Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.05.2019Index
L37307 Aufenthaltsabgabe TirolNorm
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3Rechtssatz
Das Fehlen von Angaben zu den Gründen für die nicht fristgerechte Abfuhr schlägt sich in dieser behördlichen Abgabenvorschreibung in keinster Weise nieder. Insofern bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Tat erheblich zurück. Hinzu kommt, dass die Abgabe von der Unterkunftgeberin letztlich vollständig abgeführt wurde – wenn auch ca eineinhalb Monate verspätet.
Schlagworte
Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2663.8Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019