Entscheidungsdatum
17.07.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB OG, Rechtsanwälte in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.4.2019, *****, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2019,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„Sie haben es als Abfallbesitzer zu verantworten, dass in der Zeit vom 16.1.2019 bis zum 19.2.2019 auf den Gst-Nrn **1 in EZ ****, **2 in EZ **** und **3 in EZ ****, alle GB X, bei der Erneuerung zweier Dächer angefallene Abfälle, nämlich behandeltes Holz und (zerbrochene) Ziegel, gelagert waren, obwohl die Lagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder einem für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort unzulässig ist.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 44/2018, in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 103/2013“
bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) gemäß § 79 Abs 2 Z 3 1. Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 44/2018“
bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):
„EUR 50,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis vom 10.4.2019 (zugestellt am 15.4.2019) legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe - wie am 16.1.2019 festgestellt worden sei – auf den Gst-Nrn **3, **2, **1, alle GB X, unmittelbar nördlich angrenzend an die L *** W-CC-Straße, Abfälle, wie Baumaterial, Altholz, Altgeräte und Bauschutt gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften. Eine Ablagerung von Abfällen dürfe nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Dadurch habe er gegen die §§ 15 Abs 3 Z 1 und 2, 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 100,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen Verfahrensmängel geltend. Weiters gibt er an, es sei eine Vereinbarung mit der belangten Behörde über die Lagerung der Abfälle getroffen worden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Gemeinde X vom 16.1.2019 samt Lichtbilder, die Mitteilung der Gemeinde X vom 9.4.2019 samt Lichtbilder, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert mit 21.5.2019, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 21.5.2019, die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y als Abfallbehörde vom 22.5.2019 samt Akt der Abfallbehörde (vgl OZ 4), die Mitteilung der Gemeinde X vom 23.5.2019 samt Lichtbilder (vgl OZ 9), die Mitteilung der belangten Behörde vom 23.5.2019 (vgl OZ 10), die Mitteilung des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde, wonach der Beschwerdeführer nicht über die Erlaubnis zur Sammlung/Behandlung von Abfällen verfügt (vgl OZ 12), das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 7.4.2016 zu LVwG-2016/34/0380-5 (vgl OZ 12), die Auszüge aus dem Grundbuch und dem Tiris sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 25.6.2019 (vgl OZ 13). Es wurden alle vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufgenommen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften in EZ ****, **** und ****, alle GB X. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaften gehören die Gst-Nrn **1, **2 und **3.
Der Beschwerdeführer betreibt den Campingplatz „X-Hof“. Trotzdem er in der Verhandlung am 25.6.2019 hierzu aufgefordert worden war, machte er zu seinen allseitigen Verhältnissen keine Angaben.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Erlaubnis zur Sammlung/Behandlung von Abfällen.
Mit Erkenntnis vom 7.4.2016, LVwG-2016/34/0380-5, erkannte das LVwG Tirol den Beschwerdeführer schuldig, er habe - wie am 24.8.2015 festgestellt worden sei - ca zwischen 29.7.2015 und 24.8.2015 im Nordwesteck des Areals des X-Hofes in X, Adresse 2, biologisch verwertbare Abfälle, wie Gemüse, Laubschnitt, usw - am 24.8.2015 sei der biologisch verwertbare Abfall stark durch Fremdstoffe wie Dosen, Alufolie und Plastik verunreinigt gewesen - lose auf dem Boden abgelagert und sohin weder in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht noch fachgerecht kompostiert, obwohl die Abfallbesitzer dafür zu sorgen hätten, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert würden. Dadurch hatte er gegen § 20 Abs 2 lit b in Verbindung mit § 11 Abs 2 lit c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe von EUR 700,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Im Herbst 2018 erneuerte der Beschwerdeführer die Dächer zweier seiner Häuser. Dabei fielen behandeltes Holz und Ziegel an. Bereits vor bzw bei Durchführung der Bauarbeiten hatte der Beschwerdeführer mit einem Deponiebetreiber vereinbart, dass die Ziegel im Frühjahr 2019 auf die Deponie verbracht würden. Der Beschwerdeführer beabsichtigte außerdem die Entsorgung des Holzes, das für ihn nicht brauchbar war (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 13).
Der Beschwerdeführer verbrachte das behandelte Holz und die Ziegel vom Anfallsort auf die in seinem Eigentum stehenden Gst-Nrn **1 in EZ ****, **2 in EZ **** und **3 in EZ ****, alle GB X. Die Ziegel zerbrachen dabei. Der Bereich, auf dem das behandelte Holz und die Ziegel gelagert waren, war vom unmittelbar angrenzenden Geh- bzw Fahrweg frei zugänglich. Das behandelte Holz und die Ziegel lagerten jeweils auf einem ungesicherten Haufen. Das behandelte Holz, das für den Beschwerdeführer nicht brauchbar war, und das andere behandelte Holz wurden nicht getrennt voneinander gesammelt. Sie lagen gemeinsam, aber trennbar auf dem gleichen Haufen (vgl dazu die Lichtbilder in OZ 4).
Das behandelte Holz und die zerbrochenen Ziegel lagerten zumindest vom 16.1.2019 bis Anfang Mai 2019 auf den angeführten Grundstücken.
Eine abfallrechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen lag nicht vor.
Einen Teil des behandelten Holzes übergab der Beschwerdeführer im Mai 2019 einem Abfallentsorger. Es steht nicht fest, ob der Abfallentsorger das behandelte Holz als Brennholz verwendet hatte. Den anderen Teil des behandelten Holzes übergab der Beschwerdeführer Anfang Mai 2019 der DD GmbH in Y. Anfang Mai 2019 übergab der Beschwerdeführer die zerbrochenen Ziegel tatsächlich jenem Deponiebetreiber, mit dem er bereits im Herbst 2018 gesprochen hatte.
Werden Abfälle nicht in geschlossenen Behältnissen, sondern auf Flächen gelagert, die sich unmittelbar neben einem Geh- bzw Fahrweg befinden, und frei zugänglich sind, das heißt, nicht durch einen Zaun oder dergleichen von der öffentlichen Straße abgegrenzt sind, besteht die Gefahr, dass diverse Personen ihre Abfälle insofern loszubringen versuchen bzw loswerden, als sie diese - ohne Erlaubnis des Grundeigentümers - dorthin verbringen. Bei frei zugänglichen Lagerplätzen besteht daher stets das Risiko einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzinteressen, zumal nicht vorhergesagt werden kann, welche Gegenstände von diversen Personen zum vorhandenen Abfall verbracht werden. Ein solcher Lagerplatz birgt auch eine Verletzungsgefahr. Eine solche Verletzungsgefahr ist insbesondere für spielende Kinder, die die aus behandeltem Holz und Ziegeln gebildeten Häufen besteigen und dabei stürzen, gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich Kinder an spitzen Holz- oder Ziegelteilen oder den Beschlägen (vgl Beilage ./A zu OZ 13) verletzen.
Der Beschwerdeführer lagerte auf den angeführten Grundstücken außerdem Baumaterialien und Geräte. Diese konnten bestimmungsgemäß verwendet werden.
Die belangte Behörde erlangte vom angeführten Sachverhalt aufgrund der E-Mail der Gemeinde X vom 16.1.2019 Kenntnis. Am 16.1.2019 herrschten keine winterlichen Verhältnisse. Am 20.2.2019 sprach der Beschwerdeführer beim für Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002 zuständigen Referat der belangten Behörde vor. Die Sachbearbeiterin dieses Referats erlaubte dem Beschwerdeführer die Lagerung des behandelten Holzes und der (zerbrochenen) Ziegel bis Ende April 2019.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig (vgl dazu die in der Verhandlung am 25.6.2019 erfolgten Außerstreitstellungen in OZ 13 S 2 und 3). Die Feststellungen zu den Materialien, die auf den in Rede stehenden Grundstücken gelagert waren, stützen sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl OZ 13 S 4 und Beilage./A).
Dass die Gefahr besteht, dass sich bei frei zugänglichen Abfall- bzw Materiallagerungen Abfälle anderer Personen als jene des Grundeigentümers anhäufen, ist - ebenso wie die mögliche Verletzungsgefahr - eine offenkundige Tatsache (vgl § 45 Abs 1 AVG). Aus den Lichtbildern in OZ 4 ist die festgestellte Beschreibung der Materialien bzw derer Lagerung abzuleiten.
IV. Rechtslage:
1. § 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 9/2011, lautet (auszugsweise):
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) […]
[…]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]“
2. § 2 AWG 2002, BGBl Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, lautet (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
[…]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]“
3. Die §§ 3 und 15 AWG 2002, BGBl Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 103/2013, lauten (auszugsweise):
„Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. […]
[…]
8. Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
[…]
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
4. § 79 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 44/2018, lautet (auszugsweise):
„Strafhöhe
§ 79. (1) […]
(2) Wer
1. […]
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
[…]“
5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
6. § 19 VStG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
7. § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet (auszugsweise):
„Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
[…]“
V. Erwägungen:
Schuldspruch:
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002), um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes - egal, ob subjektiv oder objektiv - vorliegen.
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Somit ist üblicherweise mit der Fortschaffung des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012).
Nach den getroffenen Feststellungen redete der Beschwerdeführer bereits bei Durchführung der Bauarbeiten im Herbst 2018 mit einem Deponiebetreiber und teilte diesem mit, er würde die Ziegel im Frühjahr 2019 zu ihm auf die Deponie bringen. Auch das behandelte Holz, das für ihn nicht brauchbar war, wollte er entsorgen lassen. Sowohl die Ziegel als auch das behandelte Holz, das für ihn unbrauchbar war, wollte der Beschwerdeführer daher von Anfang an loswerden. Bezüglich dieser Materialien ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von ihm erzeugten Materialien vom Anfallsort auf in seinem Eigentum stehende Grundstücke verbrachte, ändert am Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes nichts. Schließlich bedurfte es für „nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlich Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“ explizit einer Ausnahme vom Abfallbegriff (vgl § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 angesprochene Materialien Abfälle sind, wenn sie vom Anfallsort auf ein anderes - im Eigentum des Abfallerzeugers - stehendes Grundstück verbracht werden, wenn sie nicht wieder zum Anfallsort rücktransportiert werden sollen. Für die Frage, ob der subjektive Abfallbegriff zu bejahen ist, ist weiters nicht entscheidend, ob das behandelte Holz vom Abfallentsorger schließlich als Brennholz verwendet wurde (dies erklärt auch die getroffene Negativfeststellung). In der vorliegenden Konstellation (Entledigungswille bereits bei Durchführung der Bauarbeiten) - ist allein die Fortschaffung der genannten Materialien vom Anfallsort relevant (vgl auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) § 15 K5).
Nach den Feststellungen zu den Materialien, der freien Zugänglichkeit des in Rede stehenden Bereiches, der ungesicherten Lagerung in Häufen und der damit verbundenen Verletzungsgefahr ist im Hinblick auf das behandelte Holz auch der objektive Abfallbegriff im Sinne der §§ 1 Abs 3 Z 1, 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt. Im Hinblick auf das Risiko, dass diverse Personen ihre Abfälle dadurch loswerden, dass sie ihre Abfälle zu den vorhandenen Abfällen geben, ist zudem eine Beeinträchtigung der weiteren in § 1 Abs 3 AWG 2002 angeführten Schutzinteressen möglich.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 hinsichtlich der weiteren Materialien nicht erfüllt.
Wie festgestellt, lagerte der Beschwerdeführer die bei ihm angefallenen Materialien nicht am Anfallsort, sondern verbrachte diese auf andere in seinem Eigentum stehende Grundstücke. Mangels Vorliegens einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine solche Lagerung, stellt sich die Frage, ob hier von einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 ausgegangen werden kann. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR 22. GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR 21. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr 24. GP 6). Ein Ort, an dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).
Werden Abfälle nicht in geschlossenen Behältnissen, sondern auf Flächen gelagert, die sich unmittelbar neben einem Geh- bzw Fahrweg befinden, und frei zugänglich sind, das heißt, nicht durch einen Zaun oder dergleichen von der öffentlichen Straße abgegrenzt sind, besteht die Gefahr, dass diverse Personen ihre Abfälle insofern loszubringen versuchen bzw loswerden, als sie diese - ohne Erlaubnis des Grundeigentümers - dorthin verbringen. Es besteht daher stets das Risiko, dass auf den in Rede stehenden Bereich Abfälle gebracht werden, die die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigen. Nach den getroffenen Feststellungen birgt der in Rede stehende Bereich aufgrund dessen freien Zugänglichkeit zudem eine Verletzungsgefahr für Personen. Behandeltes Holz und (zerbrochene) Ziegel sind an einem nicht geeigneten Ort im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 gelagert, wenn wegen der (für Personen) gegebenen freien Zugänglichkeit des Lagerplatzes in Verbindung der durch die ungesicherten Häufen und spitzen Materialien gegebenen Verletzungsgefahr öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 1 AWG 2002 beeinträchtigt werden können (vgl auch VwGH 30.9.2010, 2007/07/0167).
Aus den angeführten Gründen gilt der verfahrensgegenständliche Bereich nicht als geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002.
Indem der Beschwerdeführer Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 gelagert hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Der in Rede stehende Verstoß gegen das AWG 2002 ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182).
Im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde darf ein Rechtsunterworfener auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Die für Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002 zuständige Abfallbehörde hat dem Beschwerdeführer am 20.2.2019 das Lagern der Materialien bzw Abfälle bis längstens 30.4.2019 erlaubt. Vom 20.2.2019 bis zumindest 15.4.2019 (Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses) lag daher kein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Bezüglich des Zeitraums vom 16.1.2019 bis zum 20.2.2019 hat der Beschwerdeführer kein entlastendes Vorbringen erstattet. Winterliche Verhältnisse, die es erschwert hätten, die Abfälle zu entfernen, herrschten am 16.1.2019 jedenfalls nicht. In subjektiver Hinsicht ist im Zeitraum vom 16.1.2019 bis zum 19.2.2019 Fahrlässigkeit anzunehmen.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und (bezogen auf den Zeitraum vom 16.1.2019 bis zum 19.2.2019) subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unerheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen reglementieren, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.
Dem Milderungsgrund der freiwilligen Beseitigung der Materialien kommt kein erhebliches Gewicht zu, weil die Entfernung der Materialien lediglich einen „Vorgriff" auf eine allfällige Verwaltungsvollstreckung darstellen kann (vgl VwGH 2.4.1998, 94/10/0018). Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig strafvorgemerkt ist.
Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, obwohl ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden war. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien, des eingeschränkten Tatzeitraums und der reduzierten Abfallarten und Abfallmenge kann mit einer Geldstrafe von EUR 500,00 das Auslangen gefunden werden. Dabei ist zu bedenken, dass die Mindeststrafe EUR 450,00 beträgt. Selbst, wenn das behandelte Holz nicht als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren wäre, wäre infolge des vorliegenden Erschwerungsgrundes keine geringere Geldstrafe als EUR 500,00 angemessen. Infolge des angeführten Milderungsgrundes wird von der Verhängung einer höheren Geldstrafe abgesehen. Eine Geldstrafe in der angeführten Höhe war zumindest erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen (vgl § 64 Abs 2 VStG).
Präzisierung des Spruchs:
Die erfolgte Einschränkung des Tatzeitraums und der Abfallarten und Abfallmenge ist zulässig (vgl VwGH 3.10.2008, 2007/10/0147).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der Spruch des Erkenntnisses umfasst das behandelte Altholz und die (zerbrochenen) Ziegel. Die Frage, ob es sich bei diesen Materialien um Abfälle handelt, wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl die oben zitierte Rechtsprechung). Die Präzisierung des Spruchs orientiert sich ebenfalls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.1013.14Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019