Entscheidungsdatum
22.07.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2018, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Im Zuge einer am 17.10.2017 im Betrieb CC GmbH in X, Adresse 2 durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y nachstehende Probe entnommen und von der DD GmbH W, wie folgt beurteilt:
Probe Nr. Bezeichnung der Probe Beurteilung U-Zahl
*** EE Vollmilchschokolade 1.) Verstoß gegen die *****
laktosefrei mit Haselnüssen Verordnung (EG) und Limettenöl Nr. 1169/2011
2.) Verstoß gegen die
Verordnung EG 1924/06
über nährwert- und
gesundheitsbezogene
Angaben
Gutachten:
1.) Die vorliegende Probe „EE Vollmilchschokolade laktosefrei mit Haselnüssen und Limettenöl“ unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).
Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe(n) entspricht (entsprechen) nicht den Anforderungen der LMIV: Buchstabe
b) Verzeichnis der Zutaten
d) Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Die vorliegende Probe weist die Zutat „Emulgator (Sonnenblumenlecithin)“ auf.
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden die Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird ein Lebensmittel (hier eine Zutat) mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Im Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittelzusatzstoffe und ihre E-Nummern festgelegt, alternativ können die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission aufgeführten spezifischeren E-Nummern und Bezeichnungen - ausgenommen Synonyme - verwendet werden, wenn die bezeichneten Lebensmittelzusatzstoffe einem bestimmten Lebensmittel tatsächlich zugesetzt wurden.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für Lecithine lautet „Lecithine“, die E-Nummer lautet „E 322“, spezifischere Bezeichnungen oder spezifischere E-Nummern sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 nicht enthalten. Die Bezeichnung „Sonnenblumenlecithin“ ist somit keine ordnungsgemäße Bezeichnung für den Zusatzstoff „Lecithine“.
Die vorliegende Probe weist in der Zutatenliste folgende mengenmäßige Angabe einer Zutat auf: „mindestens 5% Haselnüsse“.
Gemäß Anhang VIII Ziffer 3 erfolgt die mengenmäßige Angabe einer Zutat oder Zutatenklasse als Prozentsatz der Menge der Zutat oder Zutatenklasse zum Zeitpunkt ihrer Verwendung.
Die Angabe einer Mindestmenge einer Zutat wie „mindestens xx%“ entspricht nicht den Vorgaben der Verordnung.
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), welche gemäß § 4 Absatz 1 LMSVG im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist.
2.) Die vorliegende Probe weist folgende Angabe auf: „ohne gehärtete Fette“.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Health-Claims“ Verordnung) idgF, Artikel 1 gilt die zitierte Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.
Gemäß Artikel 2 ist eine „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
a) der Energie (des Brennwerts), die es
i) liefert,
ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
iii) nicht liefert, und/oder
b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
i) enthält,
ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
iii) nicht enthält.
Die Angabe „ohne gehärtete Fette“ suggeriert, dass das Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, weil es bestimmte Nährstoffe/andere Substanzen (gehärtete Fette) nicht enthält.
Die Angabe ist jedenfalls als nährwertbezogene Angabe einzustufen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Im Anhang sind bezüglich „Fett“ nur die Angaben „fettarm“ und „fettfrei/ohne Fett“ angeführt.
Die Angabe „ohne gehärtete Fette“ ist im Anhang nicht aufgeführt und ist daher nicht zulässig.
lm Anhang sind bezüglich „frei von (bzw. „...-frei bzw. „ohne ...“) nur Angaben in Bezug auf Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz angeführt.
Die Angabe „ohne gehärtete Fette“ oa. ist im Anhang nicht aufgeführt. Die Angabe „ohne gehärtete Fette“ ist daher nicht zulässig.
Im Anhang sind weiters angeführt die Angaben „arm an gesättigten Fettsäuren“ und „frei von gesättigten Fettsäuren“.
Die Angabe „ohne gehärtete Fette“ ist aber auch in der Interpretation “arm an gesättigten Fettsäuren“ oder „frei von gesättigten Fettsäuren“ nicht zulässig, weil die bei diesen Angaben angeführten Bedingungen nicht eingehalten sind.
Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 idgF über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Health-Claims“ Verordnung), welche gemäß § 4 Abs 1 LMSVG im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 4 Abs 1 und 90 Abs 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017 (kurz: LMSVG) in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz sowie in Verbindung mit
zu 1. Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 und
zu 2. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
zu 1.: 50,00
zu 2.: 50,00
12 Stunden
12 Stunden
Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
Weiters haben Sie gemäß 71 Abs 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung von Euro 339,70 zu
ersetzen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
449.70 Euro“
Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte laufend Gutachten betreffend die Kennzeichnung seiner Produkte einhole und diese dadurch in ein geregeltes Kontrollsystem eingebunden seien. Wie auch beim gegenständlichen Produkt sei ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden, welches ausdrücklich ausführe, dass am gegenständlichen Produkt eine Kennzeichnungsüberprüfung durchgeführt worden sei, welche darlege, dass das Produkt in Österreich verkehrsfähig sei. Dieses Gutachten sei durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstellt worden, weshalb der Beschuldigte von der Richtigkeit der Kennzeichnung ausgehen habe können und ihn daher an einer allenfalls falschen Kennzeichnung keinerlei Verschulden treffe. Die Ausführungen der Behörde seien daher nicht nachvollziehbar.
Des Weiteren würden die Kosten der DD angefochten und wurden dazu auch Ausführungen getätigt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Spruch des Straferkenntnisses vom 04.04.2018, Zl *****.
II. Sachverhalt:
Am 17.10.2017 wurde im Betrieb CC GmbH in X, Adresse 2, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt und das Produkt „EE Vollmilchschokolade laktoesfrei mit Haselnüssen und Limettenöl“ entnommen. Diese Probe wurde der DD GmbH, zur Untersuchung übermittelt.
Vertreiber der gegenständlichen Probe ist die Firma „EE GmbH“ in W, Adresse 3. Handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer. Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG war nicht bestellt.
Der Beschwerdeführer war damit grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich nach dem LMSVG verantwortlich.
Hergestellt wurde die gegenständliche Probe in der Schweiz für die EE GmbH. Ein Bezugsdatum der Firma CC GmbH oder das Datum der Lieferung an die CC-Filiale in X konnte nicht festgestellt werden.
Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten über die verfahrensgegenständliche Probe der DD GmbH, dem Spruch des Straferkenntnisses zu Grunde gelegt, wobei dem Spruch weder eine Tathandlung (zB in Verkehr bringen) noch ein Tatort noch die Firma des Beschwerdeführers in irgend einer Art und Weise bzw seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu entnehmen ist.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht daher nicht den Anforderungen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2018, Zl *****.
IV. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten wie folgt:
§ 44a
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
§ 45 Abs 1
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. …
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;“
V. Erwägungen:
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, durch die die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VfSlg 11894A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).
Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Spruch hat sohin die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat zu umfassen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH vom 09.11.1988, Zl 88/03/0043).
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht aus zahlreichen Gründen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.
Unter anderem wurde im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die am 17.10.2017 im Betrieb CC GmbH in X, Adresse 2, gezogene Probe mit der Bezeichnung „EE Vollmilchschokolade laktosefrei mit Haselnüssen und Limettenöl“ den gesetzlichen Vorschriften über die LMIV und der „Health-Claims“-Verordnung nicht entsprochen habe. Dabei handelte es sich um den Tag der Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan, welche in X durchgeführt wurde. Das gegenständliche Produkt wurde jedoch sicherlich zu einem anderen Zeitpunkt von der Firma des Beschuldigten (was dann auch den Tatort darstellen würde) an die Firma CC geliefert. Somit ist der Tatvorwurf sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch im Hinblick auf den Tatort falsch.
Zu Spruchpunkt 1) ist darüber hinaus festzuhalten, dass § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG generell Handlungen, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe stellt. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett dem LMIV zu entnehmen. Deren Art VI normiert die Verpflichtung, dass „Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen sind“, und deren Art VIII normiert die Verantwortlichkeiten desjenigen, „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird.“. Um das Erfordernis des § 44a Ziff 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er es rechtswidrig unterlassen hat, das gegenständliche Produkt, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, bestimmte, nach der LMIV vorgeschriebene Informationen beizufügen.
Zum Einen kommt die Firma des Beschwerdeführers, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, im gegenständlichen Spruch gar nicht vor, auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma scheint im angefochtenen Straferkenntnis nicht auf.
Des weiteren handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei den Vorgaben („Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt ist“) um ein wesentliches Tatbestandselement. Weder in der Strafverfügung vom 05.03.2018 noch im angefochtenen Straferkenntnis sind diese Tatbestandselemente enthalten. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von 1 Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH 27.04.2012, Zl 2008/17/0175).
Es war daher schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs 3 LMSVG).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
Schlagworte
Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.46.1265.1Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019