Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2019Index
L55057 Nationalpark Biosphärenpark TirolNorm
NationalparkG Hohe Tauern Tir 1991 §6 litdRechtssatz
Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers und nicht im Interesse des Nationalparks und des Naturschutzes sein, im Nationalpark die Verwendung von Kraftfahrzeugen gegenüber von Fahrrädern zu priorisieren. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 6 lit d Nationalparkgesetz, wonach ein Landwirt im Nationalpark gezwungen wäre, mit einem Kraftfahrzeug statt mit einem Fahrrad auf seine Alm zu fahren.
Schlagworte
Fahrrad;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.44.2664.5Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019