RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2016/12/0072

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56
EURallg
MRK Art6
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §5 Abs1
PG 1965 §6 Abs1
PG 1965 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2
62017CJ0258 E.B. VORAB

Rechtssatz

Bei der gebotenen zeitraumbezogenen Bemessung der Geldleistungen des Ruhegenusses ist das Verbot der Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung bei Festlegung des Arbeitsentgeltes nach Art. 2 RL 2000/78/EG in seiner Auslegung durch den EuGH im Urteil vom 15. Jänner 2019, Rs C-258/17, E.B., zu beachten. Art. 2 RL 2000/78/EG steht zunächst nicht der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkung der Ruhestandsversetzung selbst entgegen, sodass der Beamte für die Zwecke der Berechnung der Höhe seiner Ruhebezüge nicht so angesehen werden kann, als habe er sich in der Zeit vom Wirksamwerden des Disziplinarerkenntnisses bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters in der Situation eines Beamten im Aktivstand befunden. Ebenso wenig bietet die MRK für sich genommen - in Ermangelung innerstaatlicher Normen, welche für den Fall nachträglich erkannter Konventionsverletzungen eine rückwirkende oder zeitraumbezogene Beendigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden vorsehen - eine Rechtsgrundlage für den Wegfall der Gestaltungswirkung der Ruhestandsversetzung (ab einem bestimmten Zeitpunkt).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0258 E.B. VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016120072.L01

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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