RS Lvwg 2019/7/29 LVwG-2018/12/2309-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.07.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs4a

Rechtssatz

Da es sich bei einer „vorläufigen Sicherheit“ sohin zweifelsfrei um eine Sicherungsmaßnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens handelt, haben sich die Verpflichtung zur Leistung einer solchen und die bei Nichtleistung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen jedenfalls ausschließlich an den strafrechtlich Verantwortlichen zu richten bzw auf die ihm dem Anschein nach gehörende Sachen zu beziehen (vgl die davon zu unterscheidende Möglichkeit der Untersagung der Weiterfahrt nach § 134 Abs 4a KFG iZm dem Kostenersatz nach § 58 Abs 4 KFG, § 101 Abs 7 KFG und § 102 Abs 12 KFG, die sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer bzw Lenker als dessen Vertreter richtet).

Schlagworte

Untersagung der Weiterfahrt; Zulassungsbesitzer, der nicht Beschuldigter bzw strafrechtlich verantwortlich ist, ist unzulässig;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.2309.9

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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