Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6Rechtssatz
Beide Voraussetzungen des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG für die Beitragsbefreiung nämlich einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein (vgl VwGH 2013/07/0098).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baurestmasse; Privatweg; Geländeanpassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.508.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019