Entscheidungsdatum
07.06.2019Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.09.2018, GZ: ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, den
B E S C H L U S S:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung:
1. Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.09.2018, GZ: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 02.06.2017, GZ.: ***, mit welchem den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch näher genannter Bauwerke auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer beim Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft von der Verkäuferin nicht davon unterrichtet worden wären, dass Teile des Hauses nicht baubehördlich genehmigt seien. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen *** sei derzeit eine Klage auf Gewährleistung gegen die Verkäuferin anhängig. Es sei davon auszugehen, dass im Zuge dieses Gerichtsverfahrens ein Sachverständiger die Liegenschaft hinsichtlich der Preisminderung für die abzubrechenden Teile beurteilen werde. Die Liegenschaft müsse daher bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen im ursprünglichen Zustand sein.
Beantragt wurde, das Abbruchverfahren bis zum rechtskräftigen Ende des Gerichtsverfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen *** zu GZ: *** zu unterbrechen bzw. zu erstrecken.
Mit Schreiben vom 13.11.2018, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05.12.2018, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
2.1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 27 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 130 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung.
§ 9 Abs. 1 VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4).
Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Art. 130 Abs.1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 sowie § 9 Abs. 1 VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet (vgl. dazu näher die Ausführungen im Beschluss LVwG NÖ 02.11.2016, LVwG-AV-1082/001-2016) und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer lediglich beantragt „das Abbruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Ende des Gerichtsverfahrens vor dem Landesericht für ZRS *** zu GZ: ***, zu unterbrechen bzw. zu erstrecken“.
In der Beschwerde wird weder eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides behauptet noch eine Änderung- oder Aufhebung des Bescheides beantragt.
Das Abbruchsverfahren wurde mit der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides abgeschlossen und kann auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht mehr in Frage kommen. Abgesehen davon handelt es sich beim Gegenstand des erwähnten zivilgerichtlichen Verfahrens nicht um eine im baubehördlichen Abbruchverfahren zu berücksichtigende Vorfrage und besteht darüber hinaus kein Recht auf Aussetzung gemäß § 38 AVG.
Da mit der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht behauptet und auch nicht erkennbar ist, in welchem konkreten Recht die Beschwerdeführer sich durch diesen verletzt erachten, liegt eine zulässige Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vor.
2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
2.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Beschwerdegründe; Rechtsverletzung; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1286.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019