TE Bvwg Beschluss 2019/4/25 W123 2216573-3

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W123 2216573-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung und deren Auslieferung an österreichische Betriebe" des Auftraggebers Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, eingeleitet über Antrag der XXXX in XXXX , XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 27.03.2019, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nachprüfung, auf einstweilige Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

2. Mit Beschluss vom 04.04.2019, W123 2216573-1/2E, erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung, in der es der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagte, den Zuschlag zu erteilen.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, W123 2216573-2/12E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn

(1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 25.04.2019, W123 2216573-2/12E, zurück. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG (auch für die erlassene einstweilige Verfügung) nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG .

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Kennzeichnungspflicht, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Ohrenmarke, Pauschalgebührenersatz, Rinderdatenbank,
Vergabeverfahren, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2216573.3.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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