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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei der gebotenen zeitraumbezogenen Bemessung der Geldleistungen des Ruhegenusses ist das Verbot der Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung bei Festlegung des Arbeitsentgeltes nach Art. 2 RL 2000/78/EG in seiner Auslegung durch den EuGH im Urteil vom 15. Jänner 2019, Rs C-258/17, E.B., zu beachten. Art. 2 RL 2000/78/EG steht zunächst nicht der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkung der Ruhestandsversetzung selbst entgegen, sodass der Beamte für die Zwecke der Berechnung der Höhe seiner Ruhebezüge nicht so angesehen werden kann, als habe er sich in der Zeit vom Wirksamwerden des Disziplinarerkenntnisses bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters in der Situation eines Beamten im Aktivstand befunden. Ebenso wenig bietet die MRK für sich genommen - in Ermangelung innerstaatlicher Normen, welche für den Fall nachträglich erkannter Konventionsverletzungen eine rückwirkende oder zeitraumbezogene Beendigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden vorsehen - eine Rechtsgrundlage für den Wegfall der Gestaltungswirkung der Ruhestandsversetzung (ab einem bestimmten Zeitpunkt).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0258 E.B. VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016120072.L01Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020