Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.05.2019Index
L37307 Aufenthaltsabgabe TirolNorm
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3Rechtssatz
Wenn die Meldung der abgabepflichtigen Nächtigungen durch den Unterkunftgeber fristgerecht erfolgt und die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekannt gegeben werden, liegt eine Verletzung dieser Meldepflicht insoweit nicht vor. Um einer Bestrafung nach § 12 ABs 3 TAAG 2003, die sich implizit bei Nichtabfuhr einer Abgabe aus § 12 ABs 3 TAAG 2003 ergibt. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen.
Schlagworte
Nicht rechtzeitige Entrichtung; Meldeverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2663.8Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019