Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 11. April 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zollstelle ***, vom 13. Jänner 2012, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 8. Jänner 2017 (richtig: 8. Jänner 2018), Zl. ***, wie folgt fest:
„Spruchteil I:
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn stellt auf Grund des Antrages des Zollamtes *** vom 13. Jänner 2012, Zl. ***, fest, dass das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerte Material (Baurestmassen)
1. Abfall ist,
1. nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt,
2. Dass keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1
Altlastensanierungsgesetz vorliegt und
3. dass die abgelagerten Abfälle der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen
sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Altlastensanierungsgesetz 1989
Spruchteil II:
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn stellt auf Grund des Antrages des Zollamtes *** vom 13. Jänner 2012, Zl. ***, fest, dass das auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und auf den Grundstücken Nr. *** und ***, alle KG ***, abgelagerte Fremdmaterial (Baurestmassen)
1. Abfall ist,
2. nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. dass eine keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1
Altlastensanierungsgesetz vorliegt und
4. dass die verwendeten Abfälle der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen
sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Altlastensanierungsgesetz 1989“
Zu Spruchpunkt 2. verwies die belangte Behörde auf die von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und begründete ihre Entscheidung zu diesem Spruchpunkt wie folgt:
„Im Dezember 2011 wurde das Abbruchmaterial des „***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer mobilen Brecheranlage der C GmbH gebrochen und anschließend zum Wegebau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, verwendet. Diese Baumaßnahme wurde vor dem 2. November 2012 beendet. Die verwendete Materialmenge entspricht dem bautechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß.
Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich des Beginnes der Bauarbeiten auf Grund der Angaben des Parteienvertreters von A in seiner Stellungnahme vom 31.3.2016 fest. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten liegt auf Grund der Angaben der Materialprüfanstalt D GmbH vom 12. Dezember 2012, vorgelegt vom Parteienvertreter des A am 8. Jänner 2013, vor dem 2. November 2012, da zu diesem Zeitpunkt der bereits fertig gestellte Weg begutachtet wurde. Dass Baurestmassen als Schüttmaterial zum Einsatz kamen, die aus dem Abbruch des „***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, stammen, steht auf Grund der Angaben des Parteienvertreters vom 8. Jänner 2013, fest.
Die Verwendung des Materials in der bautechnisch unbedingt erforderlichen Menge ergibt sich aus den Angaben der Materialprüfanstalt D GmbH vom 12. Dezember 2012.
Der Amtssachverständigen für Deponietechnik stellte mit Gutachten vom 03.02.2016 folgendes fest:
,Zusammengefasst ist zur Kernfrage, ob ein Qualitätssicherungssystem betrieben worden ist zu erkennen, dass zwar der präzise Umgang und der Inhalt eines Qualitätssicherungssystems im Einzelfall durchaus diskutiert werden kann, jedoch die zum Einsatzzeitpunkt der Recyclingmaßnahmen über die Richtlinien für Recyclingbaustoffe verfügbaren Vorgaben zu deren qualitätsgesicherter Anwendung insbesondere hinsichtlich Mindestanforderungen an Prüfumfang und umwelttechnische Einsatzbereiche klar vorgegeben sind. Insbesondere hätte meines Erachtens vor Durchführung der Wegbefestigung geprüft werden müssen, ob der Einsatz von reycylingmaterial der Qualitätsklasse A im Anwendungsgebiet der Grundstücke Nr. ***, KG *** bzw. *** und ***, KG *** in ungebundener Form ohne Deckschicht richtlinienkonform ist.‘
Dieser Stellungnahme wurde aus fachlicher Sicht mit Schreiben von ZT E vom 29.03.2016 für den Einschreiter umfangreich entgegengetreten und unter Anführung der verwendeten Unterlagen sowie einer chronologischen Darstellung Befund und Gutachten zu den Themenbereichen Mindestanforderungen an Prüfumfänge gemäß Richtlinie des ÖGSV sowie dem umwelttechnischen Einsatzbereich erstellt. Die Folgerungen aus diesen Gutachten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
,Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass es sich beim gegenständlichen Bericht der D Gesm.b.H. über die Materialuntersuchung zum Abbruch Gutshof *** (Zl. *** vom 03.01.2012) um eine Eigenuntersuchung dieser Baustelle unter Anwendung der Vorgaben der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Güterschutzverbandes Recycling-Baustoffe (ÖGSV) handelt.‘
Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Gutachtens des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 14.09.1994 für den betroffenen Bereich festgestellt wurde, dass es sich bei den gegenständlichen Grundwasservorkommen um keine bedeutende Vorkommen handelt, da die Mächtigkeit und die Durchlässigkeit des Grundwasserleiters sehr bescheiden ist und weiters die Mobilität dieses Grundwassers sehr gering ist.
Die diese aussagende Verhandlungsschrift wurde durch den Einschreiter am 10.05.2017 in Kopie beigebracht und liegt dem Akt bei.
Auf Grundlage dieser fachlichen Beurteilung, welche sich bis dato auch nicht geändert hat, kann das betroffene Gebiet als hydrogeologisch weniger sensibel eingestuft werden.
Aufgrund dieser Stellungnahme des Einschreiters wurde ein ergänzendes Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik durch die erkennende Behörde in Auftrag gegeben, welches, datiert mit 22.03.2017, im Wesentlichen die Aussagen vorangegangener Gutachten wiederholte und (da zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht h.a. vorliegend) die Frage, ob es sich um ein hydrologisch wenig sensibles Gebiet handelt, mangels vorliegender Unterlagen unberücksichtigt ließ.“
Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Altlastensanierungs-
gesetzes 1989 (ALSAG) und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) ging die Bezirksverwaltungsbehörde davon aus, dass ihr Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Baurestmassen für den Wegebau im bautechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet worden seien. Aufgrund der umfangreichen Unterlagen, welche durch den Vertreter des Einschreiters im Laufe des Verfahrens zur Frage, ob ein den Vorgaben des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG entsprechendes Qualitätssicherheitssystem zur Anwendung gekommen sei, eingebracht worden wären, die ausführlich und sowohl chronologisch als auch fachlich nachvollziehbare Angaben zur Durchführung eines entsprechenden Qualitätssicherheitssystems enthalten hätten, sowie des Umstandes, dass durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik letztlich keine klaren Aussagen, welche das Gegenteil beweisen würden, getroffen worden seien, sehe es die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als erwiesen an, dass ein, den Kriterien des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013 entsprechendes Qualitätssicherheitssystem im gegenständlichen Fall durchgeführt worden wäre.
Angemerkt wurde, dass durch die Novelle des ALSAG mit Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. I Nr. 58/2017 vom 25. April 2017 wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 in Verbindung mit dem dritten Abschnitt der Recycling-Baustoffordnung eingetreten wären, welche aber im gegenständlichen Verfahren aufgrund der noch vor dem 25. April 2017 vorliegenden Vorfälle unberücksichtigt bleiben müssten.
Dieser Bescheid wurde der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG am 26. Jänner 2018 zugestellt. Von der Aufsichtsbehörde wurde in weiterer Folge ein Gutachten des Amtssachverständigen F eingeholt und wurde dieses Gutachten dem Bund, vertreten durch das Zollamt ***, Zollstelle ***, sowie dem Beitragsschuldner übermittelt und Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG bis längstens 19. März 2018 eine Stellungnahme abzugeben.
In weiterer Folge erging durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus am 11. April 2018, Zl. ***, folgender Bescheid:
„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ändert Spruch II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, datiert mit 08.01.2017, Zl. ***, gemäß § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 1989/299 i.d.g.F., dahingehend ab, dass es in Spruchpunkt II.2 anstatt „nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt“ zu heißen hat „dem Altlastenbeitrag unterliegt“ und es in Spruchpunkt II.3 anstatt „eine keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz vorliegt“ zu heißen hat „eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c Altlastensanierungsgesetz vorliegt“.“
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie dem wesentlichen Vorbringen der Stellungnahme des Beitragsschuldners vom 13. März 2018 verwies die nunmehr belangte Behörde auf Abschnitt 7.14, Punkt III.2, des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011, sowie auf Punkt A 7.3 der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes, 8. Auflage, und hielt zum Bericht der Materialprüfanstalt D GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 3. Jänner 2012, Zl. ***, fest, dass dem Bericht nicht zu entnehmen sei, welche Materialmenge untersuchungstechnisch abgedeckt worden wäre. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Probennahmen den Vorgaben des Punktes A 7.3.2 der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes, 8. Auflage, entspreche, also der vorgesehene maximale Beurteilungsmaßstab von 1.500 t eingehalten worden sei.
Nach Wiedergabe der Stellungnahme der E ZT GmbH vom 29. März 2016 zum Bericht vom 3. Jänner 2012 hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung Folgendes fest:
„Der Antragsgegner kam seiner Nachweispflicht der Beitragsfreiheit aus folgenden Gründen nicht nach:
Aus dem Bericht vom 03.01.2012, ***, geht nicht hervor, welcher Überwachungsmaßnahme (Eigen- oder Fremdüberwachung im Sinne des Punktes A7.3 der Richtlinie für Recycling Baustoffe des Österreichischen Baustoff -Recycling-Verbandes, 8. Auflage) dieser zuzuordnen ist. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, welche Materialmenge mit ihm untersuchungstechnisch abgedeckt worden ist. Dem Bericht sind keine Angaben hinsichtlich der Kriterien einer nach dem Stand der Technik durchzuführenden Abfalluntersuchung, wie die Festlegung des Beurteilungsmaßstabes, der Anzahl der zu entnehmenden Stichproben und qualifizierten Stichproben sowie Herstellung der Sammelproben zu entnehmen. Eine Dokumentation der Probenahme wurde weder im Verfahren vor der BH noch im Verfahren vor der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorgelegt.
In der Stellungnahme der E ZT GmbH vom 27.07.2013 wird betreffend die Frage des zu erreichenden Qualitätsziels dargelegt, dass eine Festlegung der Korngröße erfolgt sei. Dass neben der Festlegung der Korngröße auch eine Festlegung der erreichenden Umweltqualität erfolgt ist, wird nicht einmal behauptet.
Der Antragsgegner verfolgt in sich widersprüchliche Argumentationslinien zur Frage der Überwachungsmaßnahmen. In der in Rede stehenden Stellungnahme ist unter Punkt 6 dargelegt, dass das Qualitätssicherungssystem eine Fremdüberwachung nach den Vorgaben der Recyclingbaustoffrichtlinie beinhalte. Dies nachdem der Amtssachverständige F in seinem Gutachten vom 03.02.2016 aufgezeigt hat, dass aus dem Bericht vom 03.01.2012, ***, nicht hervorgeht, dass der für Fremdüberwachungen in Punkt A7.3.2 der Recyclingbaustoffrichtlinie vorgesehene maximale Beurteilungsmaßstab von 1.500 Tonnen eingehalten worden ist.
Der Antragsgegner behauptet weiters zwar, dass er eine den Vorgaben der Recyclingbaustoffrichtlinie entsprechende Eigenüberwachung durchgeführt hat, ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass sich der Bericht vom 03.01.2012,
***, wie in Punkt A7.3.1 der Richtlinie vorgesehen, auf eine qualifizierte Stichprobe, die 10 Stichproben aus 5 Produktionstagen zusammengefasst hat, bezieht, erstattet er aber nicht und ist dieser Umstand auch aus dem Bericht nicht ersichtlich. Ersichtlich ist aus dem Bericht vielmehr, dass die Probe „an repräsentativen Stellen der Deponie“ bzw. „Deponie nach Brecher“ entnommen worden ist und dass auch nur ein Datum an dem die Probe entnommen worden ist, angeführt ist.
Der vorgelegte Bericht der Materialprüfanstalt D GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 12.12.2012, ***, bezieht sich, wie sich aus dem Amtssachverständigengutachten von F vom 03.02.2016, ergibt, wiederum überhaupt nicht auf die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen. Abgesehen davon, kann mit nachträglichen Untersuchungen das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems auch nicht nachgewiesen werden. Die Stellungnahme der Materialprüfanstalt D GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 12.12.2012, hat keine analytische Untersuchung, sondern die Ergebnisse eines nach dem Einbau der Baurestmassen durchgeführten Ortsaugenscheines zum Inhalt.
Im Verfahren vor der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde weiters das Gutachten der E ZT GmbH vom 12.03.2018 beigebracht. Darin wird ausgeführt, dass in „Richtlinien aus der Schweiz und Südtirol“ „wesentlich höhere Mengenschwellen für Eigenprüfungen“ angegeben seien als das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erfasst habe. Ein konkretes Vorbringen über die konkrete Art und den Umfang der nach diesen ins Treffen geführten Regelwerke durchzuführenden Qualitätssicherung wird aber nicht erstattet. Der Bezug auf nicht näher dargestellte Regelwerke ist kein Tatsachenvorbringen und kann konkrete Behauptungen, aufgrund welcher Tatsachen das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems anzunehmen sei, nicht ersetzen.
Weiters wird in dem Gutachten ausgeführt, dass Prüfungen und Überwachungen von Recyclingbaustoffen nach den geltenden nationalen Vorgaben der Mitgliedsländer der europäischen Union laut 8. Richtlinie für Recyclingbaustoffe als gleichwertig angesehen werden, wenn das gleiche Qualitätsniveau sichergestellt sei. Ein konkretes Vorbringen nach welchen nationalen Vorgaben der Mitgliedsländer europäischen Union der Aufbereitung der Baurestmassen erfolgt sei, wird nicht erstattet. Ebenso wenig wird der Inhalt dieser Vorgaben dargestellt.
Weiters wird ausgeführt, dass im Leitfaden der Tiroler Landesregierung der Einsatz von unaufbereiteten mineralischen Abfällen in Sonderfällen in Abstimmung mit der Behörde als beitragsfreie Anwendung nach dem Altlastensanierungsgesetz eingestuft werde. Damit wird das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems offenkundig nicht nachgewiesen.
Die übrigen Ausführungen beziehen sich nicht auf die Frage, ob ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem als vorliegend zu erachten ist.“
Damit sei der Antragsgegner seiner Nachweispflicht für das Vorliegen eines die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleistendes Qualitätssicherheitssystems nicht nachgekommen. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht komme daher nicht in Betracht.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, Zl. 2011/07/0173, hielt die Aufsichtsbehörde fest, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 Abs. 2 ALSAG jegliche Mängel aufgegriffen werden könnten.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der potenzielle Beitragspflichtige erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„
1. Nach § 10 Abs 2 AlSAG kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs 1 AlSAG innerhalb von 6 Wochen nach Einlangen abändern oder aufheben, wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist, Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
2. Nach der Judikatur des VwGH hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Abänderungs- oder Aufhebungsrechtes auf 6 Wochen zum Ausdruck gebracht, dass ein langwieriges Ermittlungsverfahren nicht beabsichtigt ist und auch nicht unterstellt werden kann, der Gesetzgeber wollte eine Beschneidung von Parteienrechten in Kauf nehmen. Daher sei die Aufhebung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf Fälle beschränkt, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort ins Auge spring, offenkundig oder leicht feststellbar ist (VwGH 30.9.2010, 2007/07/0090); VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003); nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der belangten Behörde zitierten E des VwGH vom 26.7.2012, 2011/07/0173.
3. Vor diesem Hintergrund kommt dem Parteiengehör im Aufhebungsverfahren nach § 10 Abs 2 AlSAG entscheidenden Bedeutung zu. Gelangt die belangte Behörde zu der Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, ist sie verhalten, die aus ihrer Sicht richtige Sachverhaltsfeststellung dem potentiellen Beitragsschuldner im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten.
Im vorliegenden Fall war der mit Schreiben vom 31.1.2018 zum Parteiengehör übermittelten technischen Stellungnahme zu der hier relevanten Frage nur in einem Satz zu entnehmen, dass das Qualitätssicherungssystem augenscheinlich nicht den Vorgaben der RL für Recyclingbaustoffe entsprach. Im Übrigen erschöpfte sich die Stellungnahme des ASV auf die Beleuchtung von Rechtsfragen (zB zur Frage, ob rechtlich jedes Qualitätssicherungssystem ausreichend sei).
Im angefochtenen Bescheid wird dem Bf nun vorgehalten, er sei seiner Nachweispflicht der Beitragsfreiheit deshalb nicht nachgekommen, da aus dem Bericht vom 3.1.2012, *** mehrere für die Beurteilung relevante Angaben nicht hervorgehen (zB Materialmenge, Dichtproben etc). Dieser für die Entscheidung der belangten Behörde zentrale Umstand wurde dem Bf nicht vorgehalten und damit nicht dem Parteiengehör unterzogen.
Zweifelsohne herrscht der allgemeine Grundsatz, dass eine derartige Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs 3 AVG durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Bescheid geheilt wird. Dieser allgemeine Grundsatz ist aber in der Konstellation des § 10 Abs 2 AlSAG im Lichte der genannten Judikatur zweifelsohne anders zu sehen:
Im Verfahren nach § 10 Abs 2 AlSAG kann ausnahmsweise in eine bereits erworbene Rechtsposition eingegriffen werden, es geht also nicht etwa darum, dass ein Recht erst erworben wird. Als Ausgleich dafür endet die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Aufhebung oder Abänderung nach 6 Wochen (Zeiten des Parteiengehörs nicht eingeschlossen).
In diesem Verfahren vorgefallene Verfahrensfehler können damit aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr saniert werden. Andernfalls würde es dazu kommen, dass diese kurze Aufhebungsfrist in Wahrheit um die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verlängert wird. Eine solche Intention ist dem Gesetzgeber nach der obgenannten Judikatur aber gerade nicht zu unterstellen.
Daher ist für den hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die genannte Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde an das LVwG nicht geheilt wurde und somit ein Verfahrensmangel vorliegt, der zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
4. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels ergibt sich daraus, dass nach der Judikatur zwar bereits im Zeitpunkt des Einbaus von Baurestmassen das in § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss, aber der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, auch noch nachträglich erbracht werden kann (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0052 konkret unter Verweis auf die Vorjudikatur). Wäre dem Bf die Tatsache der unzureichenden Angaben im Bericht vom 3.1.2012, *** vorgehalten worden, hätte er die Möglichkeit gehabt, diesen unterstellten Mangel durch ergänzende Angaben zu beheben. Dies hätte zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid führen können, da dann eine Aufhebung überhaupt nicht oder zumindest nicht für jenen Anteil, der von diesem Bericht abgedeckt ist, möglich bzw rechtmäßig gewesen wäre.
5. Weiters geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass der Bf durch die von ihm vorgelegten fachlichen Stellungnahmen der E ZT GmbH den Nachweis der Gleichwertigkeit des eingesetzten Qualitätssicherungssystems nicht erbracht habe. Damit stützt sich die belangte Behörde auf § 3 Abs 1a letzter Satz AlSAG, demnach der potentielle Beitragsschuldner im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage des eingesetzten Qualitätssicherungssystems und darum, ob dieses § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG entspricht. Auch die Judikatur zur Frage, ob und inwieweit die Regelungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes als technische Vorschrift mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens herangezogen werden können, bedeutet aber nicht, dass der potentielle Beitragsschuldner einen Gleichwertigkeitsnachweis im konkreten Vergleich zu den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes zu erbringen hätte. Für die Auferlegung einer solchen – vom AVG abweichenden – Nachweispflicht bedürfte es einer klaren gesetzlichen Regelung, die den Bundesabfallwirtschaftsplan als Maßstab für ein Qualitätssicherungssystem in § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG ausdrücklich verankert. Eine solche liegt aber nicht vor.
Dies bedeutet, dass es nach dem Offizialprinzip Sache der Behörde – auch der belangten Behörde – gewesen wäre, die von ihr als maßgeblich erachtete Frage der Gleichwertigkeit selbst zu klären. Daher wäre sie im konkreten Fall sehr wohl verpflichtet gewesen, die von der E ZT GmbH in der Stellungnahme vom 12.3.2018 (und anderen Stellungnahmen während des Verfahrens vor der BH Hollabrunn) erwähnten sonstigen fachlichen Grundlagen zu prüfen und vergleichend nachvollziehbar zu begründen, warum dennoch die Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes maßgeblich sind. Diese Beurteilung mit dem Argument, dies sei vom Bf nachzuweisen, zu verweigern, verkennt die Rechtslage und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
6. Dazu kommt, dass weder von der belangten Behörde noch ihrem ASV eine Begründung angegeben wird, warum der Bundesabfallwirtschaftsplan im vorliegenden Fall – der sich von anderen Fällen immerhin dadurch unterscheidet, dass keine Fremdabfälle, sondern eigene Abfälle aus dem Abbruch eines Eigentum des Bf befindlichen Gebäudes eingebaut wurden – nach dem Stand der Technik anzuwenden ist. Die belangte Behörde beschränkt sich dazu auf die Aussage, dass sowohl der ASV im Verfahren vor der BH Hollabrunn als auch der ASV der belangten Behörde diesen angewendet hätten, weshalb diese die Auffassung vertreten hätten, er sei auch im hier vorliegenden Einzelfall relevant.
Diese Begründung kann den angefochtenen Bescheid nicht tragen: Weder der ASV im Verfahren vor der BH Hollabrunn noch der ASV der belangten Behörde begründeten die Relevanz des Bundesabfallwirtschaftsplanes im vorliegenden Einzelfall, sondern begnügten sich damit, seine Anwendbarkeit vorauszusetzen. Dass sie ihn angewendet haben, sagt aber noch nichts darüber aus, ob dies auch zu Recht erfolgte, dafür hätte es einer schlüssigen fachlichen Aussage bedurft. Die E ZT GmbH hat in der Stellungnahme vom 27.3.2013 das Qualitätssicherungssystem dargestellt und die Schlussfolgerung gezogen, es sei demnach gewährleistet, dass eine gesicherte gleichbleibende Qualität gegeben sei. Zu dieser Aussage auf fachlicher Ebene gibt es bis heute keine gegenteilige Aussage eines ASV.
Daher ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit einem entscheidungswesentlichen Verfahrensfehler belastet.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 7. Mai 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit der Zl. ***, jenes der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-508-2018 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen G, und erstattete der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Verhandlungsverlauf sein Gutachten zu den an ihn gestellten Beweisfragen.
4. Feststellungen:
Im Auftrag des Beschwerdeführers wurde zu Beginn des Jahres 2012 begonnen, einen Privatweg über die Grundstücke Nr. ***, KG ***, sowie die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, auf einer Länge von 1 732 m zu errichten und zu befestigen, um mit den im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des A verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen nicht die Ortsgebiete von *** und *** befahren zu müssen.
Zu diesem Zweck wurde das Erdreich im notwendigen Ausmaß entfernt und wurden in weiterer Folge Baurestmassen in einer Schichtstärke von 20 cm aufgebracht, um den Weg ausreichend zu befestigen. Das hierfür verwendete Material stammt vom Abriss eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden alten Gebäudes, dem „***“. Dieses Gebäude wurde im 18. bzw. 19. Jahrhundert aus Ziegeln des betriebseigenen Ziegelwerkes errichtet und ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Da zu diesem Zeitpunkt überwiegend die Landwirtschaft in Handarbeit bewirtschaftet wurde, waren keine Maschinen im Gebäude installiert und deshalb auch keine Mineralölbestände im Gebäude vorhanden.
Bei der Errichtung des Privatweges wurden insgesamt ca. 1.700 t Baurestmassen, welche allesamt aus dem Abbruch des *** stammen, verwendet und wurde das notwendige Ausmaß nicht überschritten.
Beim Abriss des Gebäudes wurde darauf geachtet, dass die unterschiedlichen Materialqualitäten, also Ziegel, Eternit, Holz und Metall, separat gelagert wurden um die bautechnischen Eigenschaften des Ziegels für die geplante Folgenutzung verwenden zu können. Es war nämlich bereits zu Beginn der Abrissarbeiten geplant, mit diesem Material den festgestellten Privatweg in der festgestellten Form zu errichten.
Die getrennt gelagerten Ziegeln aus dem Abbruch wurden in weiterer Folge vollständig mit einer mobilen Brechanlage gebrochen, und wurde der Ziegelbruch anschließend von der Materialprüfanstalt D GmbH untersucht. Zu diesem Zweck wurde am 7. Dezember 2011 eine Probenahme durch diese staatlich akkreditierte Prüfanstalt am Anfallsort entnommen und abfallchemisch analysiert. Eine dem Stand der Technik entsprechende Analyse dieses Probematerials ergab eine Zuordnung zur Qualitätsklasse A gemäß „Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbaurestmassen“, und konnte der Ziegelbruch demnach in hydrogeologisch sensiblen Gebieten in gebundener Form bzw. in ungebundener Form mit Deckschicht sowie in hydrogeologisch weniger sensiblen in gebundener oder ungebundener Form ohne Deckschicht zum Einsatz kommen.
Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, und wurde in weiterer Folge mit der Errichtung des Privatweges begonnen. Die Umsetzung eines effizienten Qualitätssicherungssystems, insbesondere ein solches, das die gleichbleibende Qualität des Materials gewährleistet, kann im Wesentlichen erkannt werden.
Nach Beurteilung der hydrologischen und hydrogeologischen Grundlagen am Standort durch einen Amtssachverständigen für Geohydrologie in den Jahren 1994 und 2001 wiesen die einzusetzenden Baurestmassen nämlich die aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht für den Standort erforderliche Qualität auf. Da der Prüfbericht bzw. die Ergebnisse der Fremduntersuchung zum Zeitpunkt des Einbaus vorgelegen haben, konnte davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Qualität für eine zulässige Verwertungsmaßnahme bei den konkreten Standortbedingungen gegeben war, weshalb ein gefahrloser Einbau möglich war.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden und dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen Umständen beim Abbruch des *** und an der Verwendung der hierbei anfallenden Baurestmassen im Zuge der Errichtung des Privatweges vom Amtssachverständigen im festgestellten Ausmaß und deren Qualität zu zweifeln.
Im Übrigen hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz ausführlich dargestellt, weshalb ein gefahrloser Einbau der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen im Zuge der Errichtung des Privatweges möglich war und ein effizientes Qualitätssicherheitssystem bei deren Aufbereitung bestanden hat, und wurde diesem Gutachten seitens der Vertreter der belangten Behörde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren nicht entgegengetreten.
Erst nach Schluss des Beweisverfahrens gab die Vertreterin der Aufsichtsbehörde folgende Stellungnahme ab:
„Seitens der Vertreter der belangten Behörde wird ausgeführt, dass vom Vorliegen eines dem Stand der Technik entsprechenden Qualitätssicherheitssystem im konkreten Fall nicht ausgegangen wird.
Die Vertreterin der belangten Behörde verweist darauf, dass von einem Qualitätssicherheitssystem dann ausgegangen wird, wenn der zuerst angestrebte Verwendungszweck vorliegen muss, steht die Materialmenge mit der unbedingt erforderlichen Baumaßnahme im Einklang, ist der Standort in hydrogeologischer Hinsicht geeignet, welche Qualität der Baurestmassen dafür notwendig wäre, kann diese Qualität mit der in der erforderlichen Gleichmäßigkeit erreicht werden und welche Nachweise dafür geeignet sind.“
In Anbetracht der im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Untersuchungsbefunde und Gutachten der E ZT GmbH, der geohydrologischen Standortbeurteilung durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie in den Jahren 1994 und 2001, der im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Probenahmeprotokolles und der Fotodokumentation, unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen G und des abschließenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, H, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, kann das unsubstantiierte Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, gegen welche fachlichen Aussagen des deponietechnischen Amtssachverständigen sich dieses richtet. Keinesfalls kann erkannt werden, dass das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Im Übrigen wurde das Fachwissen des H im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von keiner der Parteien je in Zweifel gestellt und ist der Sachverständige vom Vorliegen eines effizienten Qualitätssicherheitssystems im konkreten Fall ausgegangen, welches einen gefahrlosen Einbau der Baurestmassen ermöglichte (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0178).
Die fachlichen Beurteilungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Deponietechnikers stehen auch in keinem Widerspruch zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des zwischenzeitlich verstorbenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, F. In dessen abschließender Beurteilung vom 3. Februar 2016 forderte er lediglich, dass seines Erachtens vor Durchführung der Wegbefestigung geprüft hätte werden müssen, ob der Einsatz von Recyclingmaterial der Qualitätsklasse A im Anwendungsbereich der Grundstücke Nr. ***, KG ***, bzw. Nr. *** und ***, KG ***, in ungebundener Form ohne Deckschicht richtlinienkonform sei.
Die Feststellungen zum Wissen der geohydrologischen und hydrologischen Situation des Rechtsmittelwerbers am Standort der verfahrensgegenständlichen Grundstücke beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des I vom 14. September 1994 und 23. Juli 2001. Dieser geohydrologische Amtssachverständige beurteilte die Bedingungen des Standortes dahingehend, dass eine ausreichend mächtige, gering durchlässige Schicht vorhanden ist, welche zum einen den Austritt von Grundwasser an die Oberfläche, zum anderen den Eintritt von Oberflächenwässer in das Grundwasser verhindert. Auch wurden die Ergebnisse einer geohydrologischen Standortbeurteilung (insbesondere die Grundwasserstandsmessungen in einem nahegelegenen Pegel betreffend) durch den geohydrologischen Amtssachverständigen vom 23. Juli 2001 im behördlichen Verfahren zur Verfügung gestellt, welche nunmehr vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nachvollziehbar beurteilt wurden.
Unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht bestätigte der Betriebsleiter des Einschreiters für den Fachbereich Landwirtschaft, welcher seinerzeit für den Abbruch des Gebäudes sowie für die Errichtung des Privatweges zuständig war, dass die Maßnahmen im Zuge des Abbruches wie festgestellt durchgeführt wurden. Der Ablauf der Abrissarbeiten wurde vom Zeugen nachvollziehbar beschrieben und konnte dieser die im Rahmen dieser Abbrucharbeiten getroffenen Vorkehrungen mittels Fotodokumentation belegen.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Mitarbeiter eine Falschaussage tätigen sollte, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden strafrechtlichen Konsequenzen. Ebenso konnte der Zeuge seine Glaubwürdigkeit bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Beweis stellen, indem er die Entwicklung des *** im Detail schilderte und die im Zuge der Abrissarbeiten durchgeführten Arbeitsschritte fachlich korrekt darstellte.
6. Rechtslage:
Als wesentlichen Verfahrensmangel moniert die beschwerdeführende Partei, dass die Aufhebungsfrist des § 10 Abs. 2 ALSAG richtigerweise im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen war, sodass Unzuständigkeit der belangten Behörde vorgelegen habe. Es wäre nämlich so, dass jene Punkte, welche der Amtssachverständige aufgeworfen habe, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt oder für die Entscheidung nicht tragend gewesen wären. Die Konsequenz müsse daraus sein, dass die Frist des Parteiengehörs nicht einzurechnen sei.
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz ALSAG kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der belangten Behörde bietet der Partei im Aufsichtsverfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach § 10 Abs. 2 ALSAG vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen (VwGH, 24.09.2015, 2013/07/0113).
Mit der „Zeit des Parteiengehörs“, die in die sechswöchige Frist des Abs. 2 nicht einzurechnen ist, ist das Parteiengehör, das die Aufsichtsbehörde den Parteien des Aufsichtsverfahrens vor einer bescheidförmigen Erledigung gegebenenfalls einräumen muss, gemeint (so Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 34). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die nunmehr belangte Behörde das Gutachten ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat und im Übrigen der Sachverständige in seiner Stellungnahme dargelegt hat, dass „die Frage, ob ein QS-System nach dem, von den RL des Recyclingbaustoff Verbandes und dem Bundesabfallwirtschaftsplan definierten, erprobten Stand der Technik für die Qualitätssicherheit im Sinne des ALSAG erforderlich ist, oder jedes QS-System ausreichend (wohl: ausreicht) eine rechtliche“ ist.
Unabhängig von der Rechtsfrage, ob mangels Zugrundelegung dieses Gutachtens – trotz Berücksichtigung der Zeit des Parteiengehörs – die Aufsichtsbehörde innerhalb der vom § 10 Abs. 2 ALSAG zugestandenen Frist den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat, erweist sich die behördliche Entscheidung aber aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).
Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im ersten Quartal des Jahres 2012 verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach
§ 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 01. April 2012 gegolten hat.
§ 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) idF BGBl I Nr. 299/1989 regelt:
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 lautet wie folgt:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1.
das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a)
das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b)
das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c)
das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
Gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG hat derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination notwendig ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Dass die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die verwendeten Baurestmassen im Aufbringungszeitraum grundsätzlich vorlag, hat die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im behördlichen Verfahren in seinem Gutachten vom
25. September 2012 unter Hinweis auf die Tatsache begründet, dass nach einer Behandlung der Baurestmassen in einer mobilen Brechanlage weiterhin ein Material vorliegt, welches sowohl bei nicht entsprechender Lagerung im Bereich nicht entsprechend ausgestatteter Flächen, als auch bei nicht fachgerechter Verwertung Einwirkungen auf Boden und Gewässer erwarten lässt.
Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren (VwGH 20.03.2003, 2002/07/0134).
Der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 kommt in Bezug auf die Verwendung von Baurestmassen für die Errichtung des Privatweges, also einer Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG, keine Bedeutung zu. Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Errichtung des Privatweges waren die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG nicht wesentlich (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0113).
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 bestimmt:
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein (VwGH 24.09.2015, 2013/07/0098). Eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Maßnahme kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden.
Im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Qualitätssicherungssystem selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, weder im Altlastensanierungsgesetz noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert ist. Dieses System müsse geeignet sein, die geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art entsprechend abzusichern. Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 stellten technische Vorschriften dar und hätten jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenen von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Daher begegne es keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungssystems auf die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 zurückgegriffen werde.
Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0113). Die zu garantierende gleichbleibende Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0066 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungs-systems nicht ersetzen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0022).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seiner Nachweispflicht für das Vorliegen eines die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleistendes Qualitätssicherheitssystems nicht angekommen wäre, kann jedoch vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Insbesondere hat - wie festgestellt - der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz (unter Berücksichtigung auf die von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholten deponietechnischen Gutachten) attestiert, dass im konkreten Fall ein System vorgelegen hat, das geeignet war, die geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch die festgestellten Maßnahmen organisatorischer und technischer Art abzusichern. Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat somit ergeben, dass in der zugrunde liegenden Rechtssache ein effizientes Qualitätssicherheitssystem in der Art vorgelegen hat, das vor dem Einbauzeitpunkt gewährleistet hat, dass ein gefahrloser Einbau möglich war, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben ist.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baures