Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.07.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz unterscheidet nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Beschäftigung, sondern hängt die Leistungszuerkennung vielmehr vom verpflichteten Einsatz der Arbeitskraft und der Anmeldung beim AMS ab (vgl. § 14 WMG) und hat – sofern diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird – zur Folge, dass die Leistung zu Deckung des Lebensunterhalts stufenweise gekürzt wird (vgl. § 15 WMG).
Schlagworte
Leistungszuerkennung; Einsatz der Arbeitskraft; Anmeldung beim AMS; zumutbare Beschäftigung; selbständige Beschäftigung; unselbständige BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.002.RP12.6323.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019