RS Vwgh 2019/3/7 Ro 2019/21/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FNG 2014
FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwRallg

Rechtssatz

Mit § 58 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet das Gesetz für die Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass jeweils und dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 48) ohne jede Einschränkung, in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber - wie bei § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011) - von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005). Damit wurde aber nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen. Daher besteht auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210002.J05

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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