Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
DP §24Rechtssatz
Liegt eine Situation vor, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG dar (vgl. EuGH 15.1.2019, Rs C-258/17, E.B.). In dieser Situation verlangt die Anwendung der RL 2000/78/EG ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist, dass ab diesem Zeitpunkt die Kürzung der Ruhebezüge des Beamten überprüft wird, um die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu beenden (vgl. EuGH 15.1.2019, Rs C-258/17, EB; wobei die im Rahmen dieser Überprüfung vorzunehmende Berechnung auf der Grundlage der Ruhebezüge durchzuführen ist, auf die er ab seiner Versetzung in den Ruhestand Anspruch gehabt hätte). Dem gänzlichen Entfall der Kürzung um 25 Prozent könnte nur noch der Umstand entgegenstehen, dass eine vergleichbare Aufforderung an eine mündige Minderjährige zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen nicht nur als Verletzung der dem Polizeibeamten obliegenden Standespflichten ausgelegt und geahndet worden wäre, sondern darüber hinaus auch zu einer Versetzung in den Ruhestand mit - wenngleich um weniger als 25 Prozent - gekürzten Ruhebezügen geführt hätte (vgl. EuGH 15.1.2019, Rs C-258/17, EB). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer gedachten Verurteilung eines Polizeibeamten für vergleichbare heterosexuelle Handlungen zu einer Disziplinarstrafe nach § 93 lit. d DP: In diesem Zusammenhang geht der VwGH davon aus, dass es auch § 24 DP einem Polizeibeamten (unabhängig von seinem Alter) nicht grundsätzlich verwehrte, außerhalb des Dienstes und außerhalb eines Autoritätsverhältnisses strafrechtlich nicht verpönte heterosexuelle Kontakte auch zu mündigen minderjährigen Personen zu suchen. Hätte sich eine solche gedachte heterosexuelle Annäherung in einer Anstandsverletzung erschöpft, so wäre sie nicht geeignet gewesen die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 93 lit. d DP (auch unter Minderung der Bezüge um weniger als 25 Prozent) zu rechtfertigen. (Hier: Die Minderung der Ruhebezüge des Beamten ab dem 3. Dezember 2003 um 25 Prozent hätte zur Gänze zu entfallen.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016120072.L06Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020