RS Lvwg 2019/6/3 LVwG-AV-490/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 Z1
GewO 1994 §85

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (VwGH Ro 2014/04/0038; 2011/04/0210 und 0211). Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (VwGH Ro 2014/04/0038; 2011/04/0201).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Ausschlussgrund; Löschung; Insolvenzverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.490.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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