Entscheidungsdatum
29.07.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs4aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, betreffend die Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung einer Lenkradsperre im Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** (I) im Zuge einer Amtshandlung am 02.10.2018 um 19:30 Uhr bis zum 08.10.2018, 18:30 Uhr durch der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion X,
I.
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Untersagung der Weiterfahrt und die Anbringung einer Lenkradsperre im Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** (I) im Zuge einer Amtshandlung am 02.10.2018 von 20:30 Uhr bis zum 08.10.2018 um 10:30 Uhr durch - der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X rechtswidrig war. Die darüber hinausgehende Beschwerde gegen die Untersagung der Weiterfahrt/Anbringung der Lenkradsperre für den Zeitraum am 02.10.2018 von 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten gemäß § 35 VwGVG wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
und fasst folgenden
Beschluss:
4. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der gegenständlichen Untersagung der Weiterfahrt und der Anbringung einer Lenkradsperre im Zeitraum am 08.10.2018 von 10:30 Uhr bis 18:30 Uhr gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 30.10.2018 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z2 B-VG gegen die am 02.10.2018 um 19:30 Uhr erfolgte Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung einer Lenkradsperre im Zugfahrzeug der Fahrzeugkombination - bestehend aus dem Zugfahrzeug mit amtlichem Kennzeichen ****(I) und dem Sattelanhänger mit amtlichem Kennzeichen **** (I) - durch Polizeibeamte der Polizeidienststelle X auf der Kontrollstelle X, B 180 Richtung Y, Strkm 39,940, Gemeinde X bis zum 08.10.2018 um 18:30 Uhr.
Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass eine vorläufige Sicherheit nur von Personen eingehoben werden könne, die auf frischer Tat betreten werden. Die Unterstellung, dass die auf dem Fahrtenschreiber des LKW zusätzlich aufgezeichneten Lenkzeiten dem Lenker CC zuzurechnen seien und dieser somit ohne Fahrerkarte gefahren sei, ohne dass es hierfür ein konkretes Beweisergebnis gebe, erfülle nicht den Tatbestand der Betretung auf frischer Tat iSd § 37a VStG.
Zudem habe der Kontrollbeamte verwertbare Sachen durch das Anbringen einer Lenkradsperre beschlagnahmt, die nicht dem Betretenen gehören. Betreten worden sei Herr CC als Lenker der angeführten Fahrzeugkombination. Beschlagnahmt worden sei durch die Anbringung einer Lenkradsperre die Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen **** (I) und **** (I), deren Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei.
Schließlich übersteige der Wert der beschlagnahmten Sachen, nämlich der angeführten Fahrzeugkombination, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um ein Vielfaches, und sei die Beschlagnahme auch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Abgesehen davon, dass es zwischen Österreich und Italien zwischenzeitlich ein Rechtshilfeabkommen gebe und sohin die Einhebung einer Sicherheitsleistung iSd § 37a VStG nicht zulässig sei, sei auch aus zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass die Strafverfolgung und/oder die Strafvollstreckung gegen die Beschwerdeführerin und die Lenker der LKW völlig problemlos möglich gewesen seien und zu keinerlei zusätzlichem oder unverhältnismäßigem Aufwand geführt haben, zumal die Beschwerdeführerin in allen Verfahren vom ausgewiesenen Rechtsvertreter anwaltlich vertreten werde.
Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 02.10.2018, 19:30 Uhr bis 08.10.2018, 18:30 Uhr, wie zu Punkt I „Verwaltungsakt“ aufgezeigt, für rechtswidrig erklären und gemäß § 35 VwGVG das Land Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen verpflichten und gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat als belangte Behörde die bezughabenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Anhaltung des Beschuldigten CC am 02.10.2018 um 18.43 Uhr in X auf der Adresse 3 bei km 38,940 von DD 28 Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 festgestellt worden seien. Da der Beschuldigte CC nicht bereit gewesen sei, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 3.000,00 an Ort und Stelle zu bezahlen, seien am Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** (I), Zulassungsbesitzer AA, eine Lenkradsperre angebracht worden. Gegen den Zulassungsbesitzer AA sei kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, lediglich der Lenker sei für die genannten Übertretungen nach der EG-VO zur Anzeige gebracht worden.
Grundsätzlich werde der Lenker – wie im gegenständlichen Verfahren - aufgefordert, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Im Falle einer Verweigerung wären Zwangsmaßnahmen gemäß § 134 Abs 4a KFG zu setzen. Wäre dies nicht legitim, könnte in keinem Fall einer Kontrolle ein Fahrzeug (zB wegen mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit nach dem KFG) abgestellt werden. Da in den wenigsten Fällen Zulassungsbesitzer und Lenker ident seien, wäre in den genannten Fällen eine Weiterfahrt immer zu gestatten. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y wird auf § 134 Abs 4a KFG verwiesen, da dort die Fahrtunterbrechung geregelt sei bis zur Zahlung der Sicherheitsleistung. Für wen der Betrag eingehoben werde, sei im Speziellen nicht geregelt. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Diesen Ausführungen wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.06.2018 entgegengehalten, dass § 134 KFG die Strafbestimmungen regle und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Sicherstellung. Die Strafbestimmungen richten sich immer gegen den strafrechtlich Verantwortlichen, sodass die Sicherstellungsmaßnahmen grundsätzlich und ausschließlich nur gegen strafrechtlich Verantwortlichen gesetzt werden können und nicht gegen natürliche oder juristische Personen, die nicht strafrechtlich verfolgt werden. § 134 KFG regle in Abs 4 lediglich den umgekehrten Sachverhalt abweichend. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren richte sich ausschließlich gegen den Lenker des Fahrzeuges und nicht gegen den Beschwerdeführer, sohin nicht gegen den Zulassungsbesitzer.
Zudem werde die Beschwerde eingeschränkt, da es zutreffe, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2018 um ca 08.00 Uhr von der PI X telefonisch verständigt worden sei, dass der beschlagnahmte LKW nunmehr ohne Erlag einer Sicherheitsleistung abgeholt werden könne. Es musste sodann die Abholung des LKWs organisiert werden, da der Lenker – infolge der Beschlagnahme des Fahrzeuges – dienstfreigestellt wurde und erst ab Nachmittag wieder zur Abholung des LKW zur Verfügung stand und die Abholung dann zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden habe. Da es für den Beschwerdeführer jedoch in diesem Maßnahmeverfahren nicht entscheidungsrelevant sei, ob der rechtswidrige Zustand bis zur Übergabe um 18.30 Uhr angedauert habe, schränke sie den Beschwerdezeitraum von 02.10.2018, 19:30 Uhr bis 08.10.2018, 10:30 Uhr ein. Diese Einschränkung habe jedoch keine negativen Kostenfolgen, weil der Beschwerdeführer in der Hauptsache dem Grunde nach obsiege. Sollte dennoch – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - eine Aliquotierung des Zeitraumes vorzunehmen sei, stellen sich die Zeiträume wie folgt dar:
- ursprünglicher Zeitraum (02.10., 19:30 Uhr bis 08.10.2018, 18:30 Uhr) 143 Stunden
- eingeschränkter Zeitraum (02.10., 19:30 Uhr bis 08.10.2018, 10:30 Uhr) 134 Stunden
Diesfalls obsiege der Beschwerdeführer mit 93,71 Prozent, sohin mit 94 Prozent und „unterlag“ mit 6 Prozent. Nach den Kostengrundsätzen des Zivilprozessrechts hätte sohin der Beschwerdeführer eine Kostenersatzanspruch von 88 Prozent (94 % - 6 %) und die belangte Behörde keinen Kostenersatzanspruch.
Aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde und der Einschränkung liege nach Ansicht des Beschwerdeführers Entscheidungsreife vor, sodass eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheine, da dieser eingeschränkten Maßnahmenbeschwerde jedenfalls Folge zu geben sein werde. Eine mündliche Verhandlung sei nur für den Fall durchzuführen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine rechtswidrige Handlung der belangten Behörde vorliege.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch die belangte Behörde abgesehen werden.
II. Sachverhalt
Herr CC wurde am 02.10.2018 um 18:43 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzuges - bestehend aus dem Zugfahrzeug mit amtlichem Kennzeichen ****(I) und dem Sattelanhänger mit amtlichem Kennzeichen **** (I), deren Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist – durch Polizeibeamte der Polizeidienststelle X auf der Kontrollstelle X (B 180 Richtung Y, Strkm 39,940, Gemeinde X) einer Verkehrskontrolle unterzogen.
Da der einschreitende Polizeibeamte dem Lenker 28 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und in weiterer Folge zur Anzeige gebracht hat, wurde der Lenker zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 3.000,00 aufgefordert. Nachdem der Lenker die Bezahlung dieser Sicherheitsleistung verweigert hat, hat der einschreitende Polizeibeamten dem Lenker die Weiterfahrt um 20:30 Uhr untersagt und um 21:13 Uhr am Lenkrad des Sattelzugfahrzeugs eine Lenkradsperre angebracht.
Am 03.10.2018 holte der Bruder des Beschwerdeführers den gegenständlichen Sattelanhänger, welcher mit Fleisch beladen war, ab und teilte mit, dass die Firma die Sicherheitsleistung nicht bezahlen werde.
Am 05.10.2018 hat ein Beamter des Journaldienstes der Bezirkshauptmannschaft Y um 19.02 Uhr – sofern möglich – die Beschlagnahme von Gegenständen im Gegenwert von Euro 3.000,00 angeordnet und der Polizeiinspektion X gegenüber mitgeteilt, dass die Sattelzugmaschine aufgrund von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen nicht beschlagnahmt werde. Da der Beschwerdeführer telefonisch nicht erreicht werden konnte, wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 05.10.2018 um 19:44 Uhr daraufhin von einem Polizeibeamten über die Freigabe des Sattelzugfahrzeuges mit 20:30 Uhr (72 Stunden) informiert.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurde bei einem weiteren Telefonat am 05.10.2018 um 22:07 Uhr allerdings auch mitgeteilt, dass durch die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem die Beschlagnahme des im Fahrzeug eingebauten Tachografen angeordnet worden sei, worauf diese erklärte, dass die Firma EE nach wie vor nicht bereit sei, die ohnehin nicht rechtmäßige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 3.000,00 zu bezahlen und dass die Sattelzugmaschine in diesem Falle nicht abgeholt werde.
Am 08.10.2018 hat ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Y das Sattelzugfahrzeug um 08.45 Uhr gänzlich freigegeben. Die Firma EE wurde darüber um 08:55 Uhr telefonisch in Kenntnis gesetzt. Am 08.10.2018 um 18:30 Uhr holte der dazu vom Zulassungsbesitzer beauftragter Lenker CC das Sattelzugfahrzeug ab und wurde die Lenkradsperre – nachdem die Sattelzugmaschine vom abholenden Lenker wieder aufgesperrt wurde - durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion abgenommen.
Der Betrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 2 in I-**** W befindet sich 43,7 km von der Kontrollstelle X (Fahrtzeit ca 50 Minuten – vgl Routenplaner google maps) entfernt.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Aus der im Behördenakt einliegenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 15.10.2018, Zl ****, ergeben sich der Zeitpunkt und Ort der Verkehrskontrolle, die dem Lenker CC vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, das verwendete Sattelkraftfahrzeug, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als dessen Zulassungsbesitzer sowie die vorgenommenen Maßnahmen, nämlich die Einforderung einer Sicherheitsleistung vom Lenker, die Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung einer Lenkradsperre am Sattelzugfahrzeug und deren genaue Dauer. In der Anzeige wurde die angeordneten Maßnahmen genau bezeichnet und insbesondere auch der Zeitpunkt der Anordnung exakt festgehalten:
„Sonstige Maßnahme:
Betroffenes Objket: **** (Marke FF)
Zeitpunkt von: 02.10.2018 21:13
Zeitpunkt bis: 08.10.2018 18:30
Begründung/Beschreibung/Sonstiges: Anbringung einer Lenkradsperre
Maßnahme durch: DD, AbtInsp
Belehrung am: 02.10.2018 21:10
Belehrung durch DD, AbtInsp
Ort der Maßnahme: Kontrollort
Untersagung der Weiterfahrt
Betroffenes Objket: **** (Marke FF)
Zeitpunkt von: 02.10.2018 20:30
Zeitpunkt bis: 05.10.2018 20:30
Begründung/Beschreibung/Sonstiges: Bezahlung der Sicherheitsleistung
Maßnahme durch: DD, AbtInsp
Belehrung am: 02.10.2018 20:30
Belehrung durch DD, AbtInsp
Ort der Maßnahme: Kontrollort“
Weiters hat der einschreitende Polizeibeamte AbtInsp. DD in E-Mails an die Bezirkshauptmannschaft Y den weiteren Ablauf genau festgehalten. So ergibt sich aus dem E-Mail vom 05.10.2018, 21:49 Uhr, dass der Bruder des Firmeninhabers den Sattelanhänger am 03.10.2018 abgeholt und die Zahlung der Sicherheitsleistung verweigert hat. Aus diesem E-Mail geht auch hervor, dass ein namentlich genannter Beamter des Journaldienstes der Bezirkshauptmannschaft Y – soferne möglich – die Beschlagnahme von Gegenständen im Gegenwert von Euro 3.000,00 gegenüber dem Polizeibeamten angeordnet und mitgeteilt hat, dass die Sattelzugmaschine aus Verhältnisüberlegungen nicht beschlagnahmt werde. Der Inhalt des ersten Telefonates mit der Mutter des Beschwerdeführers über die Freigabe des Sattelzugfahrzeuges am 05.10.2018 um 19:44 Uhr ist ebenso festgehalten.
Im E-Mail vom 05.10.2018, 23:45 Uhr, ist festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem weiteren Telefonat über die Anordnung der Beschlagnahme des im Fahrzeug eingebauten Tachografen informiert worden ist sowie deren Reaktion.
Aus dem E-Mail vom 08.10.2018, 10:18 Uhr, folgt, dass ein weiterer Beamter der Bezirkshauptmannschaft Y das Sattelzugfahrzeug gänzlich freigegeben und die Firma EE um 08:55 Uhr telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Abholung des Sattelzugfahrzeuges am 08.10.2018 um 18:30 Uhr wurde zum einen auf dem im Behördenakt einliegenden Laufzettel ausdrücklich bestätigt und folgt auch aus der angeführten Anzeige.
Die räumliche Entfernung des Betriebes zur Kontrollstelle folgt aus einer google-maps-Abfrage (Routenplaner).
IV. Rechtslage:
Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Rechtsvorschriften des § 134 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 in der Fassung BGBl I Nr 37/2018, und des § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:
Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 Abs 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl Nr L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
…
(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs 4, 101 Abs 7 oder 102 Abs 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4b) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
…
(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1.
wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
2.
wenn andernfalls
a)
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b)
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs 1 letzter Satz, Abs 3, Abs 5, Abs 6 erster Satz sowie Abs 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
V. Erwägungen:
a) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die gegenständliche - am 30.10.2018 per E-Mail – fristgerecht eingebrachte Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung einer Lenkradsperre im Zugfahrzeug der Fahrzeugkombination - bestehend aus dem Zugfahrzeug mit amtlichem Kennzeichen **** (I) und dem Sattelanhänger mit amtlichem Kennzeichen **** (I) - am 02.10.2018 um 19:30 Uhr durch Polizeibeamte auf der Kontrollstelle X bis zum 08.10.2018 um (eingeschränkt) 10:30 Uhr.
Wird ein Sattelkraftfahrzeug an der Weiterfahrt gehindert und eine Lenkradsperre am Sattelzugfahrzeug angebracht und auch bei Abholung eines vom Beschuldigten verschiedenen Lenkers nicht abgenommen, so nimmt dies dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Möglichkeit zum Betrieb des Sattelzugfahrzeuges. Die Maßnahme, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, stellt daher die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Zulassungsbesitzer dar (vgl dazu auch VwGH 06.07.1990, 90/03/0050, 22.03.1995, 91/03/0089, 28.02.2005, 2004/03/0162, weiters VfGH 01.03.2003, B 1390/02).
Die Beschwerde ist daher zulässig.
b) In der Sache:
§ 37a Abs 1 VStG regelt die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Verwaltungsstrafverfahren. Nach Abs 2 darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Wenn der Betretene im Fall der erheblich erschwerten oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachenden Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (vgl § 37a Abs 1 Z 2 VStG) die vorläufige Sicherheit nicht leistet, so kann gemäß Abs 3 leg cit das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.
Als lex specialis zu dieser Bestimmung regelt § 134 Abs 4 KFG, dass beim Verdacht einer Übertretung des KFG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180,00 Euro (pro Übertretung) festgesetzt werden kann. Zudem können die Organe der öffentlichen Sicherheit - solange die gemäß Abs 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs 4, 101 Abs 7 oder 102 Abs 12 nicht geleistet wird - die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort und dergleichen) verhindern. Hierbei ist wiederum mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Im Gegensatz zu § 37a VStG ist nach dem KFG im Falle einer Nichtbezahlung der vorläufigen Sicherheitsleistung nicht sofort mit der Beschlagnahme vorzugehen, sondern kann zuerst die Unterbrechung der Fahrt angeordnet und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (unter anderem Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug) verhindert werden. Wenn die Unterbrechung der Fahrt nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben wird, kann die Behörde das Kraftfahrzeug – unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - als Sicherheit beschlagnahmen.
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs 2 Z 2 VStG (allenfalls in Verbindung mit § 134 Abs 4 KFG) soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw den Vollzug einer verhängten Strafe sichern. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des II. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in § 37a Abs 2 Z 2 VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" (vgl VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129).
Da es sich bei einer „vorläufigen Sicherheit“ sohin zweifelsfrei um eine Sicherungsmaßnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens handelt, haben sich die Verpflichtung zur Leistung einer solchen und die bei Nichtleistung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen jedenfalls ausschließlich an den strafrechtlich Verantwortlichen zu richten bzw auf die ihm dem Anschein nach gehörende Sachen zu beziehen (vgl die davon zu unterscheidende Möglichkeit der Untersagung der Weiterfahrt nach § 134 Abs 4a KFG iZm dem Kostenersatz nach § 58 Abs 4 KFG, § 101 Abs 7 KFG und § 102 Abs 12 KFG, die sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer bzw Lenker als dessen Vertreter richtet).
Anzumerken ist, dass mitunter neben dem auf frischer Tat betretenen Kraftfahrzeuglenker eines Fahrzeuges auch dessen Zulassungsbesitzer auf frischer Tat betreten wird (vgl etwa die Verletzung der Pflichten des Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 1 KFG betreffend den Fahrzeugzustand und die Pflichten des Lenkers nach § 102 Abs 1 KFG). Da in solchen Fällen der Zulassungsbesitzer häufig nicht persönlich vor Ort ist, greift insoferne die Vertreterbestimmung in § 134 Abs 4 KFG, wonach bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt. Aber nur wenn die Voraussetzungen zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit auch gegenüber dem Zulassungsbesitzer vorliegen, sind auch jene Zwangsmaßnahmen, welche bei Nichtleistung der vorläufigen Sicherheit vorgesehen sind, ihm gegenüber zulässig.
Im vorliegenden Fall ist die Untersagung der Weiterfahrt und die Anbringung der Lenkradsperre eine Folge der Weigerung des Lenkers, eine vorläufige Sicherheit zu hinterlegen. Der Meldungsleger ist davon ausgegangen, ausschließlich den Lenker des Sattelkraftfahrzeuges auf frischer Tat (28 Übertretungen) betreten zu haben. Eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung nicht erfolgt und ist auch zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden.
Daher konnte ausschließlich dem Lenker gegenüber - sofern er tatsächlich auf frischer Tat betreten worden ist (, was für den gegenständlichen Fall – mangels Beschwerde des Lenkers - dahingestellt bleiben kann), eine vorläufige Sicherheit verlangt und bei Nichtleistung Zwangsmaßnahmen (Untersagung der Weiterfahrt mit dem Sattelzugfahrzeug durch den konkreten Lenker) gesetzt werden.
Die generelle Untersagung der Weiterfahrt mit dem gegenständlichen Sattelzugfahrzeug und Anbringung einer Lenkradsperre gegenüber dem – nicht auf frischer Tat betretenen – Zulassungsbesitzer, den keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die allenfalls durch den Lenker begangenen Übertretungen trifft, ist hingegen rechtswidrig. Dem Zulassungsbesitzer wurde nicht die Möglichkeit eröffnet, selbst oder durch einen vom Betretenen verschiedenen Lenker das Sattelzugfahrzeug (bis zur Aufhebung dieser faktischen Amtshandlung) abzuholen. So durfte am 03.10.2018 der Bruder des Beschwerdeführers lediglich den Sattelanhänger auf der Kontrollstelle X abholen, das Sattelzugfahrzeug verblieb mit Lenkradsperre auf der Kontrollstelle.
Auch am 05.10.2018 – nach Ablauf der 72 Stunden – änderte sich de facto nichts an dieser Situation. Zwar wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 05.10.2018 über die Freigabe der Sattelzugmaschine mit 20:30 Uhr in Kenntnis gesetzt, doch wurde bei einem weiteren Telefonat am 05.10.2018 um 22:07 Uhr mitgeteilt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem die Beschlagnahme des im Fahrzeug eingebauten Tachografen angeordnet worden ist.
Gemäß Art 3 der EG-VO 165/2014 ist der Fahrtenschreiber in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr 561/2006 gilt. Die Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 134 Abs 1 KFG strafbar. Bei Betretung auf frischer Tat– nämlich beim Lenken eines solchen Fahrzeuges ohne entsprechenden Fahrtenschreiber – könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit auferlegt bzw könnten bei deren Nichtleistung erneut entsprechende Zwangsmaßnahmen nach § 134 Abs 4a KFG angedroht und durchgesetzt werden.
Gemäß Art 22 Abs 1 der EG-VO 165/2014 dürfen Einbau und Reparaturen von Fahrtenschreibern nur von Einbaubetrieben, Werkstätten oder Fahrzeugherstellen vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 leg cit dafür zugelassen worden sind.
Wenn nun am Freitag, dem 05.10.2018, um 20:30 Uhr die Mitteilung erfolgt, dass die Behörde die Beschlagnahme des Tachografen angeordnet hat, so könnte das Sattelzugfahrzeug erst nach Ausbau des beschlagnahmten Tachografen und des Einbaus eines neuen Tachografen durch einen zugelassenen Einbaubetrieb oder eine solche Werkstätte, rechtmäßig von der Kontrollstelle X fortbewegt werden. De facto ist es daher am 05.10.2018 nicht zu einer tatsächlichen Freigabe der Sattelzugmaschine gekommen, sondern war es dem Beschwerdeführer zumindest auch über das Wochenende nicht möglich das Sattelzugfahrzeug aufgrund der dargelegten Umstände abzuholen, sodass sich im vorliegenden Fall die Prüfung erübrigt, ob ein solcher Aus- bzw Einbau eines Tachographen überhaupt zumutbar wäre (, insbesondere weil eine Beschlagnahme des im Eigentum des Zulassungsbesitzer stehenden Tachografen ohnehin aus den bereits dargelegten Rechtsüberlegungen nicht zulässig gewesen wäre).
Erst am Montag, dem 08.10.2018 um 08:55 Uhr erfolgte die Information durch die Polizeiinspektion X darüber, dass das Sattelzugfahrzeug gänzlich von der Behörde freigegeben worden ist.
Der Betrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 2 in I-**** W befindet sich 43,7 km von der Kontrollstelle X (Fahrtzeit ca 50 Minuten) entfernt. Unter Berücksichtigung gewisser organisatorischer Maßnahmen, um die Abholung der Sattelzugmaschine zu bewerkstelligen, ist davon auszugehen, dass eine realistische Möglichkeit zur Abholung des Sattelzugfahrzeuges wohl jedenfalls ab ca 10.30 Uhr durch den Beschwerdeführer bzw einem von ihm beauftragten Lenker bestanden hat.
Insofern ist festzustellen, dass die Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung einer Lenkradsperre gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer von 02.10.2018, 20:30 bis 08.10.2018, 10:30 Uhr, jedenfalls rechtswidrig gewesen ist.
Abzuweisen war die Beschwerde insoweit, als die Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung der Lenkradsperre am 02.10.2018 ab 19:30 Uhr behauptet worden ist. Aus dem genau dokumentierten Behördenakt ergibt sich, dass die Amtshandlung am 02.10.2018 um 18:43 Uhr mit der Verkehrskontrolle begonnen hat, die Untersagung der Weiterfahrt wurde allerdings erst um 20:30 Uhr ausgesprochen und die Lenkradsperre wurde um 21:13 Uhr angebracht. Von 19:30 bis 20:30 Uhr waren diese Maßnahmen noch nicht angeordnet. Dass eine Verkehrskontrolle bis zur Anordnung weiterer Maßnahmen eine Stunde und 47 Minuten andauert – insbesondere im Hinblick darauf, dass 28 Übertretungen des Lenkers zur Anzeige gebracht wurden, stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Wenn lediglich aufgrund einer unbedenklichen Verkehrskontrolle die Weiterfahrt nicht möglich ist, kann eine Verletzung des Zulassungsbesitzers nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde für diesen Zeitraum als unbegründet abzuweisen ist.
Im Schriftsatz vom 06.06.2018 hat der Beschwerdeführer den geltend gemachten Zeitraum der ihn belastenden Amtshandlung auf 02.10.2018, 19:30 bis 08.10.2018, 10:30 Uhr eingeschränkt. Es war daher das Beschwerdeverfahren, soweit es den Zeitraum am 08.10.2018 von 10:30 Uhr bis 18:30 Uhr betrifft, einzustellen.
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG 2014 (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 ua).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Kosten:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs 2 leg cit). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit).
Diese Bestimmungen werden in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin ausgelegt, dass ein Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht kommt (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zuletzt genannten Beschluss klargestellt, dass die zu § 79a AVG ergangene Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wonach bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Aufwandersatz nicht stattfindet, auch auf die inhaltlich entsprechende Nachfolgebestimmung des § 35 VwGVG zu übertragen ist (vgl 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).
Bei der ursprünglich angefochtenen Amtshandlung, nämlich der Untersagung der Weiterfahrt und Anbringung einer Lenkradsperre von 02.10.2018, 19:30 Uhr bis 08.10.2018, 20:30 Uhr handelt es sich um eine solche als Einheit zu wertende Amtshandlung. Da die Beschwerde im Verfahren eingeschränkt wurde (und auch bei Zurückziehen einer Beschwerde kostenmäßig von einem Obsiegen der Behörde und Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist - vgl § 35 Abs 3 VwGVG) und hinsichtlich des Zeitraumes 02.10.2018 von 19:30 bis 20:30 Uhr die Beschwerde abzuweisen ist, ist nicht von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Insofern kommt ein Aufwandersatz nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war spruchgemäß abzuweisen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:
Maßnahmenbeschwerde vom 30.10.2018: Euro 30,00
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Untersagung der Weiterfahrt; Zulassungsbesitzer, der nicht Beschuldigter bzw strafrechtlich verantwortlich ist, ist unzulässig;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.2309.9Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019