Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 WMG sind auch Selbständige, deren Bedarf im Sinn von § 3 leg. cit. durch Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und durch das verwertbare Vermögen nicht gedeckt ist, und die daher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet, ihre Arbeitskraft – in objektiver Hinsicht – so gut wie möglich einzusetzen. Sie haben daher – gegebenenfalls eine andere, auch unselbständige – Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken (vgl. VwGH 25.5.2016, 2015/10/0115, welche auch in der derzeit gültigen Fassung des WMG von Relevanz ist).
Schlagworte
Leistungszuerkennung; Einsatz der Arbeitskraft; Anmeldung beim AMS; zumutbare Beschäftigung; selbständige Beschäftigung; unselbständige BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.002.RP12.6323.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019