Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Zu § 11 Abs 2 Z 2 NAG ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl VwGH Ro 2014/22/0032).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Familienzusammenführung; Prognose; Lebensunterhalt; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.889.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019