Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.07.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs4aRechtssatz
Da es sich bei einer „vorläufigen Sicherheit“ sohin zweifelsfrei um eine Sicherungsmaßnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens handelt, haben sich die Verpflichtung zur Leistung einer solchen und die bei Nichtleistung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen jedenfalls ausschließlich an den strafrechtlich Verantwortlichen zu richten bzw auf die ihm dem Anschein nach gehörende Sachen zu beziehen (vgl die davon zu unterscheidende Möglichkeit der Untersagung der Weiterfahrt nach § 134 Abs 4a KFG iZm dem Kostenersatz nach § 58 Abs 4 KFG, § 101 Abs 7 KFG und § 102 Abs 12 KFG, die sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer bzw Lenker als dessen Vertreter richtet).
Schlagworte
Untersagung der Weiterfahrt; Zulassungsbesitzer, der nicht Beschuldigter bzw strafrechtlich verantwortlich ist, ist unzulässig;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.2309.9Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019