RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2016/12/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DP §24
DP §93 litd
EURallg
PG 1965 §7
StG §129I
StGB §209
VwGG §42 Abs2 Z1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2 lita

Rechtssatz

Liegt eine Situation vor, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG dar (vgl. EuGH 15.1.2019, Rs C-258/17, E.B.). In dieser Situation verlangt die Anwendung der RL 2000/78/EG ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist, dass ab diesem Zeitpunkt die Kürzung der Ruhebezüge des Beamten überprüft wird, um die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu beenden (vgl. EuGH 15.1.2019, Rs C-258/17, EB; wobei die im Rahmen dieser Überprüfung vorzunehmende Berechnung auf der Grundlage der Ruhebezüge durchzuführen ist, auf die er ab seiner Versetzung in den Ruhestand Anspruch gehabt hätte). Dem gänzlichen Entfall der Kürzung um 25 Prozent könnte nur noch der Umstand entgegenstehen, dass eine vergleichbare Aufforderung an eine mündige Minderjährige zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen nicht nur als Verletzung der dem Polizeibeamten obliegenden Standespflichten ausgelegt und geahndet worden wäre, sondern darüber hinaus auch zu einer Versetzung in den Ruhestand mit - wenngleich um weniger als 25 Prozent - gekürzten Ruhebezügen geführt hätte (vgl. EuGH 15.1.2019, Rs C-258/17, EB). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer gedachten Verurteilung eines Polizeibeamten für vergleichbare heterosexuelle Handlungen zu einer Disziplinarstrafe nach § 93 lit. d DP: In diesem Zusammenhang geht der VwGH davon aus, dass es auch § 24 DP einem Polizeibeamten (unabhängig von seinem Alter) nicht grundsätzlich verwehrte, außerhalb des Dienstes und außerhalb eines Autoritätsverhältnisses strafrechtlich nicht verpönte heterosexuelle Kontakte auch zu mündigen minderjährigen Personen zu suchen. Hätte sich eine solche gedachte heterosexuelle Annäherung in einer Anstandsverletzung erschöpft, so wäre sie nicht geeignet gewesen die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 93 lit. d DP (auch unter Minderung der Bezüge um weniger als 25 Prozent) zu rechtfertigen. (Hier: Die Minderung der Ruhebezüge des Beamten ab dem 3. Dezember 2003 um 25 Prozent hätte zur Gänze zu entfallen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016120072.L06

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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