TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/14 L508 2102925-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AVG §6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L508 2102925-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig sowie ein Staatsangehöriger aus dem Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Familie (zwei Halbgeschwister, deren Mutter sowie fünf Kinder der Halbschwester) legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5). Hierbei legte der BF dar, dass sein Vater und ein Halbbruder in seinem Heimatland verschwunden seien. Er sei nach Österreich gekommen, weil er sich verfolgt gefühlt habe.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2014 (AS 17 - 27) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er wegen des in Syrien herrschenden Krieges um sein Leben Angst gehabt habe. Sein Vater sei seit drei Monaten verschollen und seine Schwester sei vergewaltigt worden. Seine Familie habe in Angst und Panik gelebt, weshalb er mit seiner Familie aus Syrien geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

2. Im Rahmen der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 05.02.2015 (AS 107 - 123) gab der BF bezüglich des Ausreisegrundes zu Protokoll, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wolle in Sicherheit leben. Im Libanon sei er noch nie gewesen. Er habe in Syrien weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion/ Religionsausübung Probleme gehabt. Er sei nie persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe nie persönliche Probleme mit der Regierung oder politischen Gruppierungen gehabt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er im Krieg getötet zu werden. Bei einer Rückkehr in den Libanon hätte er niemanden und sei die Lage dort auch nicht gut.

3. Mit Bescheid vom 12.02.2015 (AS 125 - 166) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben.

4. Gegen diesen Bescheid vom 12.02.2015 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.02.2015 (AS 189 - 192) Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Dem Schriftsatz sind - jeweils in Kopie - eine syrische Meldebestätigung und ein Fahndungsschreiben/eine Todesliste des Islamischen Staates angeschlossen (AS 193, 194 [Übersetzung: AS 213, 214]).

5. Am 15.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache für Anfänger" vom 19.05.2015 (AS 221) ein.

6. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.02.2015 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. L508 2102925-1/13E (AS 225 - 249), stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

......"2.2.1. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen

Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass der mjr. Antragsteller libanesischer Staatsbürger ist.

Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der mjr. Beschwerdeführer, welcher in Syrien aufgewachsen ist und sein gesamtes Leben gemeinsam mit seiner Familie in Syrien verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zum Libanon verfügt, überhaupt noch im Besitz der libanesischen Staatsbürgerschaft ist oder ob er dieser, aufgrund tatsächlicher jahrzehntelanger Abwesenheit, mittlerweile verlustig geworden ist. Ferner wäre zu eruieren gewesen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit ein Aufenthaltsrecht im Libanon zukommt und ob er sich dort niederlassen wird können. Dies insbesondere unter Beachtung der komplexen und aktuellen Frage der Niederlassungsmöglichkeiten im Libanon und der damit zusammenhängenden staatsbürgerschaftlichen Aspekte.

Hierzu wird es also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu klären und sodann - basierend auf seiner individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land / den Ländern zu treffen in das / in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Wiederum unter Berücksichtigung der notorisch bekannten schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage im Libanon bzw. Syrien.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben. Ferner wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgereichten Drohbriefen entsprechend auseinanderzusetzen haben.

Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) libanesischen (Staatsbürgerschafts-) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.).

Sollte sich dabei eine libanesische Staatsbürgerschaft ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu ermitteln haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet die angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich

unerlässlich erscheinen.".......

7. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015 kehrte die Mutter der Halbgeschwister des BF am 22.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Libanon zurück.

8. Mit E-Mail des Arbeitsmarktservice vom 05.05.2017 wurde der belangten Behörde eine Beschäftigungsbewilligung (AS 263) für den BF für die berufliche Tätigkeit als Augenoptiker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit von 03.07.2017 bis 02.01.2021 übermittelt.

9. Anfang 2018 langten bei der belangten Behörde - jeweils in Kopie - ein ÖSD-Zertifikat Niveau A2 vom 22.06.2016 (AS 289) und ein Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2016/17 (Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) vom 30.06.2017 (AS 291) ein.

10. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.09.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen (AS 311 - 316).

Der BF schilderte zunächst, dass er im Libanon keine Probleme hätte. Er habe in Syrien gewohnt und sei dort wegen des Krieges weg. Wenn er in den Libanon zurückkehre, könne er jedoch Probleme haben. Es könne sein, dass er keine Arbeit finden würde. Er wisse nicht, was im Libanon sei. Er hätte dort lediglich drei Jahre gelebt.

Er sei im Libanon geboren und sei sein Vater auch Libanese gewesen. Sein Vater habe in Syrien gearbeitet.

Er wolle nicht in den Libanon gehen. Es sei dort gefährlich. Im Libanon gebe es zu viele bewaffnete Gruppierungen und ohne Arbeit müsse er mit einer derartigen Gruppe gehen. Er wisse nichts von Drohbriefen. Sein Bruder habe dies alles für ihn gemacht, weil er noch minderjährig gewesen sei.

Ferner wurden dem BF Fragen zu seinem Privatleben in Österreich gestellt.

Im Übrigen wurde dem BF angeboten, die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ausgehändigt zu erhalten und hierzu gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit.

11. Am 05.09.2018 wurde des Weiteren der Halbbruder des BF als Zeuge niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen (AS 317 - 319).

Der Halbbruder des BF führte aus, dass er und der BF Schiiten seien. Sie seien beide im Nordlibanon geboren. Sein Vater sei aus dem Südlibanon. Sein Vater habe mehrere Frauen gehabt. Seine Mutter sei die Erstfrau gewesen und die Mutter des BF die Zweitfrau. Es lebe nur noch seine Mutter.

12. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Beirut vom 11.01.2019 (AS 325) übermittelte die Vertretungsbehörde - entsprechend der Anfrage - ein Konvolut an Unterlagen bezüglich des BF, seines Halbbruders und seiner Halbschwester (AS 329 - 367).

13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.01.2019 (AS 371 - 428) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde - abgesehen von dem Wunsch nach einer Arbeit und einem sicheren Leben in Europa - die Glaubwürdigkeit versagt (AS 409 - 411).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt (AS 429, 431).

15. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.02.2019 (AS 455 - 463) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

15.1. Zunächst werden der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen des BF wiederholt. Der BF habe in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.09.2018 vorgebracht, dass er Angst vor bewaffneten Gruppierungen im Libanon hätte. Er würde für sich keine Perspektive sehen und mangels Arbeitsmöglichkeiten unter Druck stehen, sich einer bewaffneten Gruppierung anschließen zu müssen. Im Allgemeinen wäre die Lage im Libanon sehr gefährlich.

15.2. In der Folge wird ausgeführt, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt habe, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere habe die Behörde den BF nicht weiter befragt, worin genau seine Angst bestehen würde. Bei entsprechender Befragung hätte der BF ausführlichere Angaben gemacht. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus mit den Länderberichten beschäftigen müssen. Das BFA habe das Vorbringen des BF, wonach er Angst habe, von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden, nicht mit den Länderberichten über die Lage im Libanon in Beziehung gesetzt. Dies würde nämlich zum Ergebnis führen, dass sehr wohl die Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der BF gezwungen wäre, sich einer terroristischen Organisation anzuschließen und widrigenfalls sein Leib und Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr geriete.

15.3. Das BFA vermeine, es ergebe sich aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes des BF, dass keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Der BF sei seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Es sei darauf hingewiesen, dass der BF als Jugendlicher, sohin in einem besonders prägungsfähigen Alter, nach Österreich gekommen sei. Er habe hier Werte wie Freiheit, Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Geschlechtergleichheit und Säkularismus kennen und schätzen gelernt. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren sei erwähnt, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sei.

Das BFA treffe keine Feststellungen zum derzeitigen Schulbesuch des BF. Dieser besuche derzeit das erste Semester der Abendschule, Fachrichtung Vorbereitungslehrgang Elektrotechnik, an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt.

Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, wonach der BF einen Deutschkurs besuchen würde. Der Besuch einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt als ordentlicher Schüler erfordere bereits ausgezeichnete Deutschkenntnisse, die der BF selbstverständlich vorweisen könne. Die hervorragenden Deutschkenntnisse würden sich im Übrigen auch an dem Umstand erkennen lassen, dass der BF die Einvernahme auf Deutsch bestritten habe. Dass der BF zurzeit einen Deutschkurs besuchen würde, ergebe sich hingegen nicht aus dem Akt, was wiederum zeige, wie sorglos die Behörde das gegenständliche Verfahren geführt habe.

Der BF verfüge über ein freundschaftliches Netzwerk in Österreich, nicht zuletzt mit österreichischen StaatsbürgerInnen. Die Behörde führe hingegen aus, es hätten keine sozialen Kontakte, die eine enge Bindung zu Österreich darstellen würden, festgestellt werden können und begründe ihre Feststellungen ausschließlich damit, dass der BF keine "Empfehlungsschreiben" vorgelegt habe: "Sie haben keine derartig nahe Freundschaften aufbauen können, dass Ihnen jemand ein Empfehlungsschreiben ausgehändigt hätte." Wenngleich sich die Intensität einer Freundschaft nicht unbedingt in einem Unterstützungsschreiben zeigen müsse, sei darauf hingewiesen, dass der BF bislang unvertreten gewesen sei und nicht wissen habe können, dass ihm "Unterstützungsschreiben" vor dem BFA zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung dienen könnten.

Es sei daran erinnert, dass die Behörde gem. § 18 AsylG den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen habe. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen und hätte den BF nach seinem Privatleben bzw. seinen Freundschaften in Österreich befragt, so hätte dieser angegeben, dass er zahlreiche Freundschaften geschlossen habe. XXXX und XXXX kenne er beispielsweise aus der Schule. XXXX sei ein guter Freund, den der BF aus seiner alten Schule in XXXX kenne. Auch bei XXXX und XXXX handle es sich um Freundinnen des BF. Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF von der Lebensgefährtin des Halbbruders zur Einvernahme vor dem BFA begleitet worden sei. Dieser Umstand sage wesentlich mehr über eine freundschaftliche Beziehung aus als ein Unterstützungsschreiben.

Das Bundesamt stelle fest, dass der BF "keiner, auch nicht gemeinnütziger Arbeit" nachgehen würde. Gleichzeitig unterlasse es Feststellungen zu bisherigen freiwilligen Tätigkeiten des BF. Dem Bescheid wäre nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt dahingehende Ermittlungen angestellt hätte. So habe der BF im Sommer 2018 eine Ferialtätigkeit in einem Pflege- und Betreuungszentrum ausgeübt. Zudem bestätige der XXXX , dass der BF bei der Jahreshauptversammlung des Vereins die Technik betreut habe. Zu erwähnen sei weiters, dass der BF einen 16stündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert habe.

15.4. Zum Beweis, dass der BF in Österreich zahlreiche Freundschaften hege, die deutsche Sprache beherrsche und sich auch sonst außerordentlich gut integriert habe, wird beantragt den BF, die Lebensgefährtin des Halbbruders, zwei Schulfreundinnen und die Vermieterin/Freundin/Unterstützerin des BF einzuvernehmen.

15.5. Ferner wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können;

* der Beschwerde stattgeben, die angefochtene Entscheidung im angefochtenen Umfang abändern, in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag des BF auf internationalen Schutz stattgeben und feststellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zukomme;

* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt II. abändern und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren;

* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde, in eventu, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sowie feststellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan (richtig: Libanon) unzulässig sei;

* in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

15.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

Dem Schriftsatz sind - jeweils in Kopie - eine Schulbesuchsbestätigung einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom 21.01.2019, eine Schulbesuchsbestätigung einer Landwirtschaftlichen Fachschule vom 23.01.2019, eine Bestätigung über den Besuch eines 16stündigen Erste-Hilfe-Kurses vom 28.06.2017, eine Bestätigung des XXXX vom 25.01.2019 über die Bedienung der Technik durch den BF bei der Jahreshauptversammlung, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Ferialpraktikums vom 30.08.2018 und ein Referenzschreiben von mehreren Unterstützern vom 25.08.2015 (AS 465 - 475) angeschlossen.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist schiitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.

Die Eltern des BF und die Mutter seines Halbbruders und seiner Halbschwester leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten im Libanon.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund bezüglich seines angeblichen Aufenthaltes in Syrien wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Das weitere Ausreisevorbringen (allgemein unsichere Situation und schlechte Arbeitsmarktsituation im Libanon) wird grundsätzlich für glaubhaft erachtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Die Stiefmutter des Beschwerdeführers, mit welcher er gemeinsam nach Österreich gereist ist, kehrte am 22.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Libanon zurück.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX rund XXXX Kilometer südlich von Beirut. Der BF besuchte mehrere Jahre die Grundschule. Der BF verließ im Herbst 2014 den Libanon und reiste im Oktober 2014 auf legalem Wege in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Ein Halbbruder, eine Halbschwester und zwei Neffen sowie drei Nichten des BF befinden sich in Österreich. Er verfügt lediglich mit seinem Halbbruder über einen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht jedoch weder zwischen dem BF und seinem Halbbruder noch zwischen dem BF und seiner Halbschwester und deren fünf minderjährigen Kindern ein ein- oder wechselseitiges - finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis.

Der Asylantrag des Halbbruders wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 in vollem Umfang abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.09.2015 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, wo das diesbezügliche Verfahren derzeit wieder anhängig ist.

Die jeweiligen Asylanträge der Halbschwester und der drei Nichten und zwei Neffen wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 in vollem Umfang abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. In Erledigung der Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.09.2015 jeweils behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2018 wurden die Asylanträge der Halbschwester und der drei Nichten sowie der zwei Neffen erneut jeweils in vollem Umfang abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.06.2018 jeweils nochmals behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, wo die diesbezüglichen Verfahren derzeit wieder anhängig sind.

Der BF besuchte ab Mai 2015 einen Deutschkurs und hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 im Juni 2016 gut bestanden. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes und Schulbesuches in Österreich alltagstaugliche Deutschkenntnisse erlangt.

Er verfügt über einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte, insbesondere aufgrund seines Schulbesuches, auch mit österreichischen Staatsangehörigen normale soziale Kontakte und lernte hier ein Leben in Freiheit, Sicherheit und Demokratie kennen. Eine von mehreren Personen unterzeichnete Unterstützungserklärung wurde vorgelegt.

Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Der BF absolvierte im Schuljahr 2016/17 eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Anschließend besuchte er von 30.01.2018 bis 29.06.2018 die Klasse 1a einer Landwirtschaftlichen Fachschule. Derzeit geht er an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in eine Abendschule für Berufstätige (Vorbereitungslehrgang Elektrotechnik). Zudem absolvierte er einen 16stündigen Erste-Hilfe-Kurs und im August 2018 ein einmonatiges Ferialpraktikum in einem Pflege- und Betreuungszentrum. Am 27.04.2018 bediente der BF bei der Jahreshauptversammlung des XXXX die Technik.

Dass der BF aktuell eine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit leistet oder Mitgliedglied in einem Verein ist, kann nicht festgestellt werden.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Libanon verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten (Eltern) aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und ein bisschen Englisch.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon war insbesondere festzustellen:

Politische Lage

Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden; der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 1.3.2018).

Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung" (AA 1.3.2018). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden:

• Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein

• Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein

• Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein

Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen:

34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).

Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte (AA 1.3.2018).

Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander im Libanon unversöhnlich gegenüberstehen:

* die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und

* die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).

Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die 14. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).

Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6/2018).

Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).

Am 31. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am 19. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6/2018).

Im Juni 2017 konnte sich das politische Establishment schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem vor, das Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht abzulösen. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden, doch das von den Regierungsparteien außerhalb des Parlaments verhandelte Wahlgesetz enthält zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent.

Positiv ist jedoch, dass die Parteien faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden. Wenn es in einem Wahlkreis die Festlegung gibt, dass hier zwei Sitze für Christen und drei Sitze für Muslime vergeben werden, müssen hier die Parteien eine gemeinsame Liste bilden, um antreten zu dürfen.

Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6/2018).

Am 6. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung schließlich erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt.

77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr 2009. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.:

arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17;

Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8;

die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).

Die Hisbollah und ihre politischen Verbündeten (darunter auch das Free Patriotic Movement FPM, eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die wie 2009 knapp zwanzig Sitze erringen konnte), gewannen somit mit 65 knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Premierminister Saad al-Hariri zwar mehr als ein Drittel seiner Sitze verlor, aber mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist. Zu diesem Block gehört auch die christliche, gegen die Hisbollah auftretende anti-syrische Partei "Libanese Forces", die als zweiter großer Sieger bei dieser Wahl ihre Mandate gegenüber der Wahl 2009 beinahe verdoppelte.

Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vgl. ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 29.5.2018).

Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vgl. GIZ 6/2018). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers 14. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6/2018, vgl. AA 1.3.2018).

Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016).

Der Libanon ist kein funktionierender Staat, deshalb haben sich die Menschen im Libanon immer mehr auf Klientelismus, anstatt auf den Staat verlassen. Politiker benutzen Geld, Ressourcen und Dienstleistungen, um sich eine Basis in der Bevölkerung zu schaffen. Diese Entwicklung in Kombination mit den konfessionellen Spannungen sowie den Auswirkungen von der Syrienkrise steht ernstzunehmenden Entwicklungsprozessen entgegen (Daily Star 30.12.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

-

BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 24.8.2018

-

CIA (14.8.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 17,8,2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick:

https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018

-

ICG - International Crisis Group (23.2.2016): Arsal in the Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Border Town:

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1456410095_b046-arsal-in-the-crosshairs-the-predicament-of-a-small-lebanese-border-town.pdf;

Zugriff am 24.8.2018

-

ICG - International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon's Elections, More of the Same is Mostly Good News,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 24.8.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html Zugriff 30.8.2018

-

The Daily Star (21.12.2017): Census finds 174,422 Palestinian refugees in Lebanon,

https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2017/Dec-21/431109-census-finds-174422-palestinian-refugees-in-lebanon.ashx, Zugriff 10.9.2018

-

The Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx, Zugriff 24.8.2018

-

UN Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701 (2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf Zugriff 7.8.2018)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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