Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Juli 2018, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr A, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte durch seine gesetzliche Vertretung am 24. Juli 2017 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich niedergelassenen Vater.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Juli 2018 wurde dieser Antrag mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.666,82 Euro zu fordern sei. Dem gegenüber stehe aber ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von lediglich 1.518,61 Euro. Da bei einer derartigen Unterschreitung auch nicht von einer bloß geringfügigen Unterschreitung gesprochen werden könne, könne die anzustellende Einzelfallprüfung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:
Die Behörde habe außer Betracht gelassen, dass die Mutter des Beschwerdeführers über zuvor veranlagte Ersparnisse in Höhe von rund 7.300,-- Euro verfüge. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass sich das Gehalt des Vaters im Jahr 2018 gesteigert habe. Darüber hinaus beabsichtige auch die Mutter des Beschwerdeführers einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde zur Beschwerde im Wesentlichen Folgendes angemerkt:
Hinsichtlich der Ersparnisse seien keine Nachweise bezüglich Veranlagungen vorgelegt worden. Üblicherweise würden Veranlagungen auch erst mit Anfang oder Ende eines Monates frei und es sei das Geld genau am Tag der Beschwerdeeinbringung auf das Konto einbezahlt worden. Es ergebe sich somit der Verdacht einer Gefälligkeit. Selbst bei zukünftiger Vorlage von Nachweisen sei die Herkunft des Geldes zu überprüfen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht gearbeitet habe und es sei ungeklärt, ob sie über das Geld frei disponieren könne. Weiters sei hinsichtlich des Einkommens des Vaters im angefochtenen Bescheid das Gehalt zu Grunde gelegt worden, zu dem entweder Gehaltszettel oder Kontonachweise vorgelegt worden seien. Auch sei die Behörde vom vorgelegten Dienstvertrag ausgegangen. Im Juli 2018 sei das Gehalt aus unerklärlichen Gründen angehoben worden, wobei von einer Gefälligkeit auszugehen sei. Eine Entlohnung für Überstunden könne nur berücksichtigt werden, wenn dies im Dienstvertrag vereinbart sei und es seien Aufwandsentschädigungen lediglich zur Hälfte in die Berechnung einzubeziehen. Dass die Mutter in Österreich arbeiten werde, sei nicht konkret nachgewiesen worden.
1.5. Mit Schreiben vom 4. März 2019 wurden seitens des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen vorgelegt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als Zeuge zur Sache befragt und es wurden in der Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt.
1.7. Mit Schreiben vom 4. April 2019 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vorgelegt und es wurde ergänzendes Vorbringen erstattet.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. April 2019 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Der Vater des Beschwerdeführers wurde erneut als Zeuge zur Sache befragt. Auch der Arbeitgeber des Vaters bzw. zukünftige Arbeitgeber der Mutter wurde als Zeuge befragt.
1.9. Mit Schreiben vom 23. April 2019 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vorgelegt. Ausgeführt wurde dazu, dass der Lebensunterhalt für die Familie gesichert sei. Dazu wurde auf das Einkommen des Vaters, auf eine Rente aus dem Kosovo, auf das zukünftige Einkommen der Mutter und auf die Ersparnisse verwiesen.
1.10. Die belangte Behörde gab dazu mit Schreiben vom 17. Mai 2019 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass die Einstellung der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Des Weiteren stehe nicht fest, ob die Mutter alleine über das Geld am Konto dispositionsfähig und ob das Guthaben in Österreich verfügbar sei; die Herkunft sei nicht nachgewiesen worden. Der Nachweis zur Kriegsinvalidenrente solle im Original vorgelegt werden und es sei der Erhalt durch Beibringung eines Kontoauszuges nachzuweisen. Hinsichtlich des Gehaltes empfehle sich ebenfalls der Nachweis des tatsächlichen Erhaltes, etwa durch einen aktuellen Kontoauszug, und es seien die bezogenen Diäten nur teilweise zu berücksichtigen. Das höhere Einkommen des Vaters seit Juli 2018 sei durch einen entsprechenden Nachweis nachzuweisen und es erscheine als nicht unerheblich, dass der Vater im Winter Arbeitslosengeld beziehe, wobei die Höhe unbekannt sei. Unter Berücksichtigung der monatlichen Aufwendungen sei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.070,26 Euro zu fordern. Dies sei bislang nicht nachgewiesen.
1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Behörde in Folge zur Bekanntgabe auf, ob die Fortsetzung der durchgeführten Verhandlungen begehrt werde. Die Behörde gab dazu mit Schreiben vom 20. Mai 2019 an, dass die Fortsetzung aus Sicht der Behörde nicht erforderlich sei.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen:
Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine gesetzliche Vertretung am 24. Juli 2017 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich niedergelassenen Vater.
Der am *** geborene Vater des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Form eines bis 15. Mai 2021 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die am *** geborene Mutter und der am *** geborene Bruder verfügen noch über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und beabsichtigen ebenso den Zuzug nach Österreich. Alle sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Eltern haben am 19. August 2016 in *** geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich bei seinem Vater an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine ca. 50 m2 große Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Speis, sanitäre Anlagen. Der Vater hat diese Wohnung im Jahr 2015 unbefristet angemietet. Die Wohnung wird nur vom Vater bewohnt. Die Gemeinde *** hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist.
Die Mutter des Beschwerdeführers beabsichtigt in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Konkret vorgelegt wurden dazu im Verfahren drei Einstellungsbestätigungen der C GmbH in *** vom 28. Februar 2019, 5. März 2019 und 24. April 2019. In der neuesten Bestätigung ist dabei festgehalten, dass die Mutter für 20 Wochenstunden als Arbeiterin mit einem Bruttomonatsgehalt von 861,67 Euro bzw. einem Nettomonatsgehalt von 731,39 Euro (ohne Diäten) ab Erhalt einer gültigen Arbeitsgenehmigung beschäftigt wird. Die in der Einstellungsbestätigung enthaltene Formulierung „soweit es meine Auftragslage zulässt“ erklärte der Arbeitgeber (Geschäftsführer D) in der Verhandlung am 11. April 2019 unter Hinweis auf den saisonalen Betrieb dahingehend, dass er für den Winter keine verbindliche Einstellungszusage abgeben kann. Der Arbeitgeber hat in der Verhandlung bekräftigt, die Mutter dauerhaft als Hilfskraft im Bereich Gartenpflege einstellen zu wollen, wobei er angegeben hat, dass sie im Winter ein bis zwei Monate „stempeln“ gehen muss. Es ist sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens der Mutter vom tatsächlichen Vollzugswillen der Einstellungsbestätigung auszugehen. Für die Zeit der Arbeitstätigkeit der Eltern besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit des Besuches des Kindesgartens in ***, weiters bestehen Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Form einer Bekannten bzw. Nachbarin aus ***, die selbst Kinder hat, sowie in Form einer weiteren Bekannten aus ***. Der Arbeitgeber hat auch flexible Arbeitszeiten und ein Ausrichten nach der Kinderbetreuung angegeben.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits bei der C GmbH in *** im saisonalen Betrieb im Bereich der Gartengestaltung beschäftigt. Der Vater war auch in der Vergangenheit bei der C GmbH bzw. bei Herrn D beschäftigt, erstmals im Jahr 2008. Das aktuelle Beschäftigungsverhältnis besteht seit 1. März 2019. Auf Grund des saisonalen Betriebes ist für ihn mit einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Winter im Ausmaß von zwei bis drei Monaten und danach mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu rechnen.
Der aktuelle monatliche Bruttolohn liegt seit einer Gehaltserhöhung im Juli 2018 bei 2.012,27 Euro. Zusätzlich erhält der Vater regelmäßig Diäten und Überstunden ausbezahlt, wobei damit auch zukünftig zu rechnen ist.
Nach einer im Verfahren vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers bezieht der Vater ein durchschnittliches Monatsgehalt von 2.369,47 Euro brutto bzw.
1,700,-- Euro netto (ohne Diäten) und es wurde ein aktuelles monatliches Nettogehalt von ca. 1.700,-- Euro sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Vater in den Verhandlungen bestätigt. Die Einkommenssituation des Vaters von Juli 2018 (Gehaltserhöhung) bis November 2018 stellt sich wie folgt dar:
? Juli 2018: Bruttolohn 2.561,37 Euro (darin enthalten 357,20 für Überstunden und 191,90 Euro an Diäten); Nettolohn: 1.891,90 Euro
? August 2018: Bruttolohn 2.549,97 Euro (darin enthalten 357,20 für Überstunden und 180,50 Euro an Diäten); Nettolohn: 1.880,50 Euro
? September 2018: Bruttolohn 2.369,47 Euro (darin enthalten 357,20 für Überstunden; keine Diäten); Nettolohn: 1.700,-- Euro
? Oktober 2018: Bruttolohn 2.568,97 Euro (darin enthalten 357,20 für Überstunden und 199,50 Euro an Diäten); Nettolohn: 1.899,50 Euro
? November 2018: Bruttolohn 4.170,47 Euro (darin enthalten 357,20 für Überstunden, 114,-- Euro an Diäten und 1.687,-- Euro an Sonderzahlungen); Nettolohn: 1.806,40 Euro (bei Abzug eines gewährten Akonto in Höhe von 1.346,01 Euro)
Von 1. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 bezog der Vater auf Grund des saisonalen Betriebes Arbeitslosengeld, wobei dieses für 2019 mit dem täglichen Betrag von 31,10 Euro festgesetzt wurde.
Der Vater erhält weiters seit 1. Dezember 2015 von der Republik Kosovo eine Veteranenrente in Höhe von 170,-- Euro monatlich.
Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über ein Konto bei der *** mit einem aktuellen Guthabenstand von 7.054,95 Euro. Es steht nicht fest, dass dieses Geld für die Mutter nicht verfügbar wäre oder dass es aus illegalen Quellen stammen würde.
Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern weisen folgende regelmäßige Aufwendungen pro Monat auf:
Insgesamt 360,-- Euro für die Wohnung, 231,-- Euro an Kreditrückzahlung (für einen Kredit des Vaters aus erster Ehe), 87,-- Euro an Autoversicherung und 50,-- Euro für eine Lebensversicherung. Allenfalls würden bei Inanspruchnahme des Kindergartens Kosten in Höhe von 9,-- Euro (ohne Verpflegung) bzw. rund 80,-- Euro (mit Frühstück und Mittagessen) anfallen.
Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben.
Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.
Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 7. Juni 2020 auf.
2.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Akten, insbesondere auf die Ergebnisse der beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Allgemein hervorzuheben ist hinsichtlich der Verhandlungen insbesondere, dass der Arbeitgeber des Vaters und zukünftige Arbeitgeber der Mutter des Beschwerdeführers – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und dabei einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen hat. Maßgebliche Widersprüche sind in seiner Aussage nicht aufgetreten und es bestehen auch darüber hinaus keine nachvollziehbaren Gründe für eine Annahme dahingehend, er habe wahrheitswidrige Angaben getätigt. Der Vater wurde ebenso als Zeuge zur Sache befragt und es hat auch er keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es ist nicht von wahrheitswidrigen Angaben auszugehen. Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Reisepass. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen, zum Vater insbesondere auf die aktenkundige Kopie seiner Aufenthaltskarte und auf seinen Reisepass. Ebenso ist zur Mutter auf die vorliegende Geburtsurkunde und den Reisepass zu verweisen, auch zum Bruder liegt die Geburtsurkunde vor. Aktenkundig ist des Weiteren die Heiratsurkunde der Eltern samt beglaubigter Übersetzung. Festzuhalten ist, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde. Dass der Zuzug der Mutter und des Bruders beabsichtigt ist, ergibt sich neben den Angaben des Vaters in der Verhandlung am 6. März 2019 (Verhandlungsschrift S 6) auch aus dem hg. anhängigen Beschwerdeverfahren der Mutter.
Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den im Verfahren dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf dem Mietvertrag vom 20. September 2015, und auf den in der Verhandlung vom 6. März 2019 vom Vater getätigten Angaben (Verhandlungsschrift S 7).
Zur Mitteilung der Gemeinde *** ist wiederum auf die Aktenlage zu verweisen.
Zur Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, ist auf die Beschwerde zu verweisen, ebenso aber auch auf die Angaben des Rechtsanwaltes als informierter Vertreter in der Verhandlung am 6. März 2019: „Sie kann dort anfangen, so wie es bestätigt ist. Sie will dort auch anfangen […]“ (Verhandlungsschrift S 2). Ebenso ergibt sich auch aus den Angaben des Vaters ihr Arbeitswille (s. etwa Verhandlungsschrift 6.3.2019, S 5 f. bzw. S 9). Zu den Einstellungsbestätigungen ist wiederum auf die Aktenlage zu verweisen, zu den Angaben des Arbeitgebers auf die Verhandlung am 11. April 2019 (Verhandlungsschrift S 3 ff.). Aus diesen Angaben des Arbeitgebers ergibt sich auch der tatsächliche Vollzugswille der Einstellungsbestätigung (s. insb. Verhandlungsschrift S 4 f.). Zum Vollzugswillen der Mutter ist wieder auf die Angaben des Rechtsanwaltes und des Vaters, vor allem in der Verhandlung am 6. März 2019 (Verhandlungsschrift S 2, 5 f. und 9) zu verweisen. Der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Mai 2019 vorgebrachten Unglaubwürdigkeit der Einstellungszusage ist der in den Verhandlungen gewonnene persönliche Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen entgegenzuhalten (dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verfasserin der Stellungnahme nicht ident ist mit dem Behördenvertreter, der an der Verhandlung am 11. April 2019 teilgenommen und keinerlei Bedenken ob der Glaubwürdigkeit der Einstellungszusage geäußert hat: s. Verhandlungsschrift S 9 f.). Dass laut Homepage des Arbeitgebers lediglich ein Lehrling gesucht und von der Behörde im AMS-Job-Room kein Treffer gefunden wurde, steht der Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zudem auch schon deshalb nicht entgegen, weil die diesbezügliche behördliche Einschau offenkundig erst nach der am 11. April 2019 durchgeführten Verhandlung vorgenommen wurde.
Dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit des Kindergartenbesuches in *** besteht, ergibt sich aus der hg. erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Kindergarten (s. hg. Aktenvermerk vom 9. April 2019). Zu den weiteren Kinderbetreuungsmöglichkeiten ist auf die Angaben des Vaters in der Verhandlung am 6. März 2019 (Verhandlungsschrift S 5) und in der Verhandlung am 11. April 2019 (Verhandlungsschrift S 9) zu verweisen. Festzuhalten ist auch, dass mit der Urkundenvorlage vom 4. April 2019 eine schriftliche Bestätigung von Frau E samt Kopie ihrer Aufenthaltskarte und der Aufenthaltskarte ihres Ehemannes betreffend Unterstützung bei der Kinderbetreuung vorgelegt wurde. Darauf hinzuweisen ist, dass in der Verhandlung am 11. April 2019 auch seitens des Behördenvertreters ausgeführt wurde, dass bezüglich der Kinderbetreuung keine Bedenken bestünden und dass davon ausgegangen werde, dass diese organisiert werden könne (Verhandlungsschrift S 10).
Zu den Angaben des Arbeitgebers betreffend flexible Arbeitszeiten und Ausrichten nach der Kinderbetreuung ist wiederum auf die Verhandlung am 11. April 2019 zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4 und 6).
Die Feststellung, dass der Vater bereits bei der C GmbH in *** im saisonalen Betrieb im Bereich Gartengestaltung beschäftigt ist, ergibt sich neben den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen u.a. aus den Angaben des Vaters in der Verhandlung am 6. März 2019 (Verhandlungsschrift S 5) und des Arbeitgebers in der Verhandlung am 11. April 2019 (Verhandlungsschrift S 4). Bezüglich der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Winter gab der Arbeitgeber in der Verhandlung am 11. April 2019 an, dass diese im Schnitt zwei bis drei Monate dauere, bei manchen Mitarbeitern auch vier Monate. Der Vater werde aber immer besser und steige in der Firma auf, bei ihm gehe es eher in Richtung kürzerer Winterpause (Verhandlungsschrift S 5). Der Arbeitgeber verwies auch darauf, dass der Vater wertgeschätzt und schon lange in der Firma sei (Verhandlungsschrift S 6). Der Vater selbst gab in der Verhandlung am 6. März 2019 übereinstimmend an, dass die Unterbrechung im Winter zwei bis drei Monate dauere (Verhandlungsschrift S 5).
Zum aktuellen Bruttolohn ist auf die vorgelegte Arbeits- und Entgeltbestätigung, auf die Informationsabrechnung und auf die seit Juli 2018 vorgelegten Gehaltsabrechnungen zu verweisen. Der Arbeitgeber hat in der Verhandlung am 11. April 2019 auch dargelegt, weshalb der Vater seit April 2018 mehr verdient als früher. Insbesondere wurde angegeben: „Er ist schon lange bei uns und es sind auch andere weggefallen. Er ist nachgerückt, er wird wertgeschätzt und es ist auch eine Form der Mitarbeiterbindung. […] Die Gehaltserhöhung im letzten Sommer war höher, weil absehbar war, dass zwei Leute weggehen. Es muss auch ein bisschen Unterschied zu den neuen Kollegen sein, weil er schon so lange in der Firma ist.“ (Verhandlungsschrift S 6) bzw. „Es war beiderseits. Einerseits hat er gesagt, dass er mehr verdienen will, wer will das nicht? Andererseits wollten wir ihn behalten und ihn wertschätzen. Er war vom Lohnlevel her relativ beim Kollektivvertrag. Wir hatten Neuzugänge und da ist es mit seiner Leistung und Erfahrung ein Frustfaktor und es sind eben auch andere mit Erfahrung gegangen. Wir halten die Leute relativ lang, wenn es passt und es ist auch schwierig ein gutes und verlässliches Personal zu finden.“ (Verhandlungsschrift S 7). Es liegen daher auch ausreichend Nachweise für die erfolgte Gehaltserhöhung des Vaters vor. Dass der Vater regelmäßig Diäten und Überstunden ausbezahlt erhält, ergibt sich insbesondere aus den Gehaltsabrechnungen, aber auch etwa aus den Angaben des Vaters in der Verhandlung am 6. März 2019 (Verhandlungsschrift S 5 f.). Auch der Arbeitgeber gab in der Verhandlung am 11. April 2019 an, dass Überstunden bei Bedarf zu leisten seien und dass der Vater nicht nein sage (Verhandlungsschrift S 5). Dass mit Diäten und Überstunden auch zukünftig zu rechnen ist, ergibt sich schon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, wobei darauf ist, dass der Vater nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen auch bereits im Jahr 2017 Diäten und Überstunden ausbezahlt erhalten hat. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber in der Verhandlung am 11. April 2019 bestätigt, dass es nach der momentanen Auftragslage so aussehe, dass der Vater auch im nächsten Jahr Überstunden ausbezahlt erhalten werde (Verhandlungsschrift S 5). Zur Bestätigung des Arbeitgebers betreffend das durchschnittliche Gehalt ist auf die Aktenlage und auf die Angaben in den Verhandlungen zu verweisen (jeweils Verhandlungsschrift S 5). Zu den konkret festgestellten Einkommensdaten ist auf die jeweiligen Gehaltsabrechnungen zu verweisen, zum festgestellten Arbeitslosengeld auf das in der Verhandlung am 6. März 2019 vorgelegte Schreiben des AMS vom 14. Dezember 2018 (entgegen dem behördlichen Schreiben vom 17. Mai 2019 ist daher das vom Vater zuletzt bezogene Arbeitslosengeld keineswegs unbekannt).
Zur Veteranenrente, die der Vater erhält, ist auf die Urkundenvorlage vom 4. April 2019 und auf die damit vorgelegte beglaubigte Übersetzung des Beschlusses des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo vom 29. Februar 2016 zu verweisen. Darüber hinaus auch auf die Verhandlung am 11. April 2019 (Verhandlungsschrift S 3). Insoweit die Behörde in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2019 auf die Vorlage im Original und auf die Vorlage von Kontonachweisen zum Erhalt abstellt, ist festzuhalten, dass seitens der Behörde weder in diesem Schreiben noch in der zuvor durchgeführten Verhandlung, in welcher die Rente von Behördenseite überhaupt nicht thematisiert wurde, Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit vorgebracht bzw. substantiierte Bedenken aufgezeigt wurden.
Zum Kontoguthaben der Mutter ist Folgendes festzuhalten:
Es wurden mehrere Bestätigungen hinsichtlich des Kontoguthabens vorgelegt, nämlich mit der Beschwerde eine Bestätigung der *** samt Saldenliste hinsichtlich eines Betrages von 7.312,50 Euro, sodann mit Schreiben vom 4. April 2019 eine Bestätigung der *** vom 11. März 2019 samt Saldenliste hinsichtlich eines Betrages von 7.054,95 Euro und zuletzt schließlich eine Bescheinigung der *** vom 12. April 2019 hinsichtlich eines Betrages von 7.054,95 Euro. Zu bemerken ist hinsichtlich der Saldenlisten, dass daraus hervorgeht, dass am Tag der Beschwerdeerhebung eine Einzahlung in Höhe von 6.900,-- Euro stattfand und am selben Tag wieder ein Abgang in Höhe von
6.100,-- Euro erfolgte. Am 8. März 2019 wurden dann Einzahlungen in Höhe von
2.550,-- Euro und 2.700,-- Euro getätigt und am 11. März 2019 eine weitere Einzahlung in Höhe von 1.200,-- Euro. Auch wenn der genaue Hintergrund dieser Zahlungsflüsse nicht feststeht, kann im vorliegenden Fall nicht mit der dafür zu fordernden Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass die Mutter über das Geld nicht verfügen würde. Überhaupt keine Anhaltspunkte liegen für eine Annahme dahingehend vor, das Geld würde aus illegalen Quellen stammen.
Festzuhalten ist dazu, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass es sich bei dem Geld um zuvor veranlagt gewesene Ersparnisse handle, über die die Mutter frei disponieren könne. Der Rechtsanwalt gab in der Verhandlung am 6. März 2019 an, dass die Ersparnisse nach wie vor vorhanden seien und dass er vom Vater wisse, dass die Mutter nach wie vor darüber verfügungsberechtigt sei. Soweit er wisse, handle es sich um Ersparnisse, wobei er nicht wisse, ob Schenkungen dabei seien (Verhandlungsschrift S 4). Der Vater gab in dieser Verhandlung an, dass die Mutter 7.000,-- Euro an Ersparnissen habe. Die Mutter habe vor der Geburt der Kinder in der Firma ihres Bruders gearbeitet (Verhandlungsschrift S 6). Auf entsprechende Vorhalte der Saldenliste gab der Rechtsanwalt in der Verhandlung am 11. April 2019 an, dass er dazu nichts sagen könne, dass man aber sehen könne, dass am Konto regelmäßig Ein- und Auszahlungen stattfinden würden (Verhandlungsschrift S 3). Der Vater bekräftigte in dieser Verhandlung, dass es die 7.000,-- Euro noch gebe und er gab auf entsprechende Vorhalte an, dass er das mit der Mutter nicht besprochen habe, er wisse aber, dass sie gearbeitet habe. Das Geld sei nicht ausgeborgt, es sei ihr Geld und er könne etwas nachbringen (Verhandlungsschrift S 8). Mit Schreiben vom 23. April 2019 wurde dann wiederum auf das Vorhandensein von Ersparnissen hingewiesen und es wurde neben der bereits genannten Bescheinigung der *** auch eine Bescheinigung vom 30. August 2017 samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, wonach die Mutter bei der Firma G tätig gewesen sei und administrative Arbeiten (Hauptaufgaben: Einordnen von Unterlagen und Entgegennahme von Telefonaten) durchgeführt habe. Vor dem Hintergrund der zum Kontoguthaben vorgelegten Nachweise und der dazu getätigten Angaben, die nicht als unglaubhaft zu qualifizieren sind und vom Vater unter Wahrheitspflicht getätigt wurden, sind daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Darauf hinzuweisen ist, dass das Schreiben der Behörde vom 17. Mai 2019 keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Ausführungen beinhaltet, zumal angesichts der vorgelegten Bankbestätigungen jedenfalls auch kein Grund zur Annahme besteht, die Mutter wäre nicht alleine über das Konto dispositionsfähig.
Den Feststellungen betreffend die regelmäßigen Aufwendungen der Familie sind die Angaben des Vaters in den beiden Verhandlungen zu Grunde zu legen (Verhandlungsschrift S 7 bzw. zweite Verhandlungsschrift S 8). Hinsichtlich der Kosten bei Inanspruchnahme des Kindergartens ist auf das mit der Urkundenvorlage vom 4. April 2019 vorgelegte Schreiben der Gemeinde *** zu verweisen. Das aktuelle Bestehen sonstiger relevanter Aufwendungen ist im Verfahren nicht hervorgekommen; diesbezüglich ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass der Vater aus seiner ersten Ehe keine Kinder (s. den aktenkundigen Scheidungsbeschluss) und keine Unterhaltsverpflichtungen (s. die gerichtliche Vereinbarung) hat und dass auch die zum Akt genommenen Abfragen der Insolvenzdatei negativ waren.
Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall schon mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft ist. Zum Quotenplatz des Beschwerdeführers ist auf den behördlichen Aktenvermerk vom Tag der Antragstellung zu verweisen.
Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt wurden und wonach der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde und auch strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zudem auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Ebenso liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Zeitraumes vor. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass.
3. Maßgebliche Rechtslage:
3.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11 […]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
[…]
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
3.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:
„§ 292. […]
[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“
„Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €)
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
747,00 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €,
(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)
falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €,
(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €,
(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)
falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €.
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:
4.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte einzubeziehen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168).
Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Dabei reicht die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht aus, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Eignung zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden (vgl. etwa VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). Auch geschenktes Sparguthaben kommt für den Nachweis der vorhandenen Unterhaltsmittel in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130). Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, sieht das Gesetz auch keine Verpflichtung zur Bescheinigung der legalen Herkunft von zur Verfügung stehenden Mitteln vor, sondern es ist lediglich nachzuweisen, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0012).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Der gesetzliche Richtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt 1.686,91 Euro (1.398,97 Euro für ein Ehepaar und 143,97 Euro pro Kind gemäß § 293 Abs. 1 ASVG).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wird die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausüben und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 731,39 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung, dass die Mutter auf Grund der saisonalen Tätigkeit im Bereich der Gartenpflege ein bis zwei Monate im Winter abgemeldet wird, ist für den zwölfmonatigen Prognosezeitraum ein rechnerisches monatliches Nettoeinkommen von zumindest 609,49 Euro anzusetzen (bei Annahme einer zweimonatigen Abmeldung: 731,39 Euro multipliziert mit 10 und dividiert durch 12).
Des Weiteren ist der Vater des Beschwerdeführers arbeitstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt (mit Überstunden, aber ohne Berücksichtigung von Diäten) zumindest 1.700,-- Euro monatlich. Unter Berücksichtigung, dass der Vater auf Grund der saisonalen Tätigkeit im Bereich der Gartengestaltung zwei bis drei Monate im Winter abgemeldet wird und in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezieht, das zuletzt mit 31,10 Euro pro Tag festgesetzt wurde, ist für den Prognosezeitraum ein rechnerisches monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1508,25,-- Euro anzusetzen (bei Annahme einer dreimonatigen Abmeldung: 1.700,-- Euro multipliziert mit 9 und dividiert durch 12, somit 1.275 Euro, plus 31,10 Euro multipliziert mit 30 und verdreifacht und sodann dividiert durch 12, somit 233,25 Euro).
Insgesamt ergibt sich somit ein zu erwartendes Einkommen aus der Arbeitstätigkeit der Eltern des Beschwerdeführers in Höhe von zumindest 2.117,74 Euro.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Vater eine Veteranenrente in Höhe von 170,-- Euro monatlich bezieht. Ferner auch, dass die Mutter über ein Kontoguthaben in Höhe von 7.054,95 Euro verfügt, wobei nicht feststeht, dass dieses Geld für die Mutter nicht verfügbar wäre oder aus illegalen Quellen stammen würde. Aufgeteilt auf einen zwölfmonatigen Zeitraum ergibt das Kontoguthaben einen monatlichen Betrag von 587,91 Euro.
Gesamt ergibt sich somit ein Nettofamilieneinkommen in Höhe von zumindest 2.875,69 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall in Höhe von höchstens 808,-- Euro bzw. unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 513,35 Euro, was das Nettofamilieneinkommen auf den Betrag von 2.362,30 Euro verringert.
Der gesetzliche Richtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern wird somit deutlich überschritten.
Festzuhalten ist dazu auch, dass sich selbst im hypothetischen Falle des bloßen Abstellens auf das Einkommen der Eltern aus ihrer Arbeitstätigkeit nach der angestellten Rechnung eine Unterschreitung des Richtsatzes im Ausmaß von lediglich 82,52 Euro ergäbe. Zu berücksichtigen wäre diesfalls noch, dass die vorliegende Einkommensberechnung und auch die Berechnung der Aufwendungen zurückhaltend zu Ungunsten des Beschwerdeführers angestellt wurden und dass Sonderzahlungen und Diäten (die nach der zitierten Judikatur regelmäßig zur Hälfte als Einkommen einzubeziehen sind) in dieser Rechnung ebensowenig noch berücksichtigt wurden wie zu erwartende Steuerguthaben bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (der Vater erhielt etwa für das Jahr 2017 den Betrag von 477,-- Euro) sowie die steuerliche Ersparnis bei Inanspruchnahme des „Familienbonus plus“ (bis zu 125,-- Euro pro Monat und Kind). Davon abgesehen würde eine bloß geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes fallbezogen auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen (vgl. zur vorzunehmenden Einzelfallprüfung etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002, unter Bezugnahme auf EuGH 4.3.2010, Rs C-578/08, Fall Chakroun). Zuletzt ist der Verwaltungsgerichtshof bei einer Richtsatzunterschreitung in Höhe von 75,92 Euro von einer nur geringfügigen Unterschreitung ausgegangen (s. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080) und es wurde zuvor in der Judikatur auch schon ein Differenzbetrag in Höhe von 85,56 Euro als nur gering angesehen (s. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186).
Der Beschwerdeführer erfüllt somit auf Grund der angestellten Prognoseentscheidung die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.
Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.
4.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß
§ 7 Abs. 1 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.
Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. wiederum etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde. Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich vom Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft ausgegangen ist und dass angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und der Anzahl der Personen, die dort zu leben beabsichtigen (ein Ehepaar mit zwei kleinen Kindern), Bedenken hinsichtlich der Ortsüblichkeit auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht entstanden sind (vgl. zur Größe etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).
Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, sind nicht gegeben.
Weiters ist schon mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt und es ist auch eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Der Beschwerdeführer ist schließlich auf Grund seines Alters vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen (§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG), er verfügt über einen Quotenplatz und er ist Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.
4.1.3. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
4.1.4. Darauf hingewiesen wird, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag ebenso ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde (LVwG NÖ 3.6.2019,
Zl. LVwG-AV-889/001-2018).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtsho