Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs3 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen die Verständigung des Bürgermeisters der Stadt *** als Gewerbebehörde vom 25.03.2019, GZ. ***, betreffend Löschung der Gewerbeberechtigung „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ nachstehenden
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Verständigung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.03.2019, GZ. ***, teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass seine Berechtigung für das Gewerbe „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern (GISA-Zahl: ***) im Standort: ***, ***, aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts *** vom 14.01.2019, GZ. ***, mit welchem rechtskräftig das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet wurde (Rechtsgrundlage: § 85 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO), mit 30.01.2019 gelöscht wurde.
Gegen diese Verständigung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst dazu vor, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Mitteilung offenbar um einen Bescheid handle und daher die Beschwerde zulässig sei. Über das Vermögen des Beschwerdeführers sei 2013 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und 2014 ein Zahlungsplan angenommen worden, im Jahr 2015 sei eine nachträglich hervorgekommene Forderung ebenfalls einer Quotenzahlung unterzogen worden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vertrete jedoch die Meinung, es handle sich dabei nicht um eine Insolvenz- sondern um eine Masseforderung, welche voll zu zahlen sei und stellte einen Antrag auf Konkurseröffnung. Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft hätte den Konkursantrag rechtsmissbräuchlich, rechtswidrig und wider die guten Sitten gestellt, den unvertretenen Beschwerdeführer nicht aufgeklärt, ihn in einen Irrtum geführt und in die Erwerbslosigkeit getrieben. Der Beschwerdeführer beantrage die Gewerbeberechtigung aufrecht zu erhalten bzw. sie wieder zu erteilen bzw. die Löschung zurückzunehmen.
Feststellungen
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am Landesgericht *** zu *** mit Beschluss vom 14.01.2019 das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und erwuchs der Beschluss in Rechtskraft. Die Bekanntgabe der Rechtskraft in der Ediktsdatei erfolgte am 18.03.2019.
Der Beschwerdeführer verfügte bis 30.01.2019 über eine Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Gewerbe am Standort ***, ***. Die Berechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes erlosch ipso iure per 30.01.2019. Der Bürgermeister der Stadt *** als Gewerbebehörde verständigte den Beschwerdeführer mit Verständigung vom 25.03.2019, zur GZ. ***, über die Löschung seiner Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes per 30.01.2019
Die Verständigung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.03.2019 zu GZ. *** ist kein Bescheid.
Beweiswürdigung
Zu den vorgenannten Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der unbedenklichen Urkunden, nämlich der Verständigung des Bürgermeisters Stadt *** vom 25.03.2019, zur GZ. ***, und dem rechtskräftigen Beschluss des LG ***, zur GZ. ***, vom 14.03.2019.
Die einschlägigen Bestimmungen lauten:
§ 13 Abs 3 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde […]
§ 85 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Die Gewerbeberechtigung endigt:
[…] 2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz
§ 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen.
Artikel 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit
§ 28 Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz (VwGVG)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Erwägungen
Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/0038; Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0210 und 0211 mwN). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/0038; Hinweis E vom 17. April 2012, 2011/04/0201). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe den zugrunde liegenden insolvenzrechtlichen Beschluss nur getroffen, weil er im Insolvenzverfahren nicht vertreten war, der durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft gestellte Konkursantrag rechtsmissbräuchlich, rechtswidrig und wider die guten Sitten gestellt wurde und er nicht aufgeklärt wurde und sich irrte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Umstände, die zur Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung geführt haben, für das gegenständliche Verfahren unerheblich sind (VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/0038, Hinweis E vom 28. März 2007, 2005/04/0282, mwN).
Analog zu dem Verfahren nach § 340 Abs. 1 GewO 1994, wonach kein Bescheid zu erlassen ist wenn die Behörde den Anmelder eines Gewerbes in das Gewerberegister einträgt und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung verständigt, ist auch im gegenständlichen Fall der Verständigung der Behörde über die Löschung aus dem Gewerberegister die Bescheidqualität abzusprechen. Das Erlöschen der Gewerbeberechtigung erfolgt ex lege nach Rechtskraft des Beschlusses über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, sodass der Gewerbetreibende lediglich über das Erlöschen „informiert“ wird. Die Verständigung hat keinen normativen Charakter, sodass es sich hierbei um keinen rechtsgestaltenden Bescheid handelt.
Im Übrigen ist die Verständigung auch nicht als Bescheid bezeichnet. Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen und haben einen Spruch und eine Rechtsmittebelehrung zu enthalten (vgl. § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG 1991]). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt. Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. z.B. VwGH 89/14/0162 und VwGH 2002/14/0035). Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH 90/17/0117, VwGH 92/17/0288, VwGH 98/17/0283 und VwGH 2007/17/0115). Es handelt sich bei der Verständigung, welche keinen normativen Gehalt aufweist, daher nicht um einen Bescheid. Schriftstücke ohne Bescheidcharakter wie im gegenständlichen Fall können daher nicht mittels Beschwerde im Rechtsmittelweg bekämpft werden und war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukommt. Auch weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Ausschlussgrund; Löschung; InsolvenzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.491.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019