 1 vermindert sich
1. für jede Person neben dem Antragsteller, deren Lebensunterhalt daraus bestritten wird, je Monat um den Betrag um den sich der Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 PensionsG für einen Familienangehörigen erhöhte, und zwar
a) für den Ehegatten, den Lebensgefährten oder den Haushaltsführer um den für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Betrag (MG),
b) für jede andere Person um den für ein Kind vorgesehenen Betrag
(MK).
2. um außergewöhnliche Aufwendungen insbesondere wegen Krankheit, Gebrechen oder Pflegebedürftigkeit, soweit sie nicht durch Bezüge, die nicht zum Einkommen zählen, abgedeckt sind.
§ 4 NsR 2006:
(1) Der Nachsichtszeitraum umfasst
a) beim Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 1 den Zeitraum der Rezeptgebührenbefreiung;
b) beim Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 mindestens drei Kalendermonate, und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davor liegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 2), höchstens aber auf zwölf Monate. [...]
§ 5 NsR 2006:
(1) Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 1 werden die gesamten Kostenbeteiligungen im Sinn des § 2 nachgesehen; falls ein Angehöriger unabhängig vom Versicherten von der Rezeptgebühr befreit ist, nur die auf ihn entfallenden Kostenbeteiligungen.
(2) Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 wird die den Richtwert (§ 6) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (§ 2) nachgesehen. Beiträge bis zu Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.
(3) Ist die Summe der in einem Geschäftsfall gemäß Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Z 2 nicht nachsehbaren Beträge im Verhältnis zum nachsehbaren Betrag derart gering, dass ihre Ablehnung unverständlich erscheinen könnte, werden auch diese Beträge nachgesehen.
(4) Wäre der nach Abs. 2 nachsehbare Betrag derart gering, dass eine Nachsicht angesichts der Höhe des Selbstbehaltes unverständlich erschiene, wird Nachsicht nicht erteilt.
§ 6 NsR 2006:
(1) Der Richtwert ist ein Teil des Einkommens (§ 3). Dieser Anteil beträgt null, wenn das Einkommen E den Wert E_0 nicht übersteigt. Der Anteil erhöht sich für über E_0 liegende Einkommen linear, bis er bei der Nachsichtsgrenze NG (§ 1 Abs. 3) den Wert 0,1 erreicht.
Der Richtwert R wird demgemäß nach folgender Formel berechnet:
R = { 0,1 / [ (NG/E_0) - 1 ] } x [ ( E²/E_0 ) - E ]
(2) E_0 entspricht der Summe der Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PensionsG für den Beamten (MB), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (§ 4 Abs. 1 lit. b) gelten. Leidet jemand aus dem in § 2 Abs. 1 angesprochenen Personenkreis an einer Krankheit oder an einem Gebrechen, durch die erfahrungsgemäß große Aufwendungen entstehen (§ 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2005), werden die Mindestsätze MB um 15% erhöht, sofern diese Person nicht bereits wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist.
§ 7 NsR 2006:
(1) Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 1 schreibt die BVA ab der Wirksamkeit der Rezeptgebührenbefreiung Kostenbeteiligungen nicht vor. Insofern gilt der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung auch als Antrag auf Nachsicht des Behandlungsbeitrages. [...]
(2) Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 wird Nachsicht auf Antrag gewährt. Ein Antrag auf Nachsicht des Behandlungsbeitrages gilt auch als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr. [...]
§ 4 Abs 1 Z 2 Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2005) idF Nr. 113/2005:
Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs 1 lit a ASVG (§ 150 Abs 1 lit a GSVG, § 141 Abs. 1 lit a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs 5 Pensionsgesetz maßgeblich.
§ 4 Abs 2 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:
Lebt in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs 8 lit b ASVG [...] geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist [...] der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
§ 4 Abs 4 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:
Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG [...], ausgenommen gemäß § 292 Abs 8 ASVG [...] anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleitstete Unterhalt heranzuzuziehen.
§ 4 Abs 5 RRZ 2005 idF Nr. 21/2006:
Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5% zu berücksichtigen [...].
§ 8 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:
Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.
§ 26 Abs 5 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 11/2003:
Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen [...].
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006):
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 01. Jänner 2006
1. für den Beamten 690 Euro und erhöhen sich für den verheirateten Beamten [...] um 365,99 Euro und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro [...].
3.2. Zur Anwendbarkeit der Nachsichtsrichtlinien 2006
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Normen, die der "gehörigen Kundmachung" entbehren, von den Gerichten überhaupt nicht anzuwenden sind (vgl zB VwSlg 8108 A/1971, 13.576 A/1992). Eine generelle Norm ist jedoch nicht bereits dann als nicht gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie bloß gesetzwidrig kundgemacht ist (VfSlg 20.182/2017; überholt VfSlg 14.457/1996). Für die Anwendung einer Norm (durch alle Behörden: VfSlg 20.182/2017) ist lediglich maßgebend, dass die Norm ein solches "Mindestmaß an Publizität" erlangt hat, dass sie in die Rechtswelt eingetreten ist: etwa durch Versendung des Verwaltungsaktes an nachgeordnete Behörden (zB VfSlg 14.154/1995 mwN) oder durch dauernde Anwendung des Verwaltungsaktes gegenüber den Normadressaten (VfSlg 12.382/1990).
Die NsR 2006 stellen Richtlinien dar, die von der BVA verwendet werden, um die Bestimmung des § 63 Abs 4 B-KUVG zu konkretisieren. Diese Richtlinien sind weder im Rechtsinformationssystem des Bundes online abzurufen, noch konnten sie mit einer Google-Suche ausfindig gemacht werden. Zwar informiert die BVA (bzw auch andere Institutionen) über die Möglichkeiten der Nachsicht von zB Behandlungsbeiträgen und verweist diesbezüglich auch auf die Nachsichtsrichtlinien; die tatsächlichen Bestimmungen der Nachsichtsrichtlinien (§ 1 bis § 10 samt Präambel) waren für das Bundesverwaltungsgericht jedoch erhältlich. Nichtsdestotrotz brachte die Landesstelle XXXX der BVA diese Richtlinien zur Anwendung und wurden sie der Landesstelle offensichtlich im Vorfeld vom die Richtlinien erlassenden Organ zur Verfügung gestellt. Somit haben sie, gemäß der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt, sodass sie in die Rechtswelt eingetreten sind und daher auch von den Behörden bzw vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind.
3.3. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:
3.3.1. Die RRZ verweisen in ihrem § 8 hinsichtlich des Beginnes der Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Zeitpunkt ab Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger.
Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Antrag vom 30.11.2006 die Befreiung von Behandlungsbeiträgen, die (bereits) mit einer bestimmten Rechnungsnummer vorgeschrieben wurden. Somit begehrt er eine rückwirkende Befreiung. Eine solche ist jedoch gemäß § 8 RRZ 2005 nicht möglich für Fälle des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 und des § 5. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen bezieht, das weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch eine Ruhe- oder Versorgungsgenuss darstellt, fällt er in den Personenkreis des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 bzw. des § 5. Ein Abstellen auf eine dem Beschwerdeführer allfällig gebührende Rezeptgebührenbefreiung im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 lit a NsR 2006 und eine damit einhergehende Nachsicht der Behandlungsbeiträge scheidet somit für den Beschwerdeführer - aufgrund der Antragstellung nach Vorschreibung der Beiträge - aus.
3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Personenkreis des § 1 Abs 1 Z 2 NsR 2006 fällt. Dies ist dann der Fall, wenn sein Einkommen (§ 3) im Nachsichtszeitraum (§ 4) die Nachsichtsgrenze (Abs 3) nicht überschreitet und er die Kostenbeteiligungen nicht aus einem zumutbarer Weise dafür heranziehbaren Vermögen bestreiten kann.
3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, aus dem er die Kostenbeteiligungen zumutbarer Weise bestreiten könnte.
3.3.2.2. Ad Nachsichtszeitraum
Gemäß § 4 Abs 1 lit b NsR umfasst der Nachsichtszeitraum mindestens drei Kalendermonate und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davorliegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (§ 2 Abs 2), höchstens aber auf zwölf Monate.
Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung eines Arztes an (wie die BVA in ihrem Schreiben vom 14.09.2009 vermeint), sondern auf die Zurechnung der Kostenbeteiligungen zu einem Monat gemäß § 2 Abs 2 NsR. Nach dieser Bestimmung gilt als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls a) im Fall des Abs 1 Z 1 und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat.
Da es zu keiner Bezahlung der Beiträge gekommen ist, ist der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat heranzuziehen. Die Vorschreibung datiert vom November 2006, weshalb der zweitvorangegangene Monat September 2006 ist. Im gegebenen Fall ist somit der der Antragstellung zweitvorangegangene Monat mit jenem Monat, dem die älteste der Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist, ident.
Der Nachsichtszeitraum erstreckt sich somit gemäß § 4 Abs 1 lit b NsR iVm § 2 Abs 2 lit a NsR über drei Monate - von Juli bis September 2006.
3.3.2.3. Ad Einkommen
Gemäß § 3 Abs 1 NsR iVm § 4 Abs 4 Satz 1 RRZ gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG im Nachsichtszeitraum.
VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044: Gemäß § 292 Abs 3 erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs 2 EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988, als der "Gewinn (§§ 4 - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des § 76a ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 3 erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 sind gemäß § 292 ASVG nicht (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge (zB Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).
Gemäß § 20b Abs 9 Gehaltsgesetz 1956 gilt ein Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung.
Gemäß § 49 Abs 2 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2.
Vermindert um die gesetzlichen Abzüge und unter Außerachtlassung des Fahrtkostenzuschusses (sowie der in den Monatsabrechnungen ausgewiesenen Gewerkschaftsbeitrages und einer Darlehenstilgung) beträgt das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers somit wie folgt:
Juli 2006
Bezüge
EUR
Grundbezug
+ 1850,00
Kinderzulage
+ 43,50
Funktionszulage
+ 155,30
Mehrleistung Zul. (V/2)
+ 165,43
Abzüge
EUR
KV/SV/WFB laufend
- 94,24
Pensionsbeitrag laufend
- 234,87
Steuer gemäß Tarif
- 362,44
Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen
1.522,68
September 2006
Bezüge
EUR
Grundbezug
+ 1.850,00
Kinderzulage
+ 43,50
Funktionszulage
+ 155,30
Mehrleistung Zul. (V/2)
+ 165,43
Sonderzlg. 2.Qu. (91/95)
+ 1.024,40
Abzüge
EUR
KV/SV/WFB laufend
- 94,24
KV/SV Sonderzahlung
- 42,00
Pensionsbeitrag laufend
- 234,87
Pensionsbeitrag Sonderzl.
- 108,49
Steuer gemäß Tarif
- 362,44
Lohnsteuer fix (Sonderz.)
- 52,43
Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen
2.344,16
Nachdem es sich beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um einen Beamten des Bundesdienstes handelt, gebührt ihm gemäß § 3 Abs 3 Gehaltsgesetz 1956 jeweils in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 50 vH des Monatsbezuges. Das Nettoeinkommen des Monats September 2006 des Beschwerdeführers enthält somit eine Sonderzahlung. Das Jahres-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2006 beläuft sich daher auf EUR 21.558,08 (EUR 2.344,16*4 + EUR 1.522,68*8).
Das monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 beträgt somit EUR 1.796,51.
Die Unterhaltsleistungen sind gemäß § 4 Abs 4 RRZ 2005 zu berücksichtigen. Pro Monat sind demnach EUR 123,54 vom Nettoeinkommen abzuziehen. Hingegen ist das (Netto-) Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs 5 RRZ zu berücksichtigen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich im Jahr 2006 auf monatlich durchschnittlich EUR 164,75 (EUR 1.977,04 / 12). Es ist diesbezüglich der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen gewesen, da dieser, mangels Steuerpflicht aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte) dem Nettoverdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht.
Es ergibt sich somit folgendes monatliches Nettoeinkommen der Monate Juli bis September 2006 gemäß § 3 Abs 1 NsR 2006: EUR 1.837,72 (EUR 1.796,51 - EUR 123,54 + EUR 164,75).
Im (gesamten) Nachsichtszeitraum läuft sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 NsR somit auf EUR 5.513,16 (EUR 1.837,72*3 (Monate)).
Gemäß § 3 Abs 2 NsR vermindert sich das Nettoeinkommen gemäß Abs 1 um EUR 690 für die Ehegattin des Beschwerdeführers (nicht korrekt war die Annahme der BVA, dass für die Ehefrau EUR 365,99 abzuziehen wären, da hier nicht der Betrag eines Ehegatten einschlägig ist, sondern jener Betrag, der für einen überlebenden Ehegatten vorgesehen ist) und für jedes Kind des Beschwerdeführers um EUR 72,32. In Summe ist das gemäß § 3 Abs 1 errechnete Nettoeinkommen pro Monat um EUR 906,96 (690 + 72,32*3 (Kinder)) zu reduzieren. Das Nettoeinkommen gemäß § 3 Abs 2 NsR beträgt somit im Nachsichtszeitraum EUR 2.792,28 (EUR 5.513,16 - EUR 906,96*3 (Monate)). E = 2.792,28.
Außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 NsR 2006 wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.3.2.4. Ad Richtwert
Für die abschließende Berechnung sind noch die Variablen E_0 und die Nachsichtsgrenze NG zu ermitteln:
Gemäß § 6 Abs 2 entspricht E_0 der Summe der Mindestsätze nach § 26 Abs 5 PensionsG für den Beamten (M_B), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (§ 4 Abs 1 lit b) gelten. Für den Beamten beträgt dieser Betrag gemäß Ergänzungszulagenverordnung 2006 EUR 690 monatlich.
E_0 = EUR 2.070,00 (EUR 690*3)
Die Nachsichtsgrenze beträgt gemäß § 1 Abs 3 NsR das Dreieinhalbfache des Wertes E_0.
NG = EUR 7.245,00 (EUR 2.070,00* 3,5)
Der Richtwert berechnet sich gemäß § 6 Abs 1 NsR gemäß folgender Formel:
R = { 0,1 / [ (NG/E_0) - 1 ] } x [ ( E²/E_0 ) - E ]
Der Richtwert für vom Beschwerdeführer selbst zu tragende Kostenbeteiligungen im gegenständlichen beträgt im Nachsichtszeitraum somit EUR 38,97.
3.3.2.5. Ad Ausmaß der Nachsicht
Gemäß § 5 Abs 2 NsR 2006 wird dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 die den Richtwert (§ 6) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (§ 2) nachgesehen. Beträge bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.
Die verfahrensgegenständlichen Behandlungsbeiträge belaufen sich auf EUR 79,57. Bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben diese als Selbstbehalt dem Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdeführer EUR 38,97 an die BVA zu leisten hat. Der diese Summe übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nachgesehen.
Eine Geringfügigkeit des nachsehbaren Betrages gegenüber dem nicht nachsehbaren Betrag bzw. umgekehrt (vgl. § 5 Abs 3 und 4 NsR) ist im gegenständlichen Fall nicht ersich