RS Lvwg 2019/5/13 LVwG-2018/20/2663-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Das Fehlen von Angaben zu den Gründen für die nicht fristgerechte Abfuhr schlägt sich in dieser behördlichen Abgabenvorschreibung in keinster Weise nieder. Insofern bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Tat erheblich zurück. Hinzu kommt, dass die Abgabe von der Unterkunftgeberin letztlich vollständig abgeführt wurde – wenn auch ca eineinhalb Monate verspätet.

Schlagworte

Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2663.8

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten