Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.07.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs4aRechtssatz
Die generelle Untersagung der Weiterfahrt mit dem gegenständlichen Sattelzugfahrzeug und Anbringung einer Lenkradsperre gegenüber dem – nicht auf frischer Tat betretenen – Zulassungsbesitzer, den keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die allenfalls durch den Lenker begangenen Übertretungen trifft, ist hingegen rechtswidrig.
Schlagworte
Untersagung der Weiterfahrt; Zulassungsbesitzer, der nicht Beschuldigter bzw strafrechtlich verantwortlich ist, ist unzulässig;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.2309.9Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019