TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/27 95/21/0741

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Veröffentlicht am 27.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/21/0742 E 27. November 1998 95/21/0740 E 27. November 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der H S, (geboren am 1. Dezember 1958), in Linz, vertreten durch Dr. Hermann Fromherz, Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 109.318/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 11. April 1994 hatte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

2. Die dagegen von ihr erhobene Berufung vom 20. September 1994 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. April 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Die Zustellung (des erstinstanzlichen Bescheides) sei rechtswirksam am 22. April 1994 erfolgt, sodaß die erst am 20. September 1994 eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin verspätet sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens in einem anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (Zl. 95/21/0218) vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht geltend, daß die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 28. April 1994 eine mit 27. April 1994 datierte, von ihnen beiden unterfertigte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebracht habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Mit ihrer Eingabe vom 20. September 1994 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe die Beschwerdeführerin beantragt, über diese Berufung zu entscheiden, und eventualiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Berufung sowie damit verbunden eine neuerliche Berufung eingebracht. Wenn die belangte Behörde daher die Berufung vom 28. April 1994 unter Hinweis darauf, daß diese erst am 20. September 1994 eingebracht worden sei, zurückweise, so nehme sie das Einbringungsdatum in aktenwidriger Weise an.

In weiterer Folge bringt die Beschwerde vor, daß die belangte Behörde zur Entscheidung über die am 20. September 1994 eingebrachte Berufung nicht zuständig sei, weil es sich sowohl beim Wiedereinsetzungsantrag als auch bei dieser Berufung um Eventualanträge handle, diese Berufung nur für den Fall der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erhoben worden sei und über den Hauptantrag (Berufung vom 28. April 1994) und den Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bzw. nicht rechtskräftig entschieden worden sei.

2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei der ins Treffen geführten Berufung vom 28. April 1994, wie bereits mit hg. Beschluß vom 25. September 1998, Zl. 95/21/0218-9, ausgeführt wurde, nicht um eine (auch) von der Beschwerdeführerin, sondern um eine allein von ihrem Ehegatten erhobene Berufung. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

Der von der Beschwerdeführerin unter Punkt I. ihres Schriftsatzes vom 20. September 1994 vorrangig gestellte Antrag ("Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens") entbehrt somit jeder Grundlage. Demzufolge hatte die belangte Behörde über die in diesem Schriftsatz erhobene Berufung ohne weiteres Abwarten zu entscheiden. Ob diese Berufung nur für den Fall der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erhoben wurde, ist ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - von Fällen abgesehen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0727, unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A). Da vorliegend dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, über diesen auch nicht bejahend entschieden wurde und die zweiwöchige Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG), gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin, schon verstrichen war, entsprach die Zurückweisung der Berufung vom 20. September 1994 durch die - für diese Entscheidung zuständige (vgl. Art. 103 Abs. 4 B-VG iVm § 6 Abs. 4 AufG) - belangte Behörde trotz des anhängigen Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag dem Gesetz.

3. Soweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die am 28. April 1994 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen, entfernt sie sich vom Inhalt dieses Bescheides, der ausdrücklich die Berufung vom 20. September 1994 zum Gegenstand hat.

4. Nach dem Gesagten war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210741.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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