Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W229 2118850-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch G XXXX P XXXX Rechtsanwälte, XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 30.09.2015, AZ XXXX , wegen § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 23 BSVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt 1. zu lauten hat:
Sie sind von 01.11.2010 bis 01.11.2015 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.
Sowie der Spruchpunkt 2. zu lauten hat:
Für Sie ist in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und besteht Beitragspflicht wie folgt:
In der Krankenversicherung:
Von Bis
Monatliche Beitragsgrundlage
Monatlicher Beitrag in EUR
01.11.2010 - 31.12.2010
EUR 675,99
EUR 51,71
01.01.2011 - 31.12.2011
EUR 690,19
EUR 52,80
01.01.2012 - 31.12.2012
EUR 694,33
EUR 53,12
01.01.2013 - 31.12.2013
EUR 713,77
EUR 54,60
01.01.2014 - 31.12.2014
EUR 729,47
EUR 55,80
01.01.2015 - 31.10.2015
EUR 749,17
EUR 57,31
In der Pensionsversicherung:
Von Bis
Monatliche Beitragsgrundlage
Monatlicher Beitrag in EUR
01.11.2010 - 31.12.2010
EUR 366,33
EUR 54,95
01.01.2011 - 31.12.2011
EUR 374,02
EUR 57,04
01.01.2012 - 30.06.2012
EUR 376,26
EUR 58,32
01.07.2012 - 31.12.2012
EUR 376,26
EUR 60,20
01.01.2013 - 30.06.2013
EUR 386,80
EUR 61,89
01.07.2013 - 31.12.2013
EUR 386,80
EUR 63,82
01.01.2014 - 31.12.2014
EUR 395,31
EUR 65,23
01.01.2015 - 31.10.2015
EUR 405,98
EUR 69,02
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.03.2010 teilte der Beschwerdeführer der Sozialversicherung der Bauern (im Folgenden: SVB) mit, dass sich aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung eine in diesem Schreiben näher dargelegte Änderung der von ihm bewirtschafteten Flächen ergebe.
2. Mit Schreiben vom 14.04.2010 teilte die SVB dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass selbst bei Berücksichtigung einer Brache in dem von ihm angegebenen Ausmaß nach derzeitiger Aktenlage eine Fläche im Ausmaß von 1,2294 ha (Parzelle XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX bzw. XXXX Forst und XXXX Baufläche) verbleibe. Bezüglich der nicht land(forst) wirtschaftlich genutzten Flächen wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ersucht, die umseitig angeführten Fragen genau und vollständig zu beantworten.
3. Im mit 13.05.2010 datierten Fragebogen wurde das Grundstück der Parzelle XXXX mit einem Ausmaß von 0,2161 ha und der Kulturart Gras und Garten unter den vom Beschwerdeführer als nicht bewirtschaftet bezeichneten Flächen angeführt.
4. Die SVB teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2010 eine Änderung der Grundlagen der Berechnung der Beiträge nach dem BSVG aufgrund einer Berücksichtigung einer Brache mit. Der Berechnung wurde von April 2010 bis Juni 2010 ein Einheitswert von 1.905,02 € und von Juli 2010 bis laufend von 1.925,97 € zugrunde gelegt.
5. Mit Schreiben vom 05.07.2010 teilte der Beschwerdeführer der SVB mit, dass lediglich die Grundstücke XXXX (Kellerweingarten - 5170m²) und das Grundstück XXXX (Mittersteig - Silvaner - 2262m²) mit Rebstöcken bepflanzt und landwirtschaftlich genutzt werden. Das Waldgrundstück XXXX - 2230m² befinde sich zwar in seinem Besitz, werde von ihm jedoch nicht bearbeitet.
Das Grundstück XXXX ca 2161m² sei Gründland bzw. Vorgewende vor einem Maschinenschuppen bzw. dem Weingarten ( XXXX ) und werde nur fallweise gemulcht, dh. es erfolge keine wie auch immer geartete landwirtschaftliche Nutzung. Die Teilfläche von 68m² Grundstück Nr. 140 müsste demnach das Presshaus und die Garage sein, sei daher auch keine landwirtschaftlich genutzte Fläche im beitragsrelevanten Sinn. Die Grundstücke mit der Nummer XXXX / dzt 113m² (früher 151m²) und XXXX - 252m² seien Böschungen bzw. Wildnis in Form einer weder zu mähenden noch sonst wie zu nutzenden Wiese. Der ehemalige Weingarten EZ XXXX Grstk Nr. XXXX - 5327m² wurde wie bereits gemeldet im März 2010 nunmehr vollständig gerodet und könne vom Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr ausgepflanzt werden. Pächter oder Käufer seien zurzeit keine aufzutreiben.
Zusammenfassend gab der Beschwerdeführer in diesem Schreiben an, nur mehr den Weingarten am Grundstück Nr. XXXX - 5170m² und den Weingarten am Grundstück Nr. XXXX - 2262m² zu bearbeiten. Den Wald 2230m² habe er seit Jahren nicht mehr betreten und daher auch nicht bewirtschaftet. Die von ihm sonst angeführten Flächen würden lediglich gemulcht oder sonst wie kurz gehalten werden, soweit ihm dies maschinell überhaupt möglich sei - es erfolge keine Verwertung des gemulchten Grases. Bei Zusammenrechnung der in seinem Besitz befindlichen Flächen ergebe sich ein Wert von 1,2124 ha.
6. Mit Kurzbrief vom 16.11.2010 wurde ein Pachtvertrag vom 26.10.2010 - abgeschlossen zwischen XXXX und XXXX von der SVB zur Kenntnis genommen.
7. Mit Schreiben vom 19.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG im nachfolgend angeführten Zeitraum wegfalle, weil der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Restbetrieben) unter die Versicherungsgrenze gesunken sei und der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Ertrag dieses Betrieben bestritten werde. Es bestehe keine Beitragspflicht für die Pensionsversicherung vom November 2010 bis laufend und die Krankenversicherung für denselben Zeitraum. Die Unfallversicherung nach dem BSVG bleibe in der genannten Zeit aufrecht. Ab dem Kalenderjahr 2011 werden die Beiträge für nur in der Unfallversicherung pflichtversicherte Personen auf Grund der Satzungsbestimmungen nur einmal jährlich vorgeschrieben.
8. Mit Schreiben vom 16.04.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, mitzuteilen, ob nach Beendigung eines im Schreiben näher benannten Pachtverhältnisses, die Fläche nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werde. Mit Eingabe vom 05.05.2015 übersandte der Beschwerdeführer einen dieses Grundstück betreffenden neuerlichen Pachtvertrag.
9. Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Erhebungsvordruck gesendet.
10. Am 03.08.2015 langte der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erhebungsbogen ein, in dem zum Grundstück mit der Grundstücksnummer
XXXX angegeben wurde, dass sich dort Gras, Gemüse- Hausgarten befinde, das Grundstück 2 Mal gemulcht werde und dort vier ca. zwei Jahre alte Marillenbäume angepflanzt worden seien, die mangels Fruchtbildung bisher noch nicht geerntet wurden.
11. In weiterer Folge fand am 11.09.2015 durch einen Mitarbeiter der SVB in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Brachbesichtigung statt. In der hierzu aufgenommenen Niederschrift, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, wird zum Grundstück mit der Nr. XXXX wie folgt festgehalten: "Parz. Nr. XXXX (Ausmaß 0,2161ha):
diese Parzelle liegt neben der bewirtschafteten Parzelle Nr. XXXX . Eine Fläche von 0,888 ha Weingarten ragt in die Parz. Nr. XXXX hinein und wird als Weingarten bewirtschaftet (Grüner Veltliner, Blauer Portugieser und Frühroter Veltliner). Auf de[m] anderen Teil der Parz. Nr. XXXX befinde[n] sich der Geräteschuppen, die Garage, ein Holzlagerplatz für das Holz des Bruder[s], vier Marillenbäume (gesetzt 2013) mit Stammunterstützung, ein verwilderter ehemaliger Gemüsegarten und eine Wiesenfläche (Vorgewende). Das Vorgewende wird gemulcht, bei den Obstbäumen wurde bis dato keine Pflegemaßnahmen gesetzt. Früchte waren noch nicht auf den Bäumen. Der Gemüsegarten wird nicht bearbeitet."
12. Mit Bescheid vom 30.09.2015, AZ XXXX , hat die SVB festgestellt, dass 1. XXXX XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.11.2010 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist und 2. in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern eine im Spruchpunkt 2 tabellarisch dargestellte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist und eine tabellarisch dargestellte Beitragspflicht besteht. Diesem Bescheid wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer sei laut Wertvorschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 01.01.2010, AZ XXXX Eigentümer von 1,9732 ha land(forst)wirtschaflichen Flächen mit Einheitswert € 3.746,37 ~ 3.700,00.
Anlässlich des Pensionsantrages habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2010 mitgeteilt, dass unter anderem die Parzelle XXXX in der KG XXXX im Ausmaß vom 0,2161 nicht bewirtschaftet werde. Der auf die Parzelle im Ausmaß von 0,2161 ha entfallende Einheitswert sei deshalb nicht herangezogen worden, wodurch der Einheitswert des Restbetriebes unter die Pflichtversicherungsgrenze von € 1.500,- gesunken ist. Bei der neuerlichen Bracheüberprüfung vom 13.07.2015 habe der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben, dass die Parzelle XXXX weiterhin brachliege. Nach Einsicht in den NÖ-Atlas sei festgestellt worden, dass auf der Parzelle XXXX ein Weingarten im Ausmaß von 0,0888 ha vorhanden sei. Anlässlich der persönlichen Besichtigung eines Bediensteten der SVB am 11.09.2015 sei festgestellt worden, dass auf der Parzelle XXXX auf einer Fläche von 0,0888 ha ein bewirtschafteter Weingarten (Grüner Veltliner, Blauer Portugieser und Frührote Veltliner) stehe. Auf dem anderen Teil befinden sich ein Geräteschuppen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die Garage, ein Holzlagerplatz, vier Marillenbäume (eingesetzt im Jahr 2013), ein verwilderter ehemaliger Gemüsegarten und eine Wiesenfläche als Vorgewende für den Weingarten. Es ergaben sich daher die in der Begründung näher dargestellten Bewirtschaftungsverhältnisse. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt ergebe. Da der Einheitswert des auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführten landwirtschaftlichen Betriebes infolge der Bewirtschaftung auch der Parzelle XXXX in den angeführten Zeiträumen über der Pflichtversicherungsgrenze von € 1.500,00 für die bäuerliche Kranken- und Pensionsversicherung liege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
13. Gegen diesen Bescheid der SVA der Bauern vom 30.09.2015 hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 10.11.2015 Beschwerde eingebracht und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Beschwerdegründe wurde vorgebracht, die Behörde gehe von einer unrichtigen Größe der bewirtschafteten Fläche aus und dass diese nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich 4.712m² betrage und der Einheitswert damit unter € 1.500 liege. Aufgrund der Auskunft der Nö Landesregierung (imap) vom 16.09.2015, betrage die nutzbare Weingartenfläche der Grundstücke XXXX sowie XXXX 4.71m². Die Erläuterungen weisen darauf hin, dass die Weingartenfläche gemessen wurde an der Achse der Randzeilen und der Position der Ankerdrähte. Aus dem imap Kataster der Nö-Landesregierung gehe auch ganz klar hervor, dass die im Kataster gezogenen Grenzen jeweils die Randzeilen zur Gänze den Grundstücken des Einspruchswerbers zurechnen, und so die Grundfläche wesentlich höher sei als die bewirtschaftete Fläche (Weinreihen). Die Randzeilen seien jeweils 5 Meter breit und nicht bewirtschaftbar und werden auch von den angrenzenden Weingärten mitgenutzt. Es sei nicht einzusehen, warum die Randzeile, die ja von zwei Parteien genutzt werde, auf beiden Seiten jeweils einem zugerechnet werde, dessen Grundfläche sich dann enorm erhöhe, sich aber auf den Ertrag nicht auswirken könne. Zudem zeige die Kataster-Evaluation der Nö Landesregierung auch deutlich, dass zwei kürzere Weinreihen am Grundstück XXXX angrenzend zu den Grundstücken XXXX (seitlich) und oben XXXX bereits gerodet und daher auch nicht zu berücksichtigen seien. Diese Reihen seien vor 2010 gerodet worden. Gehe man von den 4.712m² (bewirtschaftete Fläche) aus, ergebe sich ein Einheitswert von € 1.231,80 für das Jahr 2010 sowie € 1.345,23 ab 01.01.2014 und liege damit unter der Schwelle der Beitragspflicht. Zum Umstand, dass die SVB behaupte, dass der Einspruchswerber das Grundstück XXXX nicht richtig als brachliegend gemeldet habe, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass man in der Familie des Einspruchswerbers seit jeher davon ausgegangen sei, dass der gegenständliche einheitliche Weingarten sich lediglich auf dem Grundstück XXXX befinde und die Grenze zwischen den beiden Grundstücken das Ende des Weingartens darstelle. Als der Einspruchswerber den Hof von seinem Vater geerbt habe, habe er in diesem Glauben die Grundstücke übernommen und wurden die Maße in der Natur niemals nachgemessen. Es habe keinen Grund an den Angaben des Vaters zu zweifeln gegeben oder aufgrund anderer Annahmen das bisherige Wissen anzuzweifeln. Schließlich wird in der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehende Größe der bewirtschafteten Fläche von €
4.712m² hingewiesen. Weiters werden in der Beschwerde eine falsche bzw. mangelhafte Auskunft durch die SVB, die Nicht-Nachvollziehbarkeit der Begründung sowie das fehlende Parteiengehör moniert.
14. Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte der Beschwerdeführer der SVB mit, dass er mit Wirkung vom 01.11.2015 den letzten von ihm bewirtschafteten Weingarten Parzelle Nummer XXXX sowie Parzelle Nummer XXXX KG XXXX Nr. XXXX an Herrn XXXX verpachten konnte.
15. Mit Schreiben vom 15.12.2015 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der der Beschwerdevorlage angefügten Stellungnahme führt die SVB ua aus, dass eine sozialversicherungsrechtliche Änderung, der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung, rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung voraussetze, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Der Umstand, dass einzelne Grundstücke in der Natur tatsächlich nicht bewirtschaftet werden, sei grundsätzlich nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern über eine entsprechende Meldung des Eigentümers. Nicht in die Bewirtschaftung einbezogene Flächen seien nach Maßgabe des ersten Satzes des § 23 Abs. 5 BSVG (Änderungen des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderung) mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt (nämlich dem Ausscheiden aus der Bewirtschaftung), bei der Bildung des Versicherungswertes nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 16.04.1991, 90/08/0155). Sozialversicherungsrechtlich sei von den im Einheitswertbescheid bewerteten Flächen auszugehen. Maßgeblich sei dabei das Ausmaß der Katasterflächen laut Grundbuch. Auch Wege, Gräben, Hecken, Gebüsch udgl. seien Teil der im Einheitswertbescheid bewerteten land(forst)wirtschaftlichen genutzten Bodenfläche und fließen in die Ermittlung des Ertragswertes ein. Ein Abzug gewisser ungenutzter Flächenteile komme daher nicht in Betracht. Dies bedeute jedoch nicht, dass mit dem Maßband einzelne kleine Flächenteile aus einer Gesamtfläche herausgemessen werden müssen und bei Bildung des Versicherungswertes unberücksichtigt zu bleiben haben. Der Hektarsatz, der im jeweiligen Wertfortschreibungsbescheid angeführt sei, könne im darauffolgenden Wertfortschreibungsbescheid höher oder niedriger sein. Unter näherer Darstellung der Veränderung der Hektarsätze wird in der Stellungnahme weiter ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Einheitswert in regelmäßigen Abständen nach oben angepasst werde, unrichtig sei. Da der Einheitswertbescheid sozialversicherungsrechtlich erst in der Zukunft wirke, habe der Versicherte ausreichend Zeit, durch Verkäufe, Verpachtungen etc. darauf zu reagieren.
Aufgrund einer Änderungsmeldung im Jahr 2010 seien von den Grundstücken des Beschwerdeführers lediglich jene bei der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht berücksichtigt worden, die noch im Eigentum des Beschwerdeführers standen, nicht verpachtet und auch nicht von der SVB als brachliegende anerkannt worden seien. Daraus ergaben sich in der Stellungnahme näher dargelegte Einheitswerte. Mit Schreiben vom 13.05.2010 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Grundstück XXXX (gemeint wohl: XXXX ) bewirtschaftet werde. Dass einzelne Zellen dieses Weingartens nicht bewirtschaftet werden, habe er nicht angegeben.
Anlässlich der periodischen Überprüfung von Brachen am 13.07.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Parzelle XXXX nicht bewirtschaftet werde. In weitere Folge habe die Beschwerdeführerin (gemeint wohl: die belangte Behörde) anhand von Luftbildern laut IMAP der NÖ feststellen können, dass sich auf einem Teil der Parzelle ein bewirtschafteter Weingarten befinde. Anzumerken sei, dass die Luftbilder einen Schritt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens darstellen. (...) Im Rahmen einer Besichtigung habe sich herausgestellt, dass der als Weingarten bewertete Teil des Grundstückes XXXX vom Beschwerdeführer bewirtschaftet werde und sich darüber hinaus auf dem landwirtschaftlich bewerteten Teil ein Geräteschuppen befinde, in dem landwirtschaftliche Geräte, die für den Weinbau benötigt werden, untergebracht seien. Darüber hinaus befindet sich auf dieser Fläche eine Garage, ein Holzlagerplatz, vier Marillenbäume, die 2013 gesetzt wurden und abgestützt sind, eine Wiesenfläche als Vorgewende (Wendeplatz für die zur Bewirtschaftung des Weingartens benötigten Geräte) und ein verwilderter ehemaliger Gemüsegarten. Daraus ergebe sich aber, dass sowohl der weinbaulich bewertete als auch der landwirtschaftlich bewertete Teil des in Rede stehenden Grundstücks XXXX erwerbswirtschaftlich genutzt werde. Dass ein Teil des Grundstücks Nr. XXXX als Weingarten genutzt werde, ergebe sich auch eindeutig aus dem Grundbuch.
Schließlich werden in der Stellungnahme Ausführungen zum monierten Aufklärungsmangel durch die SVB, zur Nicht-Nachvollziehbarkeit des Bescheides sowie zum Parteiengehör getätigt.
16. Mit Schreiben vom 20.06.2917 wurde die Stellungnahme der SVB dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Äußerung übermittelt.
17. In der Stellungnahme vom 11.07.2017 weist der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nochmals auf die erfolgte Beratung durch einen Mitarbeiter der SVB hin. Des Weiteren wird darin ausgeführt, dass der Wein vom verbliebenen angrenzenden Weingarten vom Beschwerdeführer für den Eigenverbrauch hergestellt und als Geschenk für Freunde und die Familie verteilt werde. Auch habe die Familie des Bruders des Beschwerdeführers jahrelang einen Gemüsegarten vor der Scheune auf EZ XXXX betrieben und auch die Marillenbäume gepflanzt. Diese seien vom Bruder des Beschwerdeführers "fachgerecht" eingepflanzt und mit Stützen versehen und sei auf eine Ernte für die Familie gehofft worden. Leider hätten die Bäume bislang keine einzige Marille getragen. Auch die auf der Liegenschaft befindlichen Wirtschaftsgebäude seien von der Familie des Bruders und der Mutter mitgenutzt worden. Auch werde dort seit Jahren der Holzvorrat für die Mutter und die Familie des Bruders des Beschwerdeführers gelagert.
Im Sommer 2015 sei dem Beschwerdeführer ein Fragebogen zugesandt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bezogen auf die Fläche auf die Angaben seines Vaters und die in den Erbschaftsunterlagen festgehaltenen Flächenangaben gehalten und diese genannt. Der Zweck der Befragung sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden.
Im Zuge der Begehung habe der SVB-Mitarbeiter die Luftaufnahme gezeigt und ausgeführt, dass die dargestellte Linie zwischen den Parzellen XXXX und XXXX im oberen Bereich quer durch den Weingarten verlaufe und nicht - wie immer von der Familie überliefert angenommen - die Trennlinie zwischen Wiese und Weingarten darstelle. Es handle sich um 1/7 der Weinstöcke. Die Begehung habe im Weiteren ohne Maßband und ohne andere Hilfsmittel zur Erhebung von Längen stattgefunden. Den Zweck der weiteren Erhebungen habe der Beschwerdeführer nicht verstanden. Angesichts des Zeitdrucks habe er die Notizen des Beamten der SVB nicht gelesen, zudem konnte er die Handschrift des Beamten unter diesem Druck nicht entziffern. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer weder eine Kopie noch eine Abschrift der Niederschrift noch das zitierte Luftbild erhalten und habe er auch später keine Gelegenheit erhalten, diesen Erhebungen zu widersprechen.
Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Gründe für die Forderung der SVB und der Zweck der Begehung erstmals im nunmehr angefochtenen Bescheid erklärt und ausgeführt worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer der Zweck des Fragebogens und der Erklärung nicht klar gewesen und habe er auch keine Gelegenheit gehabt, diese einzubringen.
18. Am 12.12.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum meldete der Beschwerdeführer für das Grundstück mit der Nummer XXXX , Flächenausmaß 0,5170, Weingarten, eine land(forst)wirtschaftlich Nutzung und bewirtschaftete er diesen. Weiters ist der auf den Grundstück-Nr. XXXX befindliche Wald im Ausmaß von 0,2230 ha sowie das Grundstück-Nr. XXXX mit 0,0068 ha Baufläche (Gebäude), auf dem sich das Presshaus befindet, im Eigentum des Beschwerdeführers.
Das Grundstück mit der Nummer XXXX , Flächenausmaß 0,2262, Weingarten war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verpachtet.
Am Grundstück mit der Nr. XXXX , Flächenausmaß 0,2161, befindet sich ein Weingarten im Ausmaß von 0,0888 ha, der direkt in den auf dem Grundstück mit der Nummer XXXX befindlichen Weingarten übergeht. Der Weingarten wurde vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Zeit bewirtschaftet.
Auf dem verbleibenden Grundstücksteil der Parzelle Nr. XXXX im Ausmaß von 0,2173 ha befinden sich Wirtschaftsgebäude, in denen Geräte für die Bearbeitung des Weingartens aufbewahrt werden, Vorgewende für den Weingarten, 4 Marillenbäume, welche im Jahr 2013 gepflanzt und fachgerecht gestützt wurden sowie ein mittlerweile verwilderter Gemüsegarten. Weiters dient die Fläche als Holzlagerplatz. Die Marillenbäume wurden vom Bruder des Beschwerdeführers eingesetzt sowie der zum Zeitpunkt der Besichtigung verwilderte Gemüsegarten laut Angaben des Beschwerdeführers in den Jahren vor der Besichtigung bearbeitet. Das Holzlager wird vom Bruder sowie der Mutter des Beschwerdeführers verwendet. Weder wurde vom Beschwerdeführer ein Pachtvertrag mit seinem Bruder bzw. seiner Mutter abgeschlossen noch ein Fruchtgenuss vereinbart.
Folgende Einheitswerte der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke sind dem Verfahren zugrunde gelegt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Ab 01.11.2015 hat der Beschwerdeführer den von ihm bewirtschafteten Weingarten Parzelle Nr. XXXX sowie auch die Parzelle XXXX an Herrn XXXX verpachtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes mit der Nr. XXXX ergibt sich aus den im Akt einliegenden Meldungen des Beschwerdeführers, insbesondere aus der Meldung vom 05.07.2010, sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung betreffend den im Eigentum befindlichen Wald bzw. das Presshaus ergeben sich aus der Meldung des Beschwerdeführers vom 05.07.2010 und stimmen mit den im Akt einliegenden Grundbuchauszügen überein.
Die Feststellung betreffend das verpachtete Grundstück ergibt sich aus den im Akt einliegenden Pachtverträgen vom 16.11.2010 und vom 05.05.2015.
Die Feststellungen betreffend das Grundstück mit der Nr. XXXX ergeben sich insbesondere aus der Brachebesichtigung vom 11.09.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Dass der auf dem Grundstück befindliche Weingarten vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wurde, wurde von ihm auch nicht substanziell bestritten. Vielmehr wurde von ihm im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass der Weingarten auf dieses Grundstück reicht. Hierzu ist einerseits auszuführen, dass sich dies bereits aus den Grundbuchsauszügen ergibt, deren Bekanntsein aufgrund der erfolgten Schenkung an den Beschwerdeführer vorausgesetzt werden darf sowie aus dem im Akt einliegenden Schenkungsvertrag vom 27.11.2000 selbst. Hinzukommt, dass die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse maßgeblich sind und der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Weingartens - auch jenes, der in das Grundstück XXXX hineinreicht - nicht verneint hat.
Die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Grundstückes XXXX ergeben sich ebenfalls aus der Niederschrift der Brachebesichtigung sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass kein Pachtvertrag mit dem Bruder bzw. der Mutter des Beschwerdeführers vereinbart wurde, ergibt sich insbesondere aus dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung. Auch für die Einräumung eines Fruchtgenusses, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass der Bruder des Beschwerdeführers bzw. seine Mutter diesen Teil des Grundstückes zum Teil benutzten wird auf die rechtlichen Ausführungen hierzu verwiesen.
Die dem Verfahren zugrunde gelegten Einheitswerte ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme der SVB im Rahmen der Beschwerdevorlage.
Die Feststellung betreffend die Verpachtung der Grundstücke mit der Nr. XXXX und XXXX ab 01.11.2015 ergibt sich zum einen aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers an die SVB vom 16.11.2015 aus dem im Akt einliegenden Prüfbeleg vom 30.11.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Entscheidung durch Einzelrichterin ergibt sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 182 Z 7 BSVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des BSVG lauten wie folgt:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. (...)
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
2. bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
3. bei den gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;
4. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;
5. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
6. bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
(2) Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.
(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.
(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, (...)
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1.-bei Einheitswerten bis zu 5 000 Euro-13,34110;
2.-für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten-
-von 5 100 Euro bis 8 700 Euro-14,82346
-von 8 800 Euro bis 10 900 Euro-12,04405
-von 11 000 Euro bis 14 500 Euro-8,33822
-von 14 600 Euro bis 21 800 Euro-6,76321
-von 21 900 Euro bis 29 000 Euro-5,00291
-von 29 100 Euro bis 36 300 Euro-3,70588
-von 36 400 Euro bis 43 600 Euro-2,77940
-über 43 700 Euro-2,13087.
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. (...)
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (...)
(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 €
(Mindestbeitragsgrundlage);
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Abänderung der Spruchpunkte
1. und 2.
3.4.1. Zur Beurteilung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzelle XXXX :
Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der Nutzung dieser Parzelle einerseits im Wesentlichen ein, dass ihm nicht bekannt war, dass der Weingarten auf diesen Grundstücksteil hineinragt, andererseits, dass die Nutzung des restlichen Grundstückes zum Teil durch seinen Bruder bzw. seine Mutter erfolgt ist und die sonstige Nutzung keine landwirtschaftliche Nutzung darstellt. Dies führt die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:
3.4.1.1. Zur Bewirtschaftung der als Weingarten bewerteten Fläche der Parzelle XXXX :
Insoweit in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage sowie in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass der von ihm bewirtschaftete Weingarten auch in die Parzelle XXXX hineinreicht, ist einerseits auf die bereits in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach dies sowohl aus den Grundbuchsauszügen als auch aus dem Schenkungsvertrag hervorgeht; andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich erfolgte Betriebsführung und damit landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes durch den Eigentümer für den Eintritt der Sozialversicherungspflicht ausschlaggebend ist. Dass der Beschwerdeführer den auf diesem Grundstück befindlichen Weingarten - wenn auch wie von ihm vorgegeben in Unkenntnis, auf welchem Grundstück sich dieser Weingarten befindet - letztlich tatsächlich bewirtschaftet hat, wurde von ihm auch nicht bestritten.
3.4.1.2. Zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlich bewerteten Fläche des Grundstücks mit der Nr. XXXX :
Hinsichtlich des restlichen Teils des Grundstückes ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Nutzung auf Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorliegt, zunächst auf die Einwendung des Beschwerdeführers betreffend die Bewirtschaftung durch seinen Bruder bzw. seine Mutter einzugehen. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. zuletzt VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131), wonach für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034, VwSlg 16383 A/2004, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. VwGH 17.12.2002, Zl. 99/08/0171, mwN). Dass solche dinglichen oder obligatorischen Rechtsakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. seinem Bruder vereinbart wurden, wurde weder vorgebracht, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. So hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass kein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Soweit von Teilen des Grundstückes eine bloß tatsächliche Bewirtschaftung durch den Bruder des Beschwerdeführers oder seine Mutter erfolgt ist, ist in Ermangelung der genannten Rechtsakte eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung nicht erfolgt und ist die Tätigkeit dieser dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich zuzurechnen.
Wie festgestellt befinden sich auf dem Grundstück zum Teil Wirtschaftsgebäude - sprich ein Schuppen und eine Garage - und werden darin Geräte, welche zur Bearbeitung des Weingartens erforderlich sind, aufbewahrt. Diese dienen somit der Bewirtschaftung des Weingartens und ist der Sichtweise der SVB zu folgen, dass darin eine landwirtschaftliche Nutzung zum Ausdruck kommt. Auch das auf diesem Grund befindliche Vorgewende wird letztlich zur Bewirtschaftung des Weingartens genutzt. Dass das auf diesem Grundstücksteil befindliche Gras bloß gemulcht wird, tut dem keinen Abbruch, überwiegt doch die Nutzung als Vorgewende für den Weingarten und ermöglicht (bzw. erleichtert) der Beschnitt des Grases diese Form der Nutzung.
Auf dem verbleibenden Teil des Grundstückes befinden sich zudem ein verwilderter Gemüsegarten, der auch in der verfahrensgegenständlichen Zeit bewirtschaftet wurde, sowie insgesamt vier Marillenbäume. Zum Vorbringen, dass die Bewirtschaftung des Gemüsegartens bloß der Deckung des Eigenbedarfs diente, ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer bloß hobbymäßigen Nutzung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Pflichtversicherung unterliegt (vgl. 28.03.2012, 2009/08/0183 mHa 01.02.2007, 2004/08/0123). Wenngleich die Marillenbäume nach den Angaben des Beschwerdeführers bislang keine Früchte getragen haben, so ist aufgrund des Umstandes, dass diese fachgerecht gestützt wurden, davon auszugehen, dass die Anpflanzung der Bäume jedenfalls auf einen Ertrag gerichtet war bzw. ist. Es wurden mit dem fachgerechten Abstützen der Bäume nämlich tatsächlich bereits Handlungen gesetzt, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN). Diese Form der Bewirtschaftung, welche tatsächlich durch den Bruder des Beschwerdeführers bzw. die Holzlagerung durch die Mutter des Beschwerdeführers erfolgt ist, stellt letztlich eine landwirtschaftliche Nutzung dar und ist - wie bereits ausgeführt - mangels entsprechender dinglicher oder obligatorischer Rechtsakte dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
3.4.1.3. In einer Gesamtschau der unterschiedlichen Nutzungsformen des landwirtschaftlich bewerteten Teils der Parzelle, liegt die Nutzung daher auf Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und ist somit die Einbeziehung der gesamten Parzelle XXXX nicht zu beanstanden.
3.4.2. Zum Einwand betreffend die Größe der Grundstücke XXXX und XXXX und dem daraus resultierenden geringeren Einheitswert:
Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die von der SVB herangezogene Grundstücksgröße als zu groß moniert wird, da sich aus dem imap Kataster der Nö-Landesregierung eine geringere Größe ableiten ließe und daher ein geringerer Einheitswert zur Anwendung zu gelangen hätte, gereichen der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht Erfolg:
Gem. § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.
Die Meldepflichtigen haben gem. § 16 Abs. 2 BSVG während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
Gem. § 23 Abs. 5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 25.06.2013, 2012/08/0063, festgehalten, dass ein Einheitswertbescheid eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSVG darstellt (mHa VwGH 07.08.2002, 99/08/0139, VwSlg 15882 A/2002) und allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen sind (mHa VwGH 29.06.2005, Zl. 2001/08/0189).
Eine Flächenänderung ist der SVB von Seiten des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mitgeteilt worden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der SVB stets die letztlich zur Anwendung gelangten Grundstücksgrößen (vgl. beispielsweise das Schreiben des BF vom 05.07.2010; auch im Erhebungsbogen vom 13.07.2015 bei der SVB eingelangt am 03.08.2015, wurden vom BF die darin angegebenen Flächen nicht in Frage gestellt) angegeben. Hinzu kommt - und dies ist entscheidend - dass weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 11.07.2017 vorgebracht worden ist, dass allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes bzw. der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht worden wären. Anhaltspunkte dafür sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die zur Anwendung gelangten Einheitswerte basierend auf den in den Einheitswertbescheiden genannten Grundstücksgrößen sind vor diesem Hintergrund somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4.3. Insoweit in der Stellungnahme vom 11.07.2017 ausgeführt wird, dass der Wein vom verbliebenen angrenzenden Weingarten vom Beschwerdeführer für den Eigenverbrauch hergestellt und als Geschenk für Freunde und die Familie verteilt werde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht darauf ankommt, dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vlg. VwGH zuletzt 21.02.2007, 2004/08/0123 mHa 20.02.2002, 2001/08/0201 m.w.H.). Zwar wird der Mindesteinheitswert vorliegend durch die Zusammenrechnung der Einheitswerte mehrerer (unterschiedlich) bewirtschafteter Flächen erreicht, jedoch zeigen bereits die Angaben des Beschwerdeführers, dass er den Wein als Geschenke für Freunde und innerhalb der Familie verteile, dass sich aus dem von ihm bewirtschafteten Weingarten ein Ertrag ergibt, der den bloßen Eigenbedarf übersteigt, sodass insgesamt vom Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 2 BSVG auszugehen ist.
3.4.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen den Bescheid zielen ausschließlich darauf ab, dass aus den von ihm genannten Gründen, in der verfahrensgegenständlichen Zeit keine Pflichtversicherung bestehe. Diesen Einwendungen kommt jedoch aus den genannten Gründen keine Berechtigung zu. Andere Gründe für eine allenfalls aufzugreifende Rechtswidr