RS Vwgh 2019/3/7 Ro 2019/21/0002

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §51 Abs5
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/21/0011 B 24. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

§ 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ordnet nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, es ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Insoweit wird von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Dass das auch für die "Unabänderlichkeit" - "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung" - gilt, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt § 51 Abs. 5 FrPolG 2005, dass eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur dann geändert werden kann, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210002.J01

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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