TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/26 LVwG-2019/20/0034-7

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Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

BAO §119
BAO §138
BAO §48d Abs1
TourismusG Tir 2006 §48 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2018, Zl ****, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2017,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2017 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer ****, Ortsklasse I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt festgesetzt:

Gesamtumsatz (Netto)         Euro 374.986,00

Beitragsfreie Umsätze         Euro 316.769,65

Beitragspflichtige Umsätze         Euro 58.218,35

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

132 EISEN-METALL(WAREN)HDL GH.

58.218,35

10

5.821,85

Gesamtgrundzahl:

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

6,99

Verband:

6,5

37,84

Gesamt:

7,7

44,83

davon bereits abgestattet:

 

30,00

einzuzahlender Betrag:

 

14,83

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2017 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer ****, Ortsklasse I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

132 EISEN-METALL(WAREN)HDL GH.

369.700

10

39.970

Gesamtgrundzahl: 39.970

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

44,37

Verband:

6,5

240,33

Gesamt:

7,7

284,70

davon bereits abgestattet:

 

30,00

einzuzahlender Betrag:

 

254,70

Die Abgabenbehörde wich damit von der Abgabenerklärung des Beschwerdeführers ab. Dieser machte bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltend, dass ein Betrag von Euro 318.947,38 Lieferungen an Orte außerhalb Tirols betreffen würden. Der beitragspflichtige (Tiroler) Umsatz würde lediglich Euro 50.747,25 betragen. Der Beschwerdeführer blieb eine Aufschlüsselung der beitragsfreien Umsätze schuldig. Er bezog sich dabei auf den Datenschutz. Es handle sich bei Kundendaten um hochsensible Daten, die auf keinen Fall an Dritte und schon gar nicht zur externen Digitalisierung freigegeben werden dürften. Die Ermittlung wäre auch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Die Daten könnten nach Terminvereinbarung durch einen Beamten an der Betriebsstätte ermittelt werden. Eine Übermittlung in elektronischer Form sei per Gesetz untersagt. In der Bescheidbegründung wurde auf diese Aspekte nicht näher eingegangen. Sie beinhaltet lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zur Abgabenfestsetzung.

Mit E-Mail vom 28.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und verwies neuerlich auf den Datenschutz. Er führte neuerlich an, dass es sich bei Kundendaten um sensible Daten handle, die auf keinen Fall öffentlich gemacht und digitalisiert werden dürften. Dies würde auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgeben. Demnach sei die Weitergabe von Kundendaten unzulässig. Die „Meldung“ könne auch durch einen Steuerberater bestätigt werden. Dies wäre jedoch aufwändig, weil die Buchhaltung im Unternehmen abgewickelt werde. Die Kosten dafür seien nicht zu rechtfertigen.

Die Abgabenbehörde richtete unter Hinweis auf die gesetzlich vorgegebenen Erfordernisse einer Beschwerde (§ 250 Abs 1 BAO) einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Mit einem Email vom 29.10.2018 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und stellte den Antrag, den Beitrag zum Tiroler Tourismusgesetz von den Tiroler Umsätzen in Höhe von Euro 50.747,25 zu berechnen. Bislang sei die Meldung der Gesamthöhe der Tiroler Umsätze ausreichend gewesen. Das Tourismusgesetz entspreche nicht den aktuellen Anforderungen bezüglich des Datenschutzes. Es werde jedoch Einblick in Aufzeichnungen in gedruckter Form unter Voraussetzung einer Verschwiegenheitserklärung gewährt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018, Zl ****, wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf die in § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) normierte Offenlegungspflicht verwiesen. Auch sei die Vorlage von Rechnungen bzw Kundenlisten zumutbar. Soweit der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden könnten, treffe den Abgabepflichtigen eine Mitwirkungsverpflichtung. Es wurde auch auf den Ermächtigungstatbestand Art 6 DSGVO verwiesen sowie auf die die Behörde treffende Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

Mit dem rechtzeitig per Email eingebrachten Vorlageantrag vom 19.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht. Dabei verwies er darauf, dass auf die Bedenken bezüglich Sicherheit und Datenschutz nicht adäquat eingegangen worden sei. Grundsätzlich bestehe die Bereitschaft zur Erbringung eines Nachweises und zur Wahrheitsfindung.

Mit Vorlagebericht vom 02.01.2019 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2019 unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, anhand der die von ihm geltend gemachten beitragsfreien („außertirolischen“) Umsätze nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer legte am 13.05.2019 persönlich eine Aufstellung vor, die jedoch unzureichende Angaben bezüglich der Leistungsempfänger enthielt und wurde er daher neuerlich aufgefordert, eine ausreichend detaillierte Aufstellung bis Anfang Juni 2019 vorzulegen. Nachdem dies nicht erfolgte, wurde für den 17.07.2019 eine Verhandlung festgesetzt und eine Urkundenvorlage bis eine Woche vor der Verhandlung angeordnet. Zwei Tage vor dem Verhandlungstermin legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine umfassende Aufstellung über die im Abgabenzeitraum getätigten Umsätze mit einem Konvolut an Rechnungen unter Anführung der Leistungsempfänger samt Sitz bzw Wohnsitz vor. Diese Unterlagen wurden am 16.07.2019 einem Vertreter der Abgabenbehörde ausgehändigt.

Am 17.07.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Abgabenbehörde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt sowie insbesondere in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung samt Rechnungen, die vom Vertreter der Abgabenbehörde einer genaueren Überprüfung unterzogen wurden.

II.      Sachverhalt:

Beim Unternehmen des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Betrieb, der Eisen-/Metallwaren verkauft. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Z. Im Jahr 2017 wurde ein Gesamtumsatz von Euro 374.986,00 (netto) erzielt. Davon wurden Umsätze mit einem Wert von Euro 58.218,35 (netto) in Tirol erzielt. Umsätze im Gesamtbetrag von Euro 316.769,65 (netto) betrafen Leistungsempfänger außerhalb Tirols.

III.    Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen bzw Rechnungen. Diese wurden vom Vertreter der Abgabenbehörde einer genauen Überprüfung unterzogen, wobei sich geringfügige Abweichungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erklärten in Tirol erzielten Umsätze ergaben. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass sich diesbezüglich geringfügige Änderungen ergeben könnten und anerkannte die vom Vertreter der Abgabenbehörde dargelegten Berechnungen.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs  1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

         …

         b)       Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

         c)       Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband BB vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

a)   in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b)   in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c)   in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d)   im Tourismusverband BB in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

 

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

 

 

 

A

B

C

BB

[…]

 

 

 

 

 

132

Eisen- und Metallwarenhändler

VI

VI

V

V

[…]

 

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer kam (erst) im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol seiner nach § 119 und § 138 BAO treffenden Mitwirkungs- und Offenlegungsverpflichtung nach und legte Aufzeichnungen vor, anhand derer jene Umsätze, die Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols oder sonstige Leistungen, die (überwiegend) außerhalb Tirols erbracht wurden, nachvollzogen werden konnten. Die insoweit nachgewiesen Umsätze stellen beitragsfreie Umsätze iSd § 31 Abs 1 lit b bzw c Tiroler Tourismusgesetz dar und waren dementsprechend von den Gesamtumsätzen auszuscheiden.

Lediglich ergänzend sei kurz auf die datenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers eingegangen:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt ist gemäß Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 DSGVO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage zulässig. Neben den spezifischen gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Abgabenvorschriften bildet § 48d Abs 1 BAO die (generelle) Rechtsgrundlage dafür, dass Abgabenbehörden personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.

§ 48a Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz sieht eine Ermächtigung für die Abgabenbehörde vor, wonach die Abgabenbehörde die für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfond erforderlichen Daten (ua Umsatzsteuerdaten) verarbeiten und im erforderlichen Ausmaß speichern darf.

Umfassende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtungen wie beispielsweise nach der EMRK, den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen DSG 2000 und der BAO (vgl § 48a) stellen sicher, dass die geheim zu haltenden Informationen durch geeignete Maßnahmen nicht Preis gegeben werden dürfen. Von § 48a BAO sind nicht nur steuerliche Verhältnisse (z.B. Gewinn- und Umsatzhöhe), sondern auch persönliche (z.B. Anzahl der unehelichen Kinder, Gesundheitszustand, Wohnverhältnisse, Vorstrafen) und betriebliche Verhältnisse, wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer, Bezugsquellen erfasst (vgl VfGH 15.06.2015, UA22015). Das Verwaltungsgericht vermag daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach eine von der Abgabenbehörde verlangte Übermittlung von Nachweisen über die Erzielung beitragsfreier Umsätze, die auch Kundendaten beinhalten würden, auf elektronischem Weg aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei, nicht zu teilen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Steuergeheimnis; Amtsverschwiegenheit; Kundendaten; Mitwirkungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.20.0034.7

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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