RS Lvwg 2019/7/22 LVwG-2019/37/0122-17, LVwG-2019/37/0123-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §21
NatSchG Tir 2005 §36
NatSchG Tir 2005§45
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Es obliegt ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.

Der Fischereiberechtigte kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (VwGH 26.03.2009, Zl 2007/07/0013). Die im § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (VwGH 26.05.1998, Zl 97/07/0126).

Schlagworte

Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; beschränkte Parteistellung; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.0122.17

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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