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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag der JMU, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin JMM, diese vertreten durch Dr. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0727, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattgegeben.
Der hg. Beschluß vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0727, wird aufgehoben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0727, wurde eine Bescheidbeschwerde der Antragstellerin als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war aufgrund des Poststempels auf dem Kuvert, in dem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, von der Postaufgabe am 21. Oktober 1997 ausgegangen.
In ihrem Wiederaufnahmsantrag vom 29. Jänner 1998 macht die Antragstellerin geltend, daß die Postaufgabe bereits am 20. Oktober 1997 - sohin am letzten Tag der Beschwerdefrist - erfolgt sei.
Die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtshofes haben kein Ergebnis erbracht, welches die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin widerlegen würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Richtigkeit dieser Behauptung aus. Die Annahme der verspäteten Einbringung der Beschwerde wurde auch nicht von der Antragstellerin verschuldet. Dem Wiederaufnahmsantrag war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattzugeben.
Die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren wird gesondert ergehen.
Wien, am 3. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210101.X00Im RIS seit
20.11.2000