Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6Rechtssatz
Mit der „Zeit des Parteiengehörs“, die in die sechswöchige Frist des § 10 Abs 2 ALSAG nicht einzurechnen ist, ist jenes Parteiengehör gemeint, das die Aufsichtsbehörde den Parteien des Aufsichtsverfahrens vor einer bescheidförmigen Erledigung gegebenenfalls einräumen muss, (so Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 34).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baurestmasse; Privatweg; Geländeanpassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.508.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019