Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15Rechtssatz
Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Es obliegt ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
Der Fischereiberechtigte kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (VwGH 26.03.2009, Zl 2007/07/0013). Die im § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (VwGH 26.05.1998, Zl 97/07/0126).
Schlagworte
Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; beschränkte Parteistellung; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.0122.17Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019