RS Lvwg 2019/7/12 VGW-242/002/RP12/6323/2019

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §3
WMG §14 Abs1
WMG §15
WMG §21

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 WMG sind auch Selbständige, deren Bedarf im Sinn von § 3 leg. cit. durch Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und durch das verwertbare Vermögen nicht gedeckt ist, und die daher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet, ihre Arbeitskraft – in objektiver Hinsicht – so gut wie möglich einzusetzen. Sie haben daher – gegebenenfalls eine andere, auch unselbständige – Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken (vgl. VwGH 25.5.2016, 2015/10/0115, welche auch in der derzeit gültigen Fassung des WMG von Relevanz ist).

Schlagworte

Leistungszuerkennung; Einsatz der Arbeitskraft; Anmeldung beim AMS; zumutbare Beschäftigung; selbständige Beschäftigung; unselbständige Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.002.RP12.6323.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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