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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache der LN, geboren am 19. Juli 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Juni 1995, Zl. St 190/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das über die Beschwerdeführerin verhängte Aufenthaltsverbot richtet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Zaire, gemäß § 18 Abs. 1 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 FrG aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß die Beschwerdeführerin in der Republik Zaire gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; ihre Abschiebung in die Republik Zaire sei somit zulässig (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich (nach ihren eigenen Angaben) in Zaire einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten Reisepaß besorgt, in dem sich ein deutsches Visum und ein österreichischer Touristensichtvermerk befunden hätten. Sie sei dann von Belgien kommend mit einem Reisebus nach Österreich eingereist und habe sich hier bei ihrer Cousine aufgehalten. Beim anschließenden Versuch, über den Grenzübergang Passau/Bahnhof nach Deutschland auszureisen, sei die Verfälschung des Reisepasses festgestellt und die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen worden. Im Zuge der bei der Bundespolizeidirektion Leoben durchgeführten Einvernahme habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht zu sein. Eine Rückkehr in ihr Heimatland wäre nicht möglich; sie hätte durch das in Zaire herrschende Regime mit Repressalien zu rechnen, weil ihr Vater einer Gruppe gegen das herrschende Regime angehörte. Weiters wäre ihr Vater zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat bereits verhaftet gewesen. Bei der Vernehmung vor dem Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin als Asylgrund angegeben, sie wäre aus der Republik Zaire ausgereist, weil sie nach einer Demonstration am 16. Februar 1992 von den Polizeiorganen der Republik Zaire verhaftet und sodann sechs Monate in Haft angehalten worden wäre. In weiterer Folge habe sie ihre Aussage korrigiert und angegeben, sie wäre acht Monate nach dem 16. Februar 1992 in Haft gewesen, dann hätte sie aus dem Gefängnis der S.I.N.P. fliehen können, zumal sämtliche Wärter dieses Gefängnisses betrunken gewesen wären. In weiterer Folge habe sie diese Darstellung nochmals geändert, indem sie angegeben habe, sie wäre im September 1992 aus dem Gefängnis der S.I.N.P. geflohen und sodann nochmals im Oktober 1992 bis Dezember 1992 im Gefängnis Mongaliama festgehalten worden. Von dort wäre sie mit der Hilfe eines Wärters ebenfalls geflohen. Während ihres Aufenthaltes im S.I.N.P.-Gefängnis hätte sie mitgehört, wie der Präsident der Republik Zaire in einem Telefongespräch Anweisungen gegeben hätte, seine politischen Gegner durch Bombenanschläge auszuschalten. Aufgrund dieser Mitwisserschaft wäre auch eine Schwester der Beschwerdeführerin von Organen der Republik Zaire getötet worden. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 1995 abgewiesen worden.
Da sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise eines verfälschten Reisepasses bedient habe, sei die Annahme gerechtfertigt, daß ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Durch das Aufenthaltsverbot werde nicht in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Den Ausspruch gemäß § 54 FrG begründete die belangte Behörde damit, sie sehe keinen Anlaß, der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 1995 vorgenommenen Beurteilung nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Vernehmung dermaßen in konkrete Widersprüche verwickelt, daß auch die belangte Behörde zu dem Schluß komme, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Damit könne vom Vorliegen von Gefahren im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG nicht gesprochen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anläßlich der Vernehmung am 12. Mai 1995 bei der Bundespolizeidirektion Leoben und der Asylvernehmung am 18. Mai 1995 beim Bundesasylamt enthalte keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Sie sei von den Organen der Republik Zaire nicht verfolgt worden; ihren Angaben in bezug auf ihre Inhaftierung und die Verfolgung bzw. Tötung von Angehörigen könne nämlich kein Glauben geschenkt werden. Weiters habe sie nach ihrer angeblichen Demonstrationsteilnahme am 16. Februar 1992 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1995 aus der Republik Zaire dort ungehindert einer Beschäftigung nachgehen können. Auch in der Berufung habe sie keine weiteren Gründe anführen können, daß sie Gefahr liefe, in Zaire einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Entgegen den Berufungsausführungen sei das Parteiengehör gewahrt worden, nämlich im Zug der niederschriftlichen Vernehmung am 12. Mai 1995 bei der Bundespolizeidirektion Leoben. Indem sie auf die Möglichkeit des § 54 FrG hingewiesen worden sei und dabei Angaben gemacht habe, bei einer Rückkehr in die Heimat mit Repressalien rechnen zu müssen, liege entgegen der Ansicht in der Berufung ein Antrag nach § 54 FrG vor, über den - im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin - die Behörde abgesprochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung
einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Aufenthaltsverbot:
Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.
§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
...
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."
Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinn der eben genannten Bestimmung sind im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt:
§ 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft."
Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG - Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hatte in dem zur Erlassung des von ihr angefochtenen Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit, erst im Rahmen der nunmehrigen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 relevante, gegen dessen Erlassung sprechende Umstände aufzuzeigen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung im Hinblick auf die nunmehr gebotene Ermessensübung ermöglichen würden.
Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. die in § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 genannten Fälle und zum Ganzen den hg. Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). Somit kann nicht gesagt werden, daß der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er in diesem Umfang gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.
Somit war die Beschwerde insoweit gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Hingewiesen wird darauf, daß mit dem vorliegenden Beschluß gemäß § 114 Abs. 7 erster Satz, zweiter Halbsatz, des Fremdengesetzes 1997 auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft tritt.
Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, sie habe nicht bei ihrer Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Leoben am 12. Mai 1995 einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellt, sondern erst am 6. Juni 1995; über den letztgenannten Antrag sei noch nicht entschieden worden.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Am 12. Mai 1995 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Einreise nach Österreich befragt. Sie gab an, sie müsse bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit Repressalien durch das in Zaire herrschende Regime rechnen, weil ihr Vater einer Gruppe gegen das herrschende Regime angehöre. Zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat sei ihr Vater bereits verhaftet gewesen. Das Protokoll lautet weiter: "Auf die Möglichkeit des § 54 Fremdengesetz angesprochen, verweise ich auf die vorgenannte Aussage."
Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0306). Die Behörde ist einerseits nicht befugt, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung als erstattet zu fingieren, darf andererseits aber einem unklaren Antrag nicht von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt unterstellen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 96/21/0306 m. w.N.). Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 54 FrG hingewiesen worden war, verwies sie auf ihre vorhergehende Aussage, bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit Repressalien rechnen zu müssen. Da Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen sind, daß die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070), ist in der genannten Erklärung das Begehren zu sehen, nicht nach Zaire abgeschoben zu werden. Durch die vorhandene Verknüpfung mit § 54 FrG mußte die belangte Behörde diese Erklärung als Antrag nach § 54 FrG werten, zumal andernfalls gerade bei fristgebundenen Anträgen eine Partei um ihren Rechtsschutz gebracht werden könnte. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß hier die Partei selbst die Stellung eines Antrages (zum damaligen Zeitpunkt) verneint. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im übrigen insofern von dem dem hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/21/0091, zugrundeliegenden, als dort die Parteierklärung lediglich derart gelautet hat: "Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen." Anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0306, bezeichnete die Partei ausdrücklich ihr Heimatland als jenen Staat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet.
Durfte bzw. mußte die belangte Behörde einerseits vom Vorliegen eines Antrages nach § 54 Abs. 1 FrG ausgehen, kann andererseits ihre Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in Zaire nicht im Sinn des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG gefährdet bzw. bedroht, nicht als rechtswidrig angesehen werden: Im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1998, Zl. 95/21/0229) vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Vorliegend tritt die Beschwerdeführerin der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Sie wirft jedoch der belangten Behörde vor, diese habe das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde anläßlich der Vernehmung am 12. Mai 1995 Parteiengehör gewährt. Im übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Angaben sie bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte machen können, die zu einem für sie günstigen Ergebnis in der Sache geführt hätten. Weiters durfte die belangte Behörde durchaus auch die vor der Asylbehörde getätigten Angaben der Beschwerdeführerin für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit heranziehen. Letztlich enthält die Beschwerde zur Rüge, die belangte Behörde habe keine Ermittlungstätigkeit entfaltet, kein konkretes Vorbringen dahin, welche Ermittlungen diese über die Vernehmung der Beschwerdeführerin hinaus hätte vornehmen sollen.
Da der belangten Behörde somit auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden kann, ihr wäre ein Verfahrensmangel unterlaufen, ist ihre Beurteilung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin in Zaire iSd § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht als rechtswidrig anzusehen.
Diesbezüglich war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. November 1998
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013