RS Lvwg 2019/5/13 LVwG-2018/20/2663-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wenn die Meldung der abgabepflichtigen Nächtigungen durch den Unterkunftgeber fristgerecht erfolgt und die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekannt gegeben werden, liegt eine Verletzung dieser Meldepflicht insoweit nicht vor. Um einer Bestrafung nach § 12 ABs 3 TAAG 2003, die sich implizit bei Nichtabfuhr einer Abgabe aus § 12 ABs 3 TAAG 2003 ergibt. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen.

Schlagworte

Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2663.8

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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