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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Es geht aus dem Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2019, Rs C-258/17, E.B., hervor, dass die Aufrechterhaltung der als Disziplinarstrafe verfügten Kürzung der Ruhebezüge um 25 Prozent für Zeiten ab dem 3. Dezember 2003 unter näher genannten Umständen gegen das Diskriminierungsverbot nach der sexuellen Orientierung gemäß Art. 2 RL 2000/78/EG verstößt. Dies setzt voraus, dass der dem Beamten infolge seiner Ruhestandsversetzung zustehende Ruhebezug seine Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78 betrifft. In diesem Zusammenhang ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts zu prüfen, ob die dem Beamten gezahlten Ruhebezüge in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen, und insbesondere, ob diese Ruhebezüge im nationalen Recht als ein Entgelt angesehen werden, das im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses fortgezahlt wird. (Hier: Ruhebezug fällt in den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG. Er entspricht exakt den Voraussetzungen des Urteiles EuGH C-529/13, Felber. Die Höhe der Pension hängt von Dienstzeiten und Ruhegenussvordienstzeiten sowie den Dienstbezügen des Beamten ab. Die Pension stellt eine Geldzahlung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer als unmittelbare Folge des Beschäftigungsverhältnisses dar.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0529 Felber VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016120072.L02Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020