Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 AWG die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die DeponieV 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom AWG erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG zu subsumieren (VwGH 2002/07/0134).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baurestmasse; Privatweg; Geländeanpassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.508.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019